Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet: "Westlich der Straße "Am Hang", Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3.3. Bodenschutz / Bodenversiegelungen

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Klein Pampau wurde durch das Ingenieurbüro Höppner eine Geotechnische Stellungnahme3 zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen angefertigt. Die Inhalte werden nachfolgend zusammenfassende wiedergegeben:

Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse wurden am 27.03.2023 im Geltungsbereich insgesamt fünf Kleinrammbohrungen bis 5,0 m Tiefe nach DIN 4021 durchgeführt. Es wurden im Untersuchungsbereich unterhalb des Oberbodens überwiegend grobkörnige und schwach schluffige Sande mit teilweise eingelagerten lehmigen und schluffigen Lagen bis zur Bohrendtiefe von 5,0 m festgestellt. Durch die zum Teil in den Sanden eingelagerten lehmigen oder schluffigen Lagen, reduziert sich die vertikale Wasserdurchlässigkeit der Sande teilweise jedoch stark.

Es konnte nach dem Bohrende, nur in dem Bohrloch des Untersuchungspunktes UP 2 ein Grundwasserstand ermittelt werden. In allen anderen Bohrlöchern konnten keine Grundwasserstände ermittelt werden. Langzeitmessungen des Grundwasserspiegels im Untersuchungsbereich liegen nicht vor. Es wurde ein gut ausgepegelter Wasserstand innerhalb der korrespondierenden Sande ermittelt. Es handelt sich um oberflächennahes, freies Grundwasser. Es ist nach starken, länger anhaltenden Niederschlägen und verdunstungsarmer Jahreszeit mit höheren Grundwasserständen zu rechnen.

Die Sande unterhalb des Oberbodens und den aufgefüllten Böden können überwiegend als wasserdurchlässig angenommen werden. Die grobkörnigen bis schwach schluffigen Sande, oberhalb des Grundwassers sind zur Versickerung von Niederschlagwasser geeignet.

Im Bereich des Plangebietes kommen für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser Versickerungsanlagen wie Mulden, Rohrrigolen, Sickerkästen oder Versickerungsschächte in Frage. Durch die zum Teil in den Sanden eingelagerten lehmigen oder schluffigen Lagen, reduziert sich die vertikale Wasserdurchlässigkeit der Sande teilweise jedoch stark. Dies ist bei der Planung der Versickerungsanlagen zu berücksichtigen (z.B. begrenzter Bodenaustausch unterhalb der Versickerungsanlage gegen gut wasserdurchlässige Böden).

3.3.4. Altlasten

Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen innerhalb oder angrenzend an das Plangebiet.

3.3.5. Natur- und Artenschutz

Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes erfolgte durch das Gutachterbüro BBS-Umwelt GmbH eine Ersteinschätzung zur Betroffenheit des Artenschutzes4. Die Ergebnisse der Ersteinschätzung werden nachfolgend wiedergegeben:

Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein gesetzlich geschützter Sandmagerrasen-Bestand mit einer Größe von ca. 207 m². Der Bestand ist weitestgehend durch ungefährdete Arten geprägt, die für sich weder streng noch besonders geschützt sind.

Der Ausgleich für den Verlust der geschützten Sandmagerrasenfläche ist über eine Ökokonto-Maßnahme vorgesehen.

Erdkröte, Grasfrosch sowie Teichmolch und Zwergfledermaus sind im Umfeld bekannt. Die Kreuzkröte wird für 2001 im Westen angegeben, sie wird im Planungsraum nicht angenommen, sie kommt in Kiesgruben oder offenen Sandflächen mit flachen Gewässern vor, die hier fehlen. Der Rotmilan ist in ca. 600 m angegeben und brütet nördlich des Waldes und des dortigen Wohngebietes.

Weiterhin sind im Wirkraum, d.h. im Bereich des Geltungsbereichs aber auch der angrenzenden Waldflächen und Wohngebiete möglich:

  • Fledermäuse der Gehölze und Gebäude,
  • Brutvögel des Waldes, der Gärten und der Siedlungen,
  • Brutvögel der Gebüsche (z.B. Dorngrasmücke); störungsempfindliche Arten wie der Neuntöter sind nicht anzunehmen,
  • Brutvögel der Staudenflur in Verbindung mit Waldflächen,
  • Wiesenschafstelze im Grünland; für die Feldlerche sind die Gehölzkulissen zu störend, die Art wird nicht angenommen; das Vorkommen der Heidelerche ist nicht anzunehmen, da die Fläche angrenzend an die Siedlung als zu klein bewertet wird,
  • Haselmäuse sind für Birken-Eichen-Waldbereiche nicht wahrscheinlich, da dichter Strauchbewuchs mit Nahrungspflanzen nicht vorkommen; ein Ausschluss ist ohne Kartierung aber nicht sicher möglich,
  • als Reptilien sind Waldeidechse und Blindschleiche, evtl. Ringelnatter in den Waldbereichen möglich, die Zauneidechse kann auf der sandigen Offenlandfläche v.a. an besonnten Stellen nicht ausgeschlossen werden,
  • an Amphibien werden Erdkröte und Grasfrosch in Gärten und Waldbereichen angenommen, europäisch geschützte Arten sind in der trockenen offenen Fläche nicht anzunehmen, Laichgewässer liegen außerhalb des Geltungsbereiches
  • Insekten sind auf trockenen offene Grünland mit Sandstellen mit einer größeren Vielfalt und auch RL-Arten nicht auszuschließen

Die Ersteinschätzung der Belange des Arten- und Naturschutzes werden im weiteren Verfahren konkretisiert.