3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden überwiegend entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr und Bauhof' festgesetzt.
Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen. Im Text (Teil B) der Satzung werden die zulässigen Nutzungen konkretisiert.
Das Flurstück 46/8 (Florianweg 5) wird entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.