1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1-15 BauNVO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1-15 BauNVO)
In dem MI-1-Gebiet sind oberhalb des zweiten oberirdischen Vollgeschosses keine schutzbedürftigen Räume zulässig.
Vergnügungsstätten sind unzulässig gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO.