Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Damp für das Gebiet nördlich des Florianweges und östlich der Landesstraße 26
Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 Flächen für den Gemeinbedarf - Feuerwehr und Bauhof
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
(1) Als Art der baulichen Nutzung wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr und Bauhof' festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von baulichen Anlagen zulässig, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brandschutzes sowie des gemeindlichen Bauhofes dienen und diesen Nutzungen räumlich und funktional zugeordnet sind. Hierzu zählen neben den Fahrzeughallen mit Geräteräumen auch Sozialräume, Schulungs- und Seminarräume sowie Stellplätze.
2 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
(1) Die zulässige Grundfläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
(2) Flächen zur Lagerung von Material oder zum Abstellen von Maschinen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.