4. Zusammenfassende Beurteilung
Anhand des Kriterienkatalogs der Anlage 2 zum BauGB wurden die Merkmale des Bebauungsplan Nr. 116 hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Belange der Umwelt geprüft und beurteilt.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 116 voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht, die gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen wären. Auch sind nur aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Dies liegt vor allem daran, dass der Bebauungsplan das Ziel verfolgt, den bestehenden städtebaulichen Charakter der Siedlung zu erhalten und eine Nachverdichtung lediglich im Maßstab der Siedlung möglich sein soll.
Aus fachlicher Sicht ist somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich und das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann rechtmäßig durchgeführt werden.