Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 13 der Gemeinde Brodersby-Goltoft "Tiny-Häuser" für das Gebiet östl. d. Schleidörfer Str., nördl. der Dorfstr. und nordwestl. der Str. "Zur Braaskate" im Ortsteil Goltoft

Begründung

3.8.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Denkmale und keine Kulturdenkmale bekannt. Der § 15 Denkmalschutzgesetz ist zu berücksichtigen.

Auf dem überplanten Grundstück verlaufen gemeindliche Schmutz- und Regenwasserleitungen sowie ein verrohrter Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes. Zu den Leitungen werden die erforderlichen Mindestabstände mit der Baugrenze eingehalten. Weitere Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.

3.9 Natur und Landschaft

Das Plangebiet befindet sich innerhalb der dicht besiedelten Ortschaft Goltoft. Der südliche Planbereich wird derzeit als wassergebundener befestigter Stellplatz für einige wenige landwirtschaftliche Gerätschaften (Anhänger) verwendet. Des Weiteren befindet sich hier eine Weidehaltung mit Schafen, Ziegen und Hühnern, die sich über den größten Teil des Plangebietes erstreckt. Der Bewuchs dieser Fläche wird durch das Deutsche Weidelgras dominiert. An krautigen Arten finden sich auch Gundermann, Weißklee und Schneeglöckchen. Insgesamt ist diese Fläche artenarm und wenig strukturreich (GAy). Der kleine Stall für die Weidetiere (SIy) befindet sich im westlichen Plangebiet. Direkt östlich anschließend an den Stall stocken vier Rotbuchen (HEy). Die Rotbuchen erreichen Stammdurchmesser zwischen 70 cm bis 100 cm. In mindestens einer der Rotbuchen war im einsehbaren Bereich ein Astloch vorzufinden.

Im südlichen Randbereich, zwischen den Wohnhäusern, liegen Rasen (SGr) bzw. eine Steinpflasterfläche (SXy), in deren Bereich eine Linde (Ø = ca. 20 cm) stockt (HEy). An der nordwestlichen Grenze befindet sich eine mit Gehölzen (u.a. Pfaffenhütchen, Hainbuche) bewachsene Böschung (SGs). Ca. 0,5 m vor der Böschung wachsen einzelne Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von ca. 20 - 50 cm sowie eine dreistämmige Traubenkirsche mit Einzelstammdurchmessern von ca. 20 – 40 cm.

Im Norden verläuft der Weidezaun mit ca. 2 - 3 m Abstand zur Flurstücksgrenze. Abgesehen von dem auch hier befindlichen artenarmen Weidegrünland (GAy) sind keine besonders zu beachtenden Biotope im nördlichen Plangebiet vorhanden.

An der Grenze des nordöstlichen Plangebietes befindet sich ein Knick (HWy), der ein gesetzlich geschütztes Biotop darstellt. Dieser verläuft gemäß Vermessung überwiegend außerhalb der Flurstücksgrenze etwa bis zum Beginn des östlich des Plangebiets gelegenen Wohnhauses. Als Überhälter sind zwei Stiel-Eichen (Ø = jeweils ca. 30 cm) sowie eine Esche (Ø = ca. 50 cm) zu nennen. Der Gebüschbewuchs besteht vorrangig aus Holunder und Hainbuche. Im südöstlichen Randbereich befindet sich eine künstliche Aufschüttung (XAs) von ca. 50 cm Höhe, die dicht mit Gras überwachsen ist und eine Abgrenzung zwischen den Grundstücken darstellt.

Außerhalb befinden sich westlich, nördlich, östlich und südlich bebaute Grundstücke. Im Nordosten befindet sich eine Weidefläche.

3.10 Hinweise

Bodenschutz

Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor.

Teile des Plangebiets liegen innerhalb der Moorkulisse. Durch die Baumaßnahme besteht die Gefahr von schädlichen physikalischen Bodenverunreinigungen in Form von Bodenschadverdichtungen sowie die Zerstörung von torfhaltigen Moorböden und Freisetzung von gebundenem CO2. Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes sind in der Erschließungsplanung und -ausführung als Auflagen zu beachten:

Auflagen:

  • Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde (uBB) spätestens zwei Wochen vorab mitzuteilen.
  • Das Merkblatt „Verwendung von humusreichen Materialien aus Sicht des Bodenschutzes“ des LfU Schleswig-Holstein vom 01 08.2023 ist zu beachten und anzuwenden.
  • Sinnvolle Baufeldunterteilung vornehmen, um flächendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Trennung der Bereiche für Bebauung von den Bereichen für Freiland, Garten, Grünflächen.
  • Ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung vorsehen.
  • Anlage von Baustraßen und Bauwegen nach Möglichkeit nur dort, wo später befestigte Wege und Plätze liegen.
  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten. Beachtung „DIN 19731:1998-05 – Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4 m nicht übersteigen.
  • Bodenmieten aus stark organischen Substraten (Torf) sind auf eine Höhe von 1,5 m zu begrenzen und die Lagerungsdauer ist so gering wie möglich zu halten. Unmittelbar nach der Schüttung der Bodenmieten sind diese trapezförmig zu profilieren und für den Schutz gegen Austrocknung mit einer Folie abzudecken. Torfhaltiges Bodenmaterial sollte generell wieder unter ähnlichen Bodenverhältnissen wiederverwendet werden.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen (vgl. Hinweis).
  • Zur Vermeidung von unnötigen Bodenverdichtungen, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei hoher Bodenfeuchte/wassergesättigten Bodenverhältnissen sind die Erdarbeiten witterungsbedingt einzustellen und dürfen erst nach Abtrocknung wiederaufgenommen werden.

Hinweise:

Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist – bei einer Menge ≥ 30 m³ bzw. ≥ 1.000 m² – ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Hinweise:

Seit dem 01.08.2023 gilt übergangslos die neue Mantelverordnung mit der neuen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Das bedeutet, dass die Analytik entsprechend von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt und der Parameterumfang der neuen BBodSchV beachtet werden muss.

Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt:

Anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe zu analysieren und zu entsprechend verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3 zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten (vgl. § 8 BBodSchV und §§ 14 und 16 EBV).

Die Verbringung von Bodenmaterial außerhalb des Baugrundstückes im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³, bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Brodersby-Goltoft nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

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