4. Immissionen / Emissionen
Das Plangebiet wird erheblich durch Schienenverkehrslärm beeinträchtigt. Die Stadt Reinfeld (Holstein) hat hierzu eine Untersuchung erarbeiten lassen (Schienenverkehrslärmuntersuchung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Stadt Reinfeld (Holstein), Gutachten Nr. 14-09-1, ibs, Dipl.-Ing. Volker Ziegler, 08.09.2014). Details können dem Gutachten entnommen werden. Das Gutachten kommt zu folgender Zusammenfassung:
"Die Neuberechnungen der Schienenverkehrslärmimmissionen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 berücksichtigen die gegenüber der im Jahr 2003 im Zusammenhang mit der damaligen Aufstellung des (ausschließlich für Wohngebiete anstelle der gewerblichen Nutzungen ausgelegten) Ursprungsplanes durchgeführten Untersuchung erhöhte Zugfrequentierung für das Prognosejahr 2025 mit Zunahmen um 5 dB(A).
Weiterhin werden die Schallschutzuntersuchungen entsprechend der geänderten Planungsziele mit Beibehaltung des Gewerbestandortes und Auffüllung der Restflächen durch Misch- und Wohngebiete zunächst auf die abschirmende Wirkung der Gebäude im Gewerbegebiet abgestellt. Dabei wird entsprechend dem Bestand von einer allen Gebäudeteilen gemeinsamen Mindest-Traufhöhe an der für die Schallabschirmung maßgebenden Nordseite von 4,5 m über Grund ausgegangen. Diese lässt sich durch eine geschlossene Baulinie mit entsprechender Höhe festsetzen, sodass auch bei Ersatzbauten die damit verbundene Abschirmwirkung planungsrechtlich gesichert ist. Es werden außerdem zusätzliche Berechnungen mit den (in den Anlagen 9 und 10 angegebenen) Firsthöhen vorgenommen, die weitere Verbesserungen bewirken, sich aber u.U. einer planungsrechtlichen Sicherung entziehen. Dies sollte entsprechend geprüft werden.
Bei der Basis-Traufhöhe von 4,5 m über Grund ohne Berücksichtigung der Firste liegen die (in den Anlagen 5 8 geschossabhängig dargestellten) Schienenverkehrslärmimmissionen im "Schallschatten" der Gebäude im Gewerbegebiet inner- und außerhalb der 1. Änderung des Bebauungsplanes bis hin zur Schillerstraße in den Außenwohnbereichen innerhalb des im Kapitel 2.2 beschriebenen Abwägungsrahmens. Dies gilt auch für die Immissionshöhen des Erd-, 1. Ober- und 2. Obergeschosses im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Orientierungswertüberschreitungen durch passive Schallschutzmaßnahmen. Nähere Ausführungen dazu können dem Kapitel 5.1 (Pos. 1c, 2a, 2b und 2c) entnommen werden. Die dort angegebenen erforderlichen Schalldämm-Maße beziehen sich zunächst auf die Low-Case-Gebäudevariante ohne Berücksichtigung zusätzlicher Abschirmungen durch die Firste bzw. durch ergänzende aktive Lärmschutzmaßnahmen.
Durch eine im Osten flankierende Lärmschutzanlage zwischen dem Bestandsgebäude im Gewerbegebiet und der Plangebietsgrenze an der Straße Am Zuschlag mit einer Höhe von 5,5 m über Gleisoberkante lassen sich gemäß den Anlagen 11 14 für die östlichen Baufelder des Misch- und Allgemeinen Wohngebietes spürbare Verbesserungen um 2 3 dB(A) und damit verbundene Abstriche beim passiven Schallschutz erreichen. Diesbezügliche Ausführungen können dem Kapitel 5.2 (Pos. 1a) entnommen werden. Ggf. käme dann auch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes anstelle des Mischgebietes in Betracht.
Zum Schutz des Mischgebietes am westlichen Rand der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 unmittelbar an der Bahnstrecke ist die Errichtung einer abschirmenden Lärmschutzanlage erforderlich. Nach den Berechnungen sollte die Höhe mindestens 5,5 m über Gleisoberkante betragen (bei gleichzeitigem Verzicht auf eine dritte Geschossebene mit schutzbedürftigen Räumen). Diese Schallschutzmaßnahme wirkt sich auch aus auf die sich südlich anschließenden mit im Bebauungsplan Nr. 8 festgesetzten rückwärtigen Baugrenzen für Neubebauungen in zweiter Reihe. Kapitel 5.2 (Pos. 1b und 1c) enthält nähere Ausführungen zum passiven Schallschutz für den Ausgleich verbleibender Orientierungswertüberschreitungen.
Weiterhin wird im Kapitel 5.2 (Pos. 2 und Pos. 3) auf eine durchgängige Lärmschutzanlage entlang der Bahnstrecke entsprechend der Festsetzung im noch rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8 sowie auf schutzbedürftige Räume innerhalb des Gewerbegebietes eingegangen. Eine alternative Ausweisung eines Mischgebietes anstelle eines Gewerbegebietes ist ohne durchgängige Lärmschutzanlage entlang der Bahnstrecke nicht darstellbar.
Die geänderte Planung hat wie beschrieben auch Auswirkungen auf die Schienenverkehrslärmimmissionen in den unverändert bleibenden Bereichen des Bebauungsplanes Nr. 8 außerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung. Die Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8 zum passiven Schallschutz müssten gemäß den Ausführungen in den Kapiteln 5.1 (Pos. 1c) und 5.2 (Pos. 1c) ggf. angepasst werden.
Die Belange des Schallschutzes der geänderten Planung betreffen auch das Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzungen und die damit verbundenen potenziellen Gewerbelärmkonflikte. Das Gewerbegebiet sollte diesbezüglich als "eingeschränkt" festgesetzt werden mit Beschränkung der Zulässigkeit von Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (also entsprechend der Klassifizierung der Baunutzungsverordnung Mischgebietscharakter haben). Eine darüber hinausgehende Geräuschkontingentierung mit Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln wird aus fachlicher Sicht aufgrund des Gewerbeparkcharakters mit Nutzung der Gebäude durch unterschiedliche Betriebe ohne Grundstücksparzellierung nicht für zweckmäßig und umsetzbar erachtet. Die Zulässigkeit von Gewerbenutzungen bemisst sich an den Regularien der TA Lärm und der Einhaltung der darin verankerten gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft."
Die Stadt Reinfeld (Holstein) hat in Abstimmung mit dem Gutachter aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Auf die Errichtung einer durchgehenden Lärmschutzanlage entlang der Bahn wird dabei verzichtet, da die erzielbaren Verbesserungen in keinem Verhältnis zu Aufwand und Kosten stehen. Ebenso wird auf aktiven Lärmschutz im Nordosten des Plangebietes verzichtet, da dadurch der erhaltenswerte Großbaumbestand gefährdet wäre.