Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, 4. Änderung Flächennutzungsplan "Photovoltaikanlagen": Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29,28,27,84, Flur 3

Begründung

3.3. Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (LRP 2020)

Der Landschaftsrahmenplan III (LRP 2020) umfasst die Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein sowie die Hansestadt Lübeck.

Die Hauptkarten des LRP 2020 enthalten keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben.

LRP Hauptkarte 1 Blatt 2

Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 1, Blatt 2)

Angrenzend an das Plangebiet sind dargestellt:

  • unmittelbar nördlich des Plangebiets sowie südöstlich des Plangebiets: Wald (vgl. Kap. 2.1.6.4 LRP 2020)

Hauptziel ist die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils naturnaher, struktur- und artenreicher Wälder im Land. Dabei sind in besonderen Maße die Anteile der prioritären FFH-LRT (Au-, Hang-, Schlucht- und Moorwälder) und natürlicherweise in Schleswig- Holstein vorkommende Waldtypen, wie boden- saure Buchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder zu erhalten und flächenmäßig auszuweiten. 
Eine Zunahme von Strukturreichtum durch die Schaffung einer heterogenen Altersstruktur mit Altbäumen, hohem Totholzanteil, Baumhöhlen und breiten, strukturreichen Waldmänteln ist anzustreben (vgl. 2.1.6.4).

  • Südöstlich des Plangebiets: Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (vgl. Kap. 4.1.1 LRP 2020); hier: Verbundachse (entlang der Linau)

Der räumliche Verbund soll überwiegend über die naturnahe Entwicklung von Talräumen erfolgen. Dabei ist die Standort- und Biotopvielfalt der Verbundachsen der Standort- und Biotopvielfalt der Schwerpunktbereiche anzugleichen. Besonders wichtig ist es die trockenen Talränder in die Verbundachsen einzubeziehen. In den Bereichen, in denen geomorphologisch ausgeprägte Talräume fehlen oder die Täler sehr breit sind und nicht in das Biotopverbundsystem einbezogen werden konnten, ist neben der Renaturierung der Gewässer die Entwicklung einer naturnahen Uferzone sowie einer möglichst breiten extensiv genutzten Übergangszone anzustreben (vgl. Kap. 4.1.1).

LRP Hauptkarte 2 Blatt 2

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 2, Blatt 2)

Die Hauptkarte 2 des Landschaftsrahmenplans erhält Aussagen zu Schutzgebieten gemäß Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz, zu Gebieten mit (besonderer) Erholungsfunktion sowie zu Historischen Kulturlandschaften.

Die Hauptkarte 2 enthält keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:

  • Nördlich angrenzend: Gebiet mit besonderer Erholungseignung (orange Dreiecke, vgl. Kap. 4.1.6 LRP 2020)

In den Gebieten mit besonderer Erholungseignung ist die Erholungsnutzung mit den Belangen des Naturschutzes in Einklang zu bringen. Dies gilt insbesondere für das Netz Natura 2000, bei den vorhandenen Naturschutzgebieten und den Gebieten, die die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach § 23 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG als NSG erfüllen (vgl. 4.1.6).

  • unmittelbar nördlich des Plangebiets sowie südöstlich des Plangebiets: Wald (vgl. Kap. 2.1.6.4 LRP 2020)

LRP Hauptkarte 3 Blatt 2

Abb. 6: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 3, Blatt 2)

Die Hauptkarte 3 des Landschaftsrahmenplans erhält Aussagen Waldflächen > 5 ha, zu klimasensitiven Böden, zu Hochwasserrisikogebieten, zu Geotopen sowie zu oberflächennahen Rohstoffvorkommen.

Die Hauptkarte 3 enthält keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:

  • Nördlich unmittelbar angrenzend: Wald > 5 ha (grüne Rhomben) und östlich unmittelbar angrenzend: Klimasensitiver Boden (Linau-Niederung, ockerfarbene Schraffur) (vgl. Kap. 4.1.7 LRP 2020).

In den Gebieten mit besonderer Eignung für den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu dienen, die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber einem bereits erfolgten bzw. einem zu erwartenden Klimawandel zu verringern; ihre Funktion als Kohlenstoffspeicher zu sichern oder zu steigern; den Eintrag von THG in die Atmosphäre zu begrenzen und die Anpassung an die Veränderungsprozesse zu fördern bzw. sicherzustellen. Allgemein sind (Ausgleichs-)Räume, die aufgrund ihrer Landschaftsstruktur klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen erfüllen und somit von großer Bedeutung für den Naturschutz sind, zu sichern (vgl. Kap. 4.17.).

3.4. Erlass zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich

Zum 07. Februar 2022 ist der Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung über die „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ in Kraft getreten.

Der Ausbau der Solar-Freiflächenanlagen hängt maßgeblich davon ab, ob und inwieweit die Gemeinden entsprechendes Baurecht schaffen. Freiflächen-Anlagen sind bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig, die Landesregierung gibt im Landesentwicklungsplan lediglich einen Rahmen für Solaranlagen, aber weist keine Eignungs- und Vorranggebiete aus, wie es bei Windkraftanlagen gemacht wird. Solar-Freiflächenanlagen bedürfen der Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan. Der Erlass soll den Gemeinden und Kreisen sowie InvestorInnen und ProjektentwicklerInnen eine Hilfestellung bieten „...die in der erforderlichen Bauleitplanung zu beachtenden Belange verdeutlichen und Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Solar-Freiflächenanlagen (...) geben“ (Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich 2021). Er enthält Hinweise zu folgenden wesentlichen Aspekten:

Bauplanungsrechtlicher Rahmen:

Für Solar-Flächenanlagen müssen im Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen als „Sonderbaufläche“ oder als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt werden. Ebenso sind die Anlagen auch in anderen Baugebieten z.B. GE, GI zulässig. Im Bebauungsplan, welcher aus dem FNP zu entwickeln ist, sind die Flächen als „Sondergebiete Photovoltaikanlagen“ nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (sonstige Sondergebiete) festzusetzen. Gewerbegebiete sollen in Hinblick auf eine effiziente Flächennutzung in der Regel nicht für die Errichtung von Solar-Freiflächenanalgen freigegeben werden, sollten jedoch als baurechtlich zulässige Nebennutzung ermöglicht werden.

Zur Identifikation geeigneter Flächen soll die Alternativenprüfung angewendet werden, um durch ein informelles Rahmenkonzept die gesamte Gemeindefläche zu betrachten, geeignete Flächen zu identifizieren und bewerten zu können. Es wird empfohlen vom interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gebrauch zu machen und die Planungen benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, um Konflikte zu vermeiden und ggf. Solar-Freiflächenanalgen gemeindeübergreifend zu denken.

Fachliche und überfachliche Vorgaben:

Bei den „fachlichen und überfachlichen Vorgaben“ verweist der Erlass auf raumordnerische Vorgaben sowie auf grundsätzliche baurechtliche Planungsprinzipien und grundsätzliche Belange des Umwelt- und Naturschutzes. In Bezug auf die raumordnerischen Vorgaben wird insbesondere auf das Kapitel 4.5.2 Solarenergie des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP) verwiesen, während bauplanungsrechtlich der Vorrang der Innenentwicklung, das Gebot der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die Eingriffsregelung etc. Erwähnung findet. Zudem wird ein Überblick über die besonders geeigneten Gebiete (bereits versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung, vorbelastete Flächen), bedingt geeignete Gebiete (Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate, ...) und Flächen mit fachrechtlicher Ausschlusswirkung (Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Natura 2000-Gebiete, ...) gegeben.

Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen

Durch die Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen sollen unter anderem die Auswirkungen auf den Naturhaushalt möglichst gering gehalten und können bei entsprechender Umsetzung bereits als Kompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Es werden etwa Empfehlungen zur Anordnung und Größe der Anlagen, zur Gestaltung der Umpflanzungen, zur Anlage von Habitat-Strukturen sowie zur Nutzung, Unterhaltung und dem Rückbau der Anlagen gegeben.

Hinweise zur Eingriffsregelung

Für verschiedene Anlagenteile und Baumaßnahmen, z.B. enthält der Abschnitt „Hinweis zur Eingriffsregelung“ Schlüssel zur Kompensation von Eingriffen im Sinne des BNatSchG. Bei einer vollständigen Umsetzung der unter „D.“ genannten „Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen“ des Erlasses kann eine Reduzierung der Kompensationsanforderung bis auf den Faktor 1:0, 1 erfolgen.

Instrumentelle und sonstige Hinweise zur Bauleitplanung

Neben den generellen Informationen zur Bauleitplanung verweist der Erlass auf weitere Instrumente, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung von Solar-Freiflächenanlagen besonders eignen. Dies sind neben dem bereits dargestellten informellen gesamträumlichen Rahmenkonzept die Instrumente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) sowie der städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB), in denen etwa die Erschließungs- und Ausgleichsverpflichtungen oder Rückbauverpflichtungen gesichert werden. Zudem wird eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit empfohlen, um größtmögliche Transparenz und Akzeptanz in der Bevölkerung zu schaffen.

3.5. Flächennutzungsplan der Gemeinde Witzeeze

Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Witzeeze liegt in der am 12. April 1994 in Kraft getretenen Fassung, zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 29. Juni 2022, vor.

Derzeit ist das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Franzhagener Straße, welche durch das Plangebiet führt, wird als sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt.

Abb. 7: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Witzeeze