Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Prognose der Auswirkungen

Mit relevanten Auswirkungen der Planung auf die biologische Vielfalt kann aufgrund der vorhandenen geringwertigen Ausprägung von Artvorkommen und Lebensräumen nicht gerechnet werden.

6.2.8. Schutzgut Landschaft

Unter dem Schutzgut Landschaft wird das Landschaftsbild als äußere Erscheinungsform von Natur und Landschaft ebenso erfasst wie der Bestandteil des Naturhaushaltes, der den Lebensraum für Pflanzen und Tiere bildet, da Lebensformen und Lebensräume wesentlich zu den Eindrücken der Betrachter beitragen.

Aufgrund der Lage des Plangeltungsbereiches im Siedlungsbereich und hier im Bereich von großen, zur Landschaft hin überleitenden Gärten spielt neben den landschaftlichen Aspekten auch das Ortsbild eine Rolle.

Für die Trammer Ortslage sind im Zentrum die Hoflagen und der Großbaumbestand mit Schwerpunkt rund um die Kirche prägend, weiterhin die Grundstücke mit Einzelhausbebauung, die zum Teil eine nachverdichtete Bebauung und teilweise noch große Gärten aufweisen.

Die Landschaftsbildqualität eines Landschaftsausschnitts wird im Allgemeinen anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Naturnähe bewertet, wobei die Vorbelastung aufgrund früherer Landschaftsveränderungen in die Bewertung dieser Kriterien mit einfließt (ADAM/NOHL/VALENTIN 1986).

Als Unterkriterien für die Bewertung der Vielfalt eines Landschaftsraumes gelten Reliefvielfalt, Flächenvielfalt und Strukturvielfalt. Die Reliefvielfalt ist im Plangeltungsbereich relativ gering, da die Geländeoberfläche zwar nicht vollständig eben ist, aber nur leicht von Norden nach Süden abfällt. Auch die Flächenvielfalt ist relativ gering ausgeprägt, da es sich um einen Teilbereich der durch dorftypische Bebauung geprägten Ortslage mit angrenzenden Hausgärten handelt. Die Strukturvielfalt ist als mittel zu bewerten, da die vorhandenen Grundstücke diverse siedlungstypische Gehölzbestände aufweisen, darunter lineare Bestände wie Gehölzstreifen und Hecken sowie Einzelbäume. Damit ist die Vielfalt insgesamt als gering bis mittel zu bewerten.

Die Naturnähe im Plangeltungsbereich ist aufgrund der Lage im Siedlungsbereich und im Bereich von Gärten gering.

Die Eigenart ist anhand eines Vergleichs mit der historischen Eigenart (maßgeblich ist hier der Zeitpunkt vor dem Einsetzen der Industrialisierung der Landwirtschaft, d.h. etwa Mitte bis Anfang des vorigen Jahrhunderts) zu bewerten. Dabei fällt auf, dass sich der Siedlungsbereich der Ortslage schon in diesem Zeitraum, und zwar bereits auf den ersten Kartendarstellungen der Preußischen Landesaufnahme von 1878 bis 1880 und auch in den Folgejahren (bis in die 1950er Jahre) bis in den Bereich der südlichen Plangeltungsbereichsgrenze erstreckte.

In späteren Jahren fand sowohl eine Ausdehnung des Siedlungsbereichs in Richtung der Ortsausgänge, vor allem entlang der Rosenstraße (Trammer Weg) und entlang des Dreidorfer Weges, als auch eine Verdichtung der Bebauung im Bereich der älteren Teile des Siedlungsbereichs statt. Knicks, die ursprünglich stärker verbreitet waren, sind heute innerhalb der Ortslage kaum noch vorhanden und auch an den Ortsrändern, an die nach wie vor landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, nur noch in relativ kleinen Abschnitten im Norden und im Südosten vorhanden.

Dementsprechend ist der Eigenartserhalt für den Plangeltungsbereich als mittel zu bewerten.

Im Ergebnis der oben aufgeführten Bewertungen ergibt sich für das Plangebiet eine Landschaftsbildqualität, die zwischen einer geringen und einer mittleren Wertigkeit einzuordnen ist.

Visuelle Verletzlichkeit

Neben der Landschaftsbildqualität ist auch die visuelle Verletzlichkeit einer Landschaft für die Beurteilung von Auswirkungen der Planung von Bedeutung.

Für den Plangeltungsbereich wird aufgrund der relativ geringen Landschaftsbildqualität und der deutlichen Prägung durch siedlungstypische Nutzungen und Flächenausprägungen von einer relativ geringen visuellen Verletzlichkeit ausgegangen. Hierzu trägt auch die Ausprägung der Umgebung bei, da der Plangeltungsbereich nach Westen, Norden und Osten durch Siedlungsflächen eingerahmt wird und nach Süden teilweise Gehölzstrukturen vorgelagert sind. Dieses gilt vor allem für die nach Südwesten und Südosten benachbarten Gehölzbestände, die durch auf der Südseite gelegene lockere Gehölzstrukturen ergänzt werden.

Erlebbarkeit

Die Erlebbarkeit bzw. das Erholungspotenzial einer Landschaft ist abhängig von der Zugänglichkeit und der Einsehbarkeit, insbesondere durch Ausblicke von vorhandenen Wegen und Siedlungsbereichen. Weiterhin können vorhandene Störeffekte eine Rolle spielen.

Grundsätzlich können sich auf das Plangebiet nur Ausblicke aus der nach Süden angrenzenden Landschaft ergeben, da aus allen anderen Richtungen aufgrund vorhandener angrenzender Bebauung und durch mit Gehölzen strukturierten Gärten keine Ausblicke auf das Plangebiet möglich sind.

Im unmittelbaren Umfeld sind keine Wege mit Blickbeziehungen auf das Plangebiet vorhanden. Dieses könnte nur vom Trammer Weg oder vom Hüttenweg aus sichtbar sein. Tatsächlich werden die meisten Abschnitte dieser Wege jedoch von dichten Knicks begrenzt, die zusammen mit anderen in der näheren Umgebung vorhandenen Gehölzstrukturen Ausblicke auf das Plangebiet weitestgehend verhindern.

Prognose der Auswirkungen

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches künftig als Wohnbauflächen dar. Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,4 fest. Die Anzahl der Vollgeschosse ist auf zwei begrenzt, außerdem ist die maximale Gebäudehöhe festgesetzt, wonach die künftigen Gebäude eine maximale Höhe von ca. 10 m über Gelände erreichen können. Die Bebauung ist im Zusammenhang mit vorhandener Bebauung vorgesehen, wobei die neuen Gebäude weitgehend im Bereich vorhandener bzw. ehemals vorhandener Gebäude zu errichten sind, so dass vorhandene Erschließungen weiter genutzt werden können.

Das Bebauungskonzept sieht eine Errichtung von bis zu drei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen pro Gebäude vor.

Die Fassaden sind überwiegend als Mauerziegel-, Klinker- oder Verblendmauerwerk-, Putz- oder Holzfassaden in rötlichen, rotbraunen, bräunlichen, grauen oder weißen Farben, d.h. in vergleichsweise unauffälliger Weise zu gestalten. Als Dachformen sind für die Hauptgebäude Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung bis 50° und einer Eindeckung in rötlichen, rotbraunen oder anthrazitgrauen Farbtönen zulässig. Hochglänzende Dacheindeckungsmaterialien sind mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen unzulässig. Terrassen- und Balkontrennwände dürfen außerhalb der Baugrenzen nur im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude errichtet werden und eine Höhe von 2,0 m und eine Gesamtlänge von 5,0 m nicht überschreiten.

Einfriedungen sind durch Laubhecken herzustellen und massive Einfriedungen durch Mauern oder Wälle auf eine Höhe von max. 0,80 m begrenzt.

Erhaltenswerte bzw. für die Struktur wichtige Einzelbäume sind zum Erhalt festgesetzt.

Die oben genannten Festsetzungen des Bebauungsplanes und die künftige gärtnerische Gestaltung der nicht zu bebauenden Flächen lassen erwarten, dass sich die Bebauung vergleichsweise gut in die vorhandene Siedlungsstruktur einfügen wird.

Außerdem kann unter Berücksichtigung der heutigen Situation mit vorhandenen randlichen Eingrünungen darauf geschlossen werden, dass die geplanten Veränderungen keine weiträumigen Wirkungen entfalten werden, zumal nach Süden eine Eingrünung durch eine Streuobstwiese mit weiteren Gehölzanpflanzungen vorgesehen ist.

Während der Bauphase wird es im Bereich der Baustelle durch Baulärm und visuelle Unruhe zu zeitlich begrenzten optischen und akustischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild kommen. Diese sind jedoch für das Landschafts- bzw. Ortsbild aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Begrenzung ohne nennenswerte Bedeutung.

Für die Einsehbarkeit aus der Umgebung ist ebenfalls nicht mit relevanten Beeinträchtigungen zu rechnen, da Sichthindernisse bzw. Eingrünungen vorhanden und Ergänzungen durch freiwachsende Heckenabschnitte sowie durch Anpflanzungen von Obstbäumen auf dem zur Landschaft vorgelagerten Grundstück geplant sind und außerdem von einer relativ unauffälligen Bebauung ausgegangen werden kann, die sich in die ortstypische Siedlungsstruktur einfügen wird.