Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Damp für das Gebiet nördlich des Florianweges und östlich der Landesstraße 26

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden überwiegend entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr und Bauhof' festgesetzt.

Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen. Im Text (Teil B) der Satzung werden die zulässigen Nutzungen konkretisiert.

Das Flurstück 46/8 (Florianweg 5) wird entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,5 und max. zwei Vollgeschossen an der vorhandenen Bebauung und der gewollten städtebaulichen Nutzung des Grundstückes sowie den gesetzlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen der Feuerwehr.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3 und max. einem Vollgeschoss an der vorhandenen Bebauung und der gewollten städtebaulichen Nutzung des Grundstückes. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,3 liegt unterhalb der Obergrenzen nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf dem Grundstück. Hiermit kommt die Gemeinde Damp dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Ziel, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, nach.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Für den Bereich der Fläche für Gemeinbedarf wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, da hier auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m vorgesehen sind.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt und soll einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Hierbei werden innerhalb der Fläche für Gemeindedarf und dem allgemeinen Wohngebiet jeweils eigenständige Baufelder definiert. Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes kann der erforderliche Abstand zur Waldfläche im Norden eingehalten werden. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist dies nicht möglich. Hier orientiert sich die Baugrenze im Norden an der vorhandenen Bebauung bzw. den bereits befestigten Flächen. In diesem Bereich überwiegen aus Sicht der Gemeinde Damp die öffentlichen Interessen des Brandschutzes.