2.5 Grundstückszufahrten, Gehwege, Park- u. Stellplätze
Die bisherige Festsetzung, dass Grundstückszufahrten, öffentliche Gehwege, Parkplätze und Stellplätze nur in wasserdurchlässigen Materialien zulässig sein sollen und bituminöse Baustoffe und großflächige Betonplatten über 0,25 m² unzulässig sind, entfällt. Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch anderweitige Materialien zu verwenden.