2.4.1. Bau und Vorhandensein des geplanten Vorhabens
Schutzgut Mensch
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der damit einhergehenden Ausweisung von Wohnbauflächen sowie für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes kann es zu Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch kommen. Während der Erschließungsmaßnahmen und Bauphase ist mit Beeinträchtigungen durch Lärm-, Abgas- und Staubemissionen zu rechnen. Diese Auswirkungen sind unvermeidbar und können zeitweise die Wohnfunktion des angrenzenden Siedlungsbereiches beeinträchtigen. Da sie aber zeitlich und auf die üblichen werktäglichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nur über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, sind erhebliche Beeinträchtigungen hiermit nicht verbunden. Die Erschließung des Plangeltungsbereiches und Durchführung der Baumaßnahmen erfolgt über den östlich ans Plangebiet anschließenden Alten Landweg. Es werden somit keine zusätzlichen Verkehrswege bzw. Infrastruktur für diese Arbeiten benötigt.
Durch den Neubau von sechs Einfamilienhäusern kann davon ausgegangen werden, dass sich dadurch das Fahrzeugaufkommen der Anlieger und damit einhergehende Lärm- und Abgas-Emissionen in diesem Bereich minimal erhöhen. Diese geringe Erhöhung zieht jedoch keine erheblichen Auswirkungen nach sich.
Insgesamt werden somit keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch erwartet.
Schutzgut Boden und Fläche
Die Größe des Plangeltungsbereichs umfasst 7.269 m² und wird fast ausschließlich als Grünland genutzt, welches von Pferden beweidet wird. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von sechs Grundstücksparzellen inklusive Errichtung von sechs Einfamilienhäusern geschaffen. Die vorgesehene Nutzung ist mit der Versiegelung des Bodens verbunden, wodurch die natürlichen Bodeneigenschaften verloren gehen. Darüber hinaus verändert die Bodenversiegelung die ausgleichende Funktion der Böden im Wasserhaushalt, da versiegelter Boden die Fähigkeit zur Wasseraufnahme verliert. Der Umfang der Auswirkungen korreliert dabei mit dem Grad der Funktionserfüllung und der Größe der zu versiegelnden Fläche. In der Bauphase spielen zusätzlich mechanische Belastungen und Verdichtung des Bodens durch Befahren (Baustellenverkehr) eine wesentliche Rolle. Der Grad der möglichen Verdichtung ist von dem zum Zeitpunkt des Bauvorhabens herrschenden Grundwasserstandes im Boden abhängig. Bei Gleyböden ist eher mit einer Beeinträchtigung durch Verdichtung zu rechnen als bei grundwasserfernen Böden. Dieser Umstand ist bei den Baumaßnahmen zu berücksichtigen (nähere Ausführungen auf Bebauungsplanebene). Der zu erwartende Eingriff in das Schutzgut Boden erfordert gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Maßnahmen zur Kompensation.
Es werden erhebliche und ausgleichsbedürftige Auswirkungen für das Schutzgut Boden & Fläche erwartet, die auf der Bebauungsplanebene berücksichtigt werden (vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Süderheistedt). Bei fachgerechter Ausführung sind bei den Baumaßnahmen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Schutzgut Wasser
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für u. a. eine Flächenversiegelung vorbereitet, die sich auf bedeutende Prozesse des Wasserhaushaltes auswirkt. Auf den versiegelten Flächen verändert sich das Abflussverhalten des anfallenden Oberflächenwassers, da das Eindringen in den Boden auf diesen Flächen verhindert wird.
Infolgedessen wird weniger Wasser dem Grundwasserkörper vor Ort zugeführt, wodurch die Grundwasserneubildungsrate verringert wird. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt hängen dabei vom Bebauungsgrad bzw. vom Versiegelungsgrad der Fläche ab. Das Risiko von Grundwasserverschmutzungen wird aufgrund der vorgesehenen Nutzung in Form von wohnbaulicher Nutzung als gering eingestuft, ist prinzipiell aber nicht auszuschließen und abhängig vom sachgemäßen Umgang mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen. Aufgrund des veränderten Abflussverhaltens des anfallenden Oberflächenwassers sind Maßnahmen zum Rückhalt vor Einleitung in die Vorflut zu treffen, diese werden durch entsprechenden Umbaumaßnahmen herbeigeführt.
Im Zuge der Umsetzung soll der Vorfluter verfüllt werden, der westliche Entwässerungsgraben vertieft und diese Anlage entlang des nördlichen Gehölzstreifens neu verrohrt werden und an eine vorhandene Verrohrung am Alten Landweg angeschlossen werden. Danach ist eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet. Details zur geplanten Abwasserbeseitigung sind der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Süderheistedt zu entnehmen. Diese Eingriffe sind seitens der Unteren Wasserbehörde genehmigungspflichtig und erfordern entsprechende Kompensationsmaßnahmen, welche auf Bebauungsplanebene beachtet werden.
Bei sachgemäßem Umgang mit boden- und wassergefährdenden Stoffen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Schutzgut Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt
Mit Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukünftige Wohnbebauung vorbereitet. Dies ist mit einem potentiellen Verlust an Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen verbunden. Vegetationsflächen werden verändert oder gehen durch Bodenversiegelung vollständig verloren. Im Rahmen der Grundstückserschließung und der Neugestaltung der Anlage für den Oberflächenwasserabfluss die Grünstreifen sowie die Knickstruktur nicht vollständig erhalten werden. Diese soll im Zuge der Planung entwidmet werden und Knickdurchbrüche realisiert werden. Da es sich bei dem Knick um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt, ist der Eingriff genehmigungspflichtig. Der erforderliche Knickbeseitigungsantrag mit entsprechendem Kompensationserfordernis wird der Unteren Naturschutzbehörde im laufenden Verfahren vorgelegt.
Es werden erhebliche und ausgleichsbedürftige Auswirkungen für das Schutzgut Flora, Fauna & biologische Vielfalt erwartet, die genaue Ausgestaltung wird im Bebauungsplan vorgenommen und erläutert.
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten, die der vorliegenden 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Süderheistedt entgegenstehen würden (siehe Kapitel 2.3.4 „Artenschutzrechtliche Betrachtung“)
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 – 36 BNatSchG)
Eingriffe an der Knickwallhecke, werden im Zuge der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet. Im Rahmen der Grundstückserschließung sind diese Eingriffe unvermeidbar (siehe Kapitel 2.3.4 „Schutzgut Flora & Fauna sowie biologische Vielfalt“).
Es werden keine erheblichen Auswirkungen auf die nationalen oder internationalen Schutzgebietsausweisungen erwartet.
Schutzgüter Klima und Luft
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Flächenversiegelung vorbereitet, die grundsätzlich zu einer Veränderung kleinklimatischer Funktionen führen kann. Es erfolgt keine Überplanung bedeutender klimarelevanter Freiflächen oder Vegetationsstrukturen. Bei der vorgesehenen Nutzung als des Plangebietes Wohnbaufläche ist insgesamt nicht von einer spürbaren Änderung der klimatischen Situation oder der Luftqualität auszugehen.
Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Klima & Luft erwartet.
Schutzgut Landschaftsbild
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen offenen, noch unbebauten Landschaftsraum angrenzend zu vorhandenen Bebauungsstrukturen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dieser geht zum Teil verloren. Da das Gebiet selber und das Umfeld bereits anthropogen überprägt sind, sind die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf das Landschaftsbild als gering zu beurteilen. Die geplante Bebauung schließt sich an die bereits vorhandenen Bebauungen der Westerstraße und des Alten Landweges an. Mit dem parallel aufgestellten Bebauungsplan wird eine Bebauung gem. § 30 BauGB ermöglicht. Im Bebauungsplan finden sich gestalterische Festsetzungen, die sich an der ortsüblichen Bauweise orientieren, so dass sich ein entsprechend einheitliches Bild bietet. Vor diesem Hintergrund sind die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild als gering zu bewerten. Die erforderlichen Knickdurchbrüche sowie die Gehölzbeseitigung werden auf das minimal Nötige beschränkt, so dass die Knickstruktur trotz Entwidmung zum großen Teil in Form einer Strauch-Baum-Wallhecke erhalten bleibt.
Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Landschaftsbild erwartet.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Es werden keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter erwartet.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Schutzgutübergreifende Aspekte wurden bei der Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Schutzgüter bereits miteinbezogen. Es sind keine weiteren erkennbaren Wechselwirkungen zu erwarten, die eine Verstärkung erheblicher negativer nachhaltiger Auswirkungen vermuten lassen.