Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.5.2. Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Die naturschutzfachliche Eingriffsbewertung und -bilanzierung erfolgt gemäß den Hinweisen zur „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ und der dazugehörigen Anlage „Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“ aus dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 und wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.

Der aus artenschutzrechtlicher Sicht erforderliche Ausgleich wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung ermittelt.

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nachfolgend schutzgutbezogen benannt:

Schutzgüter Boden und Wasser

In Bezug auf das Schutzgut Boden sind nur Flächen mit allgemeiner Bedeutung betroffen, so dass Ausgleich für die Vollversiegelung bisher unversiegelter Flächen mit Ausgleichsfaktor 0,5 zu ermitteln ist. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Versiegelungen und der höchstmöglichen Ausnutzung ergibt sich für das Schutz Boden folgender Ausgleichsbedarf:

Tab. 1: Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden

Baugebiet / BaumaßnahmeFläche (in m²)GRZzulässiger Versiegelungsgrad* (in %)Zulässige Neuversiegelung (in m²)bereits versiegeltbereits teilversiegeltzusätzliche Versiegelung bzw. Erhöhung des Versiegelugns-grades**Ausgleichsfaktorerforderlicher Ausgleich (in m²)
WA 1 5.975 0,345 %2.6891.3441.2531:0,5627
1021021:0,220
WA 22.6260,345 %1.182--1.1821:0,5591
WA 33.407 0,460 %2.0441.1775601:0,5280
3073071:0,261
Fläche Abfallbeseitigung 30100 %300301:0,515
Ausgleichsbedarf gesamt1.594

* in % (unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten gemäß §19 Abs. 4 BauNVO)

** Bei bereits teilversiegelten Flächen handelt es sich nicht um eine Neuversiegelung, sondern um die Erhöhung des Versiegelungsgrades, die mit einem entsprechend verringerten Ausgleichsfaktor zu berücksichtigen ist.

Für die festgesetzten Straßenverkehrsflächen ist kein Ausgleich erforderlich, da hier bereits eine vollversiegelte Straße vorhanden ist.

Der Ausgleich für das Schutzgut Boden ist auf dem insgesamt 6.047 m² großen Flurstück 72, Flur 4, Gemarkung Tramm, vorgesehen, das nach Süden an den Geltungsbereich angrenzt. Die Ausgleichsmaßnahme umfasst die Anlage und die extensive Pflege/Nutzung einer Wiesenfläche auf einer ca. 2.640 m² großen Teilfläche des oben genannten Grundstücks.

Die vorgesehene Fläche ist deutlich größer als die tatsächlich benötigte Fläche, da auf der Fläche noch 10 Obstbäume angepflanzt werden sollen (vgl. Ausführungen zu Schutzgut Pflanzen und Abb. 4), so dass mit der Maßnahme auch eine ortstypische Eingrünung erreicht wird.

Für die Ansaat ist eine Kräuter-Gräsermischung aus regionaltypischen Arten (Regiosaatgut) zu verwenden. Die Fläche ist nicht häufiger als zweimal jährlich zu mähen, wobei das Mähgut von der Fläche zu entfernen ist. Die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie eine Bodenbearbeitung sind nicht zulässig.

Die Sicherung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes.

Für das Schutzgut Wasser sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine oberflächennahen Grundwasserstände gegeben sind, das anfallende Oberflächenwasser vor Ort versickern kann und eine Versickerung vorgesehen ist.

Schutzgut Pflanzen

Da nur Vegetationsbestände mit allgemeiner Bedeutung betroffen sind, ist für Vegetationsbestände mit besonderer Bedeutung kein Ausgleich erforderlich.

Jedoch ist die mögliche Fällung von zwei älteren Laubbäumen (zwei Linden am Haus Nr. 24), die aufgrund ihrer Größe eine gewisse Bedeutung für das Ortsbild aufweisen, zu berücksichtigen.

Nach den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die auch Aussagen zum Ausgleich ortsbildprägender Bäume beinhalten, umfasst der Ausgleichsumfang für den Verlust dieser Bäume die Anpflanzung von insgesamt 10 Ersatzbäumen mit einem Stammumfang von jeweils 12/14 cm. Vorgesehen ist die Anpflanzung von Obstbäumen, wobei vorzugsweise alte, für die Region typische Sorten zu verwenden sind. Die Anpflanzung soll auf dem Flurstück 72, Flur 4, Gemarkung Tramm, erfolgen, und zwar auf der als Ausgleich für die Betroffenheit des Schutzgutes Boden anzulegenden Wiese (vgl. Abb. 4).

Dieses Konzept verfolgt einen multifunktionalen Ansatz, der nicht nur den oben genannten Funktionen Rechnung trägt, sondern auch der Ergänzung der in Teilen bereits vorhandenen Eingrünung dient und sich damit auch positiv auf das Schutzgut Landschaft auswirkt.

Die Sicherung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes.

Abb. 10: Lage und Gestaltung der Ausgleichsfläche

Schutzgut Tiere

Gemäß der Artenschutzprüfung20 sind aufgrund der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten Maßnahmen für Brutvögel und für Fledermäuse erforderlich.

Die Planung sieht zunächst eine Entwicklung der südlichen Plangebietsflächen vor. Die nördlichen Flächen sind als ein weiterer Baustein der mittel- und langfristigen Gemeindeentwicklung zu berücksichtigen und werden daher bereits über den vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Ein Eingriff findet daher erst zu einem späteren Zeitpunkt statt.

Der Ausgleich für betroffene Brutvogel-(Teil-)Lebensräume im Bereich von Gehölzbeständen und Staudenfluren wird multifunktional durch die südlich des Plangeltungsbereiches anzulegende Wiese und die dort vorgesehenen Obstbaumpflanzungen erbracht. Hiermit werden auch Habitate für ggf. betroffene andere, jedoch lediglich national oder nicht geschützte Arten, z.B. Erdkröte, Grasfrosch, Blindschleiche, Maulwurf, Igel, Insekten, dieser Lebensräume geschaffen.

Zusätzlich sind für Brutvögel, für die bei einer Fällung der beiden großen Linden am Haus Nr. 24 von einem Verlust von Fortpflanzungsstätten auszugehen ist, insgesamt sieben Ersatzquartiere als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme vorzusehen, und zwar zwei Nistkästen für Kleinmeisen, zwei Nistkästen für Gartenrotschwänze und drei Nistkästen für Nischenbrüter (Halbhöhlen).

Für die Verluste von Brutplätzen von Gebäudebrütern sind 10 Ersatzquartiere als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme anzubringen, und zwar zwei Nistkästen für Stare, zwei Nistkästen für Dohlen und sechs weitere Nistkästen (zwei Koloniekästen für Sperlinge, zwei Nistkästen für Höhlenbrüter, zwei Nistkästen/Halbhöhlen für Nischenbrüter).

Außerdem sind 10 Nisthilfen für Rauchschwalben in Innenräumen anzubringen oder alternativ die Aufwertung des Nistangebotes in benachbarten Ställen vorzunehmen, wobei diese Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) durchzuführen sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Umfeld Nahrungsquellen vorhanden sind, was z.B. im Bereich besetzter Kuhställe gegeben ist.

Für die Betroffenheiten von Fledermäusen im Bereich von Gebäuden und im Bereich der alten Linden ist die Anbringung von Großraum-/Ganzjahresquartieren an Bäumen oder auch an Gebäuden erforderlich. Für gefährdete Fledermausarten ist die Maßnahme als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) durchzuführen.

Da noch unklar ist, ob und wann die betreffenden Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahmen am Gebäudebestand durchgeführt werden, ist eine Überprüfung vor Abbruch/Sanierung bzw. Fällung der Linden erforderlich, in deren Rahmen auch der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Dies wird entsprechend als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Schutzgut Landschaft

Das multifunktional konzipierte Ausgleichskonzept mit der am Siedlungsrand vorgesehenen extensiv zu pflegenden Wiese und den hier vorgesehenen Obstbäumen dient in Ergänzung vorhandener Gehölzstrukturen auch der Eingrünung der neuen Bebauung.

6.6. Übersicht über die in Betracht kommenden anderweitigen Lösungsmöglichkeiten

Nach Anlage 1 Nr. 2 d BauGB sind in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten im Zuge des Umweltberichts zu prüfen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind („Alternativenprüfung“). Begleitend ist nach § 14 g Abs. 2 Nr. 8 UVPG eine Kurzdarstellung der Gründe für die Auswahl der geprüften Alternativen hinzuzufügen.

Die übergeordnete Prüfung der eigentlichen Standortwahl erfolgt auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan).

Im Rahmen des Planungsprozesses hat die Gemeinde Tramm unterschiedliche Standortalternativen betrachtet, welche die Voraussetzungen zur Verwirklichung der Zielsetzung (theoretisch) erfüllen könnten. Grundlage dieser Flächenauswahl waren u.a. der gültige Flächennutzungsplan sowie der Landschaftsplan der Gemeinde.

Maßstab der Analyse und Bewertung ist hierbei die Zielsetzung der Gemeinde zur Entwicklung eines kleiteiligen Wohngebietes.

Die Eignung der Siedlungsentwicklungsflächen aus stadt- und landschaftsplanerischer Sicht ist unterschiedlich zu bewerten. Sie hängt davon ab, welche Nutzung und welchen Biotopwert die Fläche zurzeit hat, ob sich schutzwürdige Landschaftselemente und - strukturen auf der Fläche oder auf benachbarten Flächen befinden, ob Einschränkungen des Landschafts- und Ortsbildes zu erwarten sind und ob sich die geplante Bebauung in die vorhandene Siedlungsstruktur einpasst.

Folgende Flächen wurden hierbei einem Eignungsvergleich für Siedlungsentwicklung aus stadt- und landschaftsplanerischer Sicht unterzogen:

Abb. 11: Übersicht der Standortalternativen der Ortslage Tramm

Hinweis:

Die gewählte Übersicht stellt hierbei die potenziellen Standortalternativen auf Grundlage einer Grobdarstellung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tramm in Abgleich mit dem örtlichen Siedlungszusammenhang dar.

Fläche A: südlich Rosenstraße

Die Fläche befindet sich am südlichen Ortseingang der Ortslage Tramm, südwestlich der Rosenstraße und westlich des Wohngebietes im Übergang zum Trammer Weg. Ergänzt wird diese Fläche durch die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Bebauung entlang der Rosenstraße.

Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Landschaftsplan stellt die gesamte Fläche als mögliche Siedlungserweiterung mit einer Größe von rund 2,7 ha dar. Die Fläche selbst ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, so dass auch hier eine Inanspruchnahme derzeit freier Landschaftsbereiche erfolgen müsste.

Abb. 12: Luftbild der Fläche A entlang der Rosenstraße am südlichen Ortseingang (Quelle: GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0)

Wenngleich der Landschaftsplan diese Fläche grundsätzlich für eine Siedlungsentwicklung vorsieht, so stellt die die rückwärtige Entwicklung der umfangreichen privaten Grundstücksflächen sehr komplex dar. Hier wären ggf. langfristige bodenordnende Maßnahmen erforderlich.

Die Erschließung der Fläche wäre von Seiten der Rosenstraße denkbar. Die Fläche befindet sich hierbei in Teilen außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze, so dass hieraus eine Erweiterung der Ortslage in den Außenbereich erfolgt.

Die Rosenstraße wird von Knicks begleitet, welche die potenzielle Siedlungserweiterungsfläche umgrenzen. Es wären daher ein Knickdurchbrüche erforderlich und ein entsprechender Knickschutz- und -abstand einzuhalten. Der südliche Teilbereich der Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Acker). Der nördliche Bereich rückwärtig der Bebauung der Rosenstraße wird zu großen Teilen gärtnerisch genutzt.

Wenngleich die Fläche grundsätzlich eine eher geringe ökologische Wertigkeit aufweist - mit Ausnahme der umgrenzenden gesetzlich geschützten Knicks -, so stellt sich die Fläche aus landschaftsplanerischer und aus städteplanerischer Sicht, aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand und der schwierigen Eigentumssituation der kleinparzellierten Bebauung an der Rosenstraße, weniger vorteilhaft gegenüber der Planung südlich der Dorfstraße dar.

Zudem sieht die aktuelle Planung eine Entwicklung von nur wenigen Wohneinheiten innerhalb des eigentlichen Ortskernes vor. Hierbei soll u.a. der bauliche Bestand gestärkt und durch eine geringe Anzahl an Gebäuden weiterentwickelt werden. Nicht zuletzt durch den Aufwand für die Erschließung der rückwärtigen Fläche an der Rosenstraße und die wirtschaftliche Umsetzbarkeit wäre die Entwicklung eines größeren Wohngebietes an dieser Stelle erforderlich. Dies entspricht vorliegend nicht der Zielsetzung der Gemeinde.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Entwicklung der Fläche unter der genannten Zielsetzung der Gemeinde derzeit nicht zielführend.

Fläche B: östlich des Niendorfer Weges

Die Fläche befindet sich am nordöstlichen Ortseingang der Ortslage Tramm, östlich des Niendorfer Weges.

Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Landschaftsplan stellt die gesamte Fläche als mögliche Siedlungserweiterung mit einer Größe von rund 1,6 ha dar.

Abb. 13: Luftbild der Fläche B entlang des Niendorfer Weges am nördlichen Ortseingang (Quelle: GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0)

Die Fläche selbst ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, so dass auch hier eine Inanspruchnahme derzeit freier Landschaftsbereiche erfolgen müsste.

Die Erschließung der Fläche wäre von Seiten des Niendorfer Weges denkbar. Die Fläche befindet sich hierbei in Teilen außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze, so dass hieraus eine Erweiterung der Ortslage in den Außenbereich erfolgt.

Der Niendorfer Weg wird von Knicks begleitet, welche die potenzielle Siedlungserweiterungsfläche umgrenzen. Es wären daher ein Knickdurchbrüche erforderlich und ein entsprechender Knickschutz- und -abstand einzuhalten. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Acker, Grünland).

Wenngleich die Fläche grundsätzlich eine eher geringe bis mittlere ökologische Wertigkeit aufweist - mit Ausnahme der umgrenzenden gesetzlich geschützten Knicks -, so stellt sich die Fläche aus landschaftsplanerischer und aus städteplanerischer Sicht aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand weniger vorteilhaft gegenüber der Planung südlich der Dorfstraße dar.

Zudem sieht die aktuelle Planung eine Entwicklung von nur wenigen Wohneinheiten unter Erhalt des schützenswerten baulichen Bestandes innerhalb des eigentlichen Ortskernes vor. Durch den Erhalt der Knicks und den Erschließungsaufwand wäre die Entwicklung eines größeren Wohngebietes erforderlich.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Entwicklung der Fläche unter der genannten Zielsetzung der Gemeinde derzeit nicht zielführend.

Fläche C: südlich Kankelauer Weg

Die Fläche befindet sich am südlichen Ortsrand der Ortslage Tramm, südöstlich des Kankelauer Weges.

Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Landschaftsplan stellt die Fläche als mögliche Siedlungserweiterung mit einer Größe von rund 1,8 ha dar.

Die Fläche selbst ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, so dass auch hier eine Inanspruchnahme derzeit freier Landschaftsbereiche erfolgen müsste.

Die Erschließung der Fläche wäre von Seiten des Kankelauer Weges denkbar. Die Fläche befindet sich hierbei in Teilen außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze, so dass hieraus eine Erweiterung der Ortslage in den Außenbereich erfolgt.

Gegenüber des Kankelauer Weges befinden sich gewerbliche und sportliche Nutzungen (Sport-/Bolzplatz). Entsprechend sind bei einer Entwicklung mögliche Immissionsschutzrechtliche Auswirkungen zu prüfen.

Der Kankelauer Weg wird von Knicks begleitet, welche die potenzielle Siedlungserweiterungsfläche umgrenzen. Es wären daher ein Knickdurchbrüche erforderlich und ein entsprechender Knickschutz- und -abstand einzuhalten. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Acker).

Wenngleich die Fläche grundsätzlich eine eher geringe ökologische Wertigkeit aufweist - mit Ausnahme der umgrenzenden gesetzlich geschützten Knicks -, so stellt sich die Fläche aus landschaftsplanerischer und aus städteplanerischer Sicht aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand weniger vorteilhaft gegenüber der Planung südlich der Dorfstraße dar.

Zudem sieht die aktuelle Planung eine Entwicklung von nur wenigen Wohneinheiten unter Erhalt des schützenswerten baulichen Bestandes innerhalb des eigentlichen Ortskernes vor. Durch den Erhalt der Knicks und den Erschließungsaufwand wäre die Entwicklung eines größeren Wohngebietes erforderlich.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Entwicklung der Fläche unter der genannten Zielsetzung der Gemeinde derzeit nicht zielführend.

Abb. 14: Luftbild der Fläche C südöstlich Kankelauer Weg (Quelle: GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0)

Fläche D: südlich Dreidorfer Weg / Am Bornredder

Die Fläche befindet sich am westlichen Ortsrand der Ortslage Tramm, südlich des Dreidorfer Weges und östlich der Straße „Am Bornredder“.

Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Landschaftsplan stellt die Fläche als mögliche Siedlungserweiterung mit einer Größe von rund 5,2 ha dar.

Die Fläche selbst ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, so dass auch hier eine Inanspruchnahme derzeit freier Landschaftsbereiche erfolgen müsste.

Abb. 15: Luftbild der Fläche D südlich Dreidorfer Weg / Am Bornredder (Quelle: GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0)

Die Erschließung der Fläche wäre aktuell nur von Seiten der Straße „Am Bornredder“ denkbar. Eine Erschließung vom Dreidorfer Weg ist aufgrund der geschlossenen privaten Grundstücksreihe nur unter Einbeziehung weiterer privater Flächen möglich. Die Fläche stellt eine großflächige Entwicklung der Ortslage in zweiter Reihe dar, so dass hieraus eine erhebliche Erweiterung in den Außenbereich erfolgt.

Die Fläche wird durch Knicks und Baumreihen gegliedert, welche die potenzielle Siedlungserweiterung einschränken. Es wären daher ein Knickdurchbrüche erforderlich und ein entsprechender Knickschutz- und -abstand einzuhalten. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Acker, Grünland).

Wenngleich die Fläche grundsätzlich eine eher geringe bis mittlere ökologische Wertigkeit aufweist - mit Ausnahme der gesetzlich geschützten Knicks und Baumreihen -, so stellt sich die Fläche aus landschaftsplanerischer und aus städteplanerischer Sicht aufgrund der umfangreichen Erweiterung in den Landschaftsraum und die schwierige Erschließung weniger vorteilhaft gegenüber der Planung südlich der Dorfstraße dar.

Zudem sieht die aktuelle Planung eine Entwicklung von nur wenigen Wohneinheiten unter Erhalt des schützenswerten baulichen Bestandes innerhalb des eigentlichen Ortskernes vor. Durch den Erhalt der Knicks und den Erschließungsaufwand wäre die Entwicklung eines größeren Wohngebietes erforderlich.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Entwicklung der Fläche unter der genannten Zielsetzung der Gemeinde derzeit nicht zielführend.

Innenentwicklungspotenziale/Baulückenkataster

Gemäß den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes sind dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen die (planungsrechtlich) bestehenden Baupotenziale abzuziehen. Um aufzuzeigen, welche Flächen derzeit noch unbebaut sind und sich für eine Nachverdichtung eignen, wurde im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung ein Baulückenkartierung erarbeitet21.

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zunächst unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Bereich rechtskräftiger Bebauungspläne oder sonstiger Satzungen sowie Baulücken im baulichen Zusammenhang gemäß § 34 BauGB aufgenommen.

Hierauf basierend wurden die bestehenden Rahmenbedingungen, welche die Bebaubarkeit einschränken könnten, analysiert und bewertet. So stehen beispielsweise einzelne potenzielle Baulücken aufgrund der angrenzenden emissionsrelevanten Nutzungen, übergeordneter Grünzäsuren oder den erforderlichen Waldabständen nicht für eine Bebauung zur Verfügung.

Im Ergebnis des Baulückenkatasters steht der Gemeinde derzeit eine potenziell bebaubare Baulücke zur Verfügung, welche dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen gemäß Landesentwicklungsplan gegenzurechnen sind. Hierbei ist zu bedenken, dass für diese Baulücke ggf. durch die angrenzende emissionsrelevante landwirtschaftliche Nutzung (Tierhaltung) eine wohnbauliche Nutzung nur eingeschränkt umsetzbar ist. Demnach verbleibt ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von bis zu 16 (17) Wohneinheiten bis 2036.

Unter Berücksichtigung der Plangebietsgröße sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 bis zu 4 neue Wohneinheiten entwickelt werden (9 abzüglich der 5 Bestandwohneinheiten). Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen von 16 (17) Wohneinheiten bis 2036 wird demnach eingehalten.

Zusammenfassung

Im Ergebnis der Prüfung der Alternativen zur Wohnbaulandentwicklung stellt sich das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Tramm als geeignet dar. Die Fläche ist bereits heute im gültigen Flächennutzungsplan in großen Teilen als Baufläche (MD - Dorfgebiet) dargestellt. Durch die vorgelagerte Dorfstraße ist die Erschließung verkehrstechnisch und wirtschaftlich umsetzbar. Durch die Sicherung des baulichen Bestandes und die geplante Nachverdichtung kann die Gemeinde Ihre Zielsetzung einer maßvollen wohnbaulichen Entwicklung sinnvoll umsetzen. Die Entwicklung stellt sich als geringfügige Abrundung der Ortslage dar und überplant nur bestehende Gartennutzungen.

Das bestehenden Innenentwicklungspotenzial von einer potenziell bebaubaren Baulücke deckt nicht den wohnbaulichen Bedarf der Gemeinde.

6.7. Zusätzliche Angaben