3.4 Denkmalschutz
Kulturgüter sind im Planbereich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. In einer Entfernung von mind. 170 m südlich des Plangebietes befinden sich Teile des Grenzkomplexes Danewerk sowie die Wikingersiedlung Haithabu. Diese gelten seit 2018 als UNESCO-Weltkulturerbe. Das Plangebiet befindet sich ebenso wie das ansässige Museum und der vorhandene Parkplatz innerhalb der Pufferzone um die Welterbestätte. Zwischen dem Plangebiet und der Welterbestätte befindet sich eine Waldfläche, sodass keine direkte Sichtbeziehung besteht.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes.
Das Archäologische Landesamt ist als Welterbebeauftragter gem. § 4 Abs. 3 DSchG bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.
Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 2 S. 2 und § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.
Das Archäologische Landesamt kann zurzeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die vorliegende Planung erkennen und stimmt ihr daher unter folgenden Auflagen zu:
- Jede geplante Maßnahme auf dem überplanten Gelände ist mit dem Archäologischen Landesamt frühzeitig vorab abzustimmen.
- Archäologische Untersuchungen gem. § 14 DSchG sind durchzuführen.
Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.