Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
Zusätzlich zur Festsetzung der zulässigen Grundflächen werden für die zu errichtenden Gebäude Höhenfestsetzungen getroffen, um das Maß der baulichen Nutzung auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu begrenzen.
Die Zahl der Vollgeschosse ist demnach auf maximal ein Vollgeschoss begrenzt.
Ergänzend zur Anzahl der Vollgeschosse ist eine maximale Gebäudehöhe (GH) zur Begrenzung der baulichen Höhe festgesetzt. Die Höhen werden dabei bezogen auf Normalhöhenull (ü. NHN) festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf den höchsten Punkt der das Gebäude nach oben hin abschließenden Dachhaut (bei Flachdächern die Oberkante der Attika). Unter Bezugnahme auf das Urgelände werden die zulässigen Gebäudehöhen (GH) auf 55,0 m ü. NHN begrenzt. Das entspricht im Mittel einer sichtbaren Gebäudehöhe (GH) von rund 9,0 – 10,0 m.
Zudem können bei der Errichtung von Wohngebäuden unterschiedliche technische Anlagen wie Schornsteine oder Lüftungsanlagen notwendig sein. Daher dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) durch technische Anlagen um maximal 1,0 m überschritten werden. Dabei ist der höchstzulässige Flächenanteil aller Überschreitungen ist auf insgesamt 20 vom Hundert der zugehörigen Dachfläche begrenzt. Die vorgenannten Aufbauten müssen mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Höhe von der baulich zugeordneten Dachkante aufweisen. Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie sind von der Flächenbeschränkung ausgenommen und allgemein zulässig.