Vermeidung von baubedingten Beeinträchtigungen der Tierwelt
Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten, hier insbesondere mögliche baubedingte Tötungen, werden gemäß der für die Planung durchgeführten Artenschutzprüfung19
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und haben demnach für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt.
Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall von Bedeutung, da sich die Eingriffe in den baulichen Bestand im nördlichen Plangebiet nicht aktuell anstehen. Die Umsetzung ist eher mittel- bis langfristig geplant und wird durch den Bebauungsplan nur planungsrechtlich gesichert.
Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten.
Maßnahmen für Fledermäuse, für die Zauneidechse sowie für Brutvögel erforderlich:
Bauzeitenregelung Fledermäuse (Gebäudealtbestand): Baumfällungen (zwei ältere Linden) sowie der Abriss und/oder die Sanierung von Gebäuden sind nur dann durchzuführen, wenn sich keine Fledermäuse darin aufhalten. Da Winterquartiere nicht ausgeschlossen werden, ist vor Baumfällung oder Abriss oder Sanierung von Gebäuden eine Überprüfung auf Besatz mit Tieren erforderlich. Da der Zeitpunkt der geplanten Maßnahmen derzeit unbekannt ist, ist dieses später, d.h. im Baugenehmigungsverfahren, zu regeln, wobei eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises erforderlich ist. Der Neubau von Gebäuden löst keine Betroffenheiten aus.
Bauzeitenregelung zum Schutz der Zauneidechse: Sofern bei der Umsetzung der Planung in der Aktivitätszeit der Zauneidechse gearbeitet wird, ist eine Abgrenzung des Baufeldes mit einem entsprechenden Schutzzaun zu den Randbereichen erforderlich. Diese ist bis Ende März herzustellen. Alternativ ist bei Baubeginn und Zaunaufstellung zu einem späterem Zeitpunkt das Baufeld auf Tiere zu überprüfen, die abzusammeln und in den unbeeinträchtigten Randbereich umzusetzen sind.
Bauzeitenregelung Brutvögel: Tötungen von Vögeln können vermieden werden, indem sämtliche Eingriffe (Abbruch von Gebäuden, Arbeiten zur Baufeldfreimachung, Abschieben und Abgraben von Boden, Baumfällungen und sonstige Vegetationsbeseitigungen etc.) außerhalb der Brutperiode, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar, stattfinden und die Errichtung von Neubauten rechtzeitig vor der Brutperiode einsetzt, also vor dem 01. März, damit sich Brutvögel innerhalb des Wirkraums an die Störeinflüsse anpassen können. Alternativ können die Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach der Hauptbrutperiode (ab 01. September) nach einem durch eine ökologische Baubegleitung erbrachten Negativnachweis beginnen, sofern die für Fledermäuse beschriebenen Maßnahmen (s.o.) eingehalten werden.