Planungsdokumente: 19. F-Plan Änderung der Gemeinde Busdorf "Parkplatz am Wikinger-Museum in Haddeby" für das Gebiet nördlich des Kirchenweges und westlich der Zufahrt zum Wikinger-Museum

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Denkmalschutz

Kulturgüter sind im Planbereich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. In einer Entfernung von mind. 170 m südlich des Plangebietes befinden sich Teile des Grenzkomplexes Danewerk sowie die Wikingersiedlung Haithabu. Diese gelten seit 2018 als UNESCO-Weltkulturerbe. Das Plangebiet befindet sich ebenso wie das ansässige Museum und der vorhandene Parkplatz innerhalb der Pufferzone um die Welterbestätte. Zwischen dem Plangebiet und der Welterbestätte befindet sich eine Waldfläche, sodass keine direkte Sichtbeziehung besteht.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes.

Das Archäologische Landesamt ist als Welterbebeauftragter gem. § 4 Abs. 3 DSchG bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.

Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 2 S. 2 und § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.

Das Archäologische Landesamt kann zurzeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die vorliegende Planung erkennen und stimmt ihr daher unter folgenden Auflagen zu:

  • Jede geplante Maßnahme auf dem überplanten Gelände ist mit dem Archäologischen Landesamt frühzeitig vorab abzustimmen.
  • Archäologische Untersuchungen gem. § 14 DSchG sind durchzuführen.

Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.5 Küsten- und Hochwasserschutz

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Abs. 1 Satz 2). Hier dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.

Der räumliche Geltungsbereich der F-Plan-Änderung befindet sich teilweise im Hochwasserrisikogebiet. Maßgeblich für die Festsetzung dieser Gebiete ist die veröffentlichte Hochwassergefahrenkarte HWGK HW200 des 2. Berichtzyklus 2019, die für diesen Küstenabschnitt den Referenzwasserstand von NHN + 2,25 m abbildet.

Das Hochwasserrisikogebiet ist in der Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme dargestellt.

Im Hinblick auf die Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes bestehen zu der geplanten Lage des Parkplatzes seitens des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein keine grundsätzlichen Bedenken, wenn im Hochwasserrisikogebiet kein Gebäude errichtet wird.

Ein reiner Parkplatz wird nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 82 Abs.1 Nr. 4 LWG betrachtet. Hierfür gilt somit kein Bauverbot nach § 82 Abs.1 Nr. 4 LWG.

In der Zeit vom 01.10. bis 15.04. eines jeden Jahres besteht erhöhte Gefahr von Hochwasserereignissen. Es wird empfohlen in diesem Zeitraum die Stellplätze für Pkw im Hochwasserrisikogebiet nicht zu belegen.

Darüber hinaus besteht die Gefahr von Sommerhochwasserereignissen. Auch hier sollte seitens der Gemeinde Busdorf sichergestellt werden, dass im Falle eines Sommerhochwassers die abgestellten Fahrzeuge schnellstens aus dem Gefahrenbereich entfernt werden können.

3.6 Umweltbericht

Zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

Mit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf soll auf einer Grünlandfläche am Wikinger-Museum Haithabu eine zeitlich begrenzte, nachrangige Zusatznutzung als Parkplatz ermöglich werden. Die Fläche ist bislang Ausgleichsfläche für den B-Plan Nr. 11 und hätte entsprechend dieser Widmung der Sukzession überlassen werden sollen. Der Ausgleich wird an anderer Stelle erbracht und die Fläche umgewidmet.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Die Planung sieht die Ausweisung einer Zusatznutzung als Parkplatz für das Wikinger-Museum Haithabu vor. Wohngebäude sind im Nahbereich nicht vorhanden. Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich nicht.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Lebensräume für heimische Brutvögel und Fledermäuse sind in den randlichen Gehölzstrukturen nicht auszuschließen. Diese werden im Rahmen der Planung jedoch erhalten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ist daher auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Die Planung sieht die Ausweisung einer Zusatznutzung als Parkplatz auf einer Grünlandfläche vor. Die Ausgleichsverpflichtung für den B-Plan Nr. 11, die auf der Fläche hätte erbracht werden sollen, wird in das Ökokonto der Gemeinde Busdorf in der Gemeinde Jagel verlagert.

Schutzgut Boden: Versiegelungen sind für die Zusatznutzung des Parkplatzes nicht vorgesehen. Durch die geplante zeitweise Nutzung kann es zu Bodenverdichtungen durch die Pkw kommen. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind jedoch nicht zu erwarten. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig.

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Die Fläche wird nicht versiegelt oder befestigt, sodass sich keine Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die geänderte Darstellung des Flächennutzungsplanes und die künftige Zusatznutzung der Fläche als Parkplatz sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten. Die vorhandenen Vegetationsstrukturen werden erhalten. Versiegelungen erfolgen nicht.

Schutzgut Landschaftsbild: Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die temporäre Nutzung der Wiese als Parkplatz nicht verursacht. Bauliche Anlagen sind nicht vorgesehen. Die einbindenden Grünstrukturen am Rand der Fläche werden erhalten.

Schutzgut kulturelles Erbe und Sachgüter: Archäologische Denkmale sind im Planbereich nicht bekannt. Das Plangebiet befindet sich jedoch in der Pufferzone des UNESCO-Weltkulturerbes Haithabu und Danewerk. Bei Durchführung einer archäologischen Untersuchung und unter frühzeitiger Beteiligung des ALSH bei allen künftigen Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Sachgüter sind von den Änderungen des Flächennutzungsplanes nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind entsprechend der durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung durch die zeitwiese Nutzung des Parkplatzes nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf sind zum Teil Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund des kleinflächigen Plangebietes sowie der vorgesehenen Gestaltung des Parkplatzes nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller vorgesehener Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.