Planungsdokumente: 1. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für ds Gebiet "südlich der Dorfstraße und östlich der vorhabenen Bebauung (B-Plan 1)"

Begründung

5. Umweltprüfung

Das Plangebiet berührt keine naturschutzrechtlichen Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB.

Weitergehende Eingriffe im Vergleich zur Ursprungssatzung werden durch die vorliegende Satzungsänderung nicht ermöglicht. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden wurden inklusive der Fläche für die Abwasserbeseitigung bereits ausgeglichen. Auf die Inhalte der Planbegründung der Ursprungssatzung wird an dieser Stelle verwiesen.

Innerhalb des Plangebietes befinden sich Anpflanzgebote für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen, welche den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild minimieren und ausgleichen sollten. Diese Maßnahmen sind aufgrund der bisher nicht erfolgten Bebauung noch nicht realisiert worden, weshalb sie weiterhin als Anpflanzgebot festgesetzt werden. Im Ursprungsplan wurde unter anderem zur Abtrennung der seinerzeit festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung zur geplanten Wohnbebauung ein Anpflanzgebot festgesetzt, um das Landschaftsbild zu wahren. Aufgrund der jetzigen Umwandlung der Abwasserbeseitigungsfläche in Bauland ist diese Maßnahme hinfällig und entfällt entsprechend, das Anpflanzgebot am äußeren Ostrand des Geltungsbereiches erfüllt diesen Zweck.

Darüber hinaus sind in der Ursprungssatzung im Westen des Plangebietes sowie im Norden entlang des Verkehrsweges „Dorfstraße“ bestehende, zu erhaltene Knickstrukturen, die von den besonderen Schutzvorschriften nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz/ § 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz erfasst sind, festgesetzt. Die bestehenden Knickstrukturen entlang der „Dorfstraße“ werden entwidmet. Im Laufe der Zeit hat sich gezeigt, dass vorhandene Knicks innerhalb von Wohngebieten einerseits ihre ursprüngliche und eigentliche Biotopfunktion nicht entfalten können, andererseits es vermehrt zu Konflikten zwischen Wohnbebauung und Biotopstrukturen kommt, etwa durch nicht genehmigte Eingriffe und bauliche Nutzungen in unmittelbarer Nähe der Knicks, beispielsweise durch Gartenschuppen o. Ä. Um diesen Missstand auszuräumen, möchte die Gemeinde Glüsing die Knickstrukturen entlang der „Dorfstraße“, wo dieses Problem aufgrund der Erschließung und Lage zum öffentlichen Verkehrsraum besonders zum Tragen kommt, entwidmen.

Die vorhandenen Bewuchsstrukturen werden zur Sicherung mit einem Erhaltungsgebot für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen festgesetzt. Sie sind somit weiterhin im Grundsatz zu erhalten, ermöglichen jedoch weitergehende Eingriffe als die zuvor als Knick festgesetzten Biotopstrukturen und stellen somit den gewünschten Kompromiss zwischen naturschutzfachlichen und wohnbaulichen Belangen dar.

Für die Entwidmung des Knicks wird ein formeller Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen eingereicht.

Der Ausgleich für die rund 85 m entwidmeten Knickstrukturen erfolgt im Verhältnis 1:1.

Die Lage der Ausgleichsfläche wird spätestens zum Satzungsbeschluss benannt.

Darüber hinaus erhält jedes Grundstück eine 5,00 m breite Zufahrt. Die Lage der Zufahrten sind in der Planzeichnung dargestellt und als künftig fortfallender Knick festgesetzt. Im Sinne der Eingriffsminimierung wurden die Zufahrten benachbarter Grundstücke zusammengefasst, um eine Zerstückelung der Bewuchsstrukturen zu vermeiden.

Für die erforderliche Knickrodung wird ein formeller Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen eingereicht.

Der Ausgleich für die rund 25 m entfallenden Knickstrukturen erfolgt im Verhältnis 1:2 und beträgt für die Zufahrten somit 50 m.

Die Lage der Ausgleichsfläche wird spätestens zum Satzungsbeschluss benannt.

Gemäß § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz/ § 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen. Hierauf wird vorsorglich hingewiesen. Für die Beseitigung von Knickstrukturen ist ein gesonderter Knickrodungsantrag zu stellen. Knick ist in der Regel im Verhältnis 1:2 auszugleichen.

6. Durchführung der Maßnahme

Die Gemeinde Glüsing führt die bauleitplanerische Maßnahme als Träger der Planungshoheit durch.

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom __.__.2020 gebilligt.

Glüsing, den __.__.2020

Bürgermeisterin