Planungsdokumente: 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich westlich des Borgwedeler Weges und nördlich des Heiderader Weges

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Falle würden die Planflächen weiterhin als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks am Rand des Grünlandes blieben in ihrer jetzigen Form erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde Güby müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen, zur Änderung des Abflusses von Niederschlägen und zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Änderung des Flächennutzungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Eingriffe in das Knicknetz sind nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Entsprechend den Ergebnissen des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Güby sind keine Maßnahmen zum Immissionsschutz vorzusehen. Zum Schutz der Wohnruhe werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Maßnahmen, wie z.B. die Festsetzung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude, getroffen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind notwendige Gehölzrodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Im parallel aufgestellten Bebauungsplan werden die Knicks entlang der zukünftigen Wohnbauflächen werden rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten, die auf den Knicks vorhandenen Überhälter als zu erhaltend festgesetzt und die Rodung der Knickabschnitte für die Grundstückszufahrten durch das Zusammenfassen zweier Grundstücke minimiert.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Verkehrs- und Außenbeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht, nach unten abstrahlend ausgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die vorgesehenen Bauflächen sind derzeit in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan wurde zur Minimierung des Eingriffs eine Grundflächenzahl von 0,30 festgesetzt.

Schutzgut Wasser

Um die Änderungen des Wasserhaushalts einzuschränken, wird ein vergleichsweise geringer Versiegelungsgrad (GRZ von 0,3) festgesetzt. Darüber hinaus sind Stellplätze und Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen. Zur Vermeidung von Abflussspitzen wird das Niederschlagswasser in einem Regenrückhaltebecken zwischengespeichert.

Schutzgut Klima/Luft

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung wurden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht dargestellt. Der parallel aufgestellte Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung dienen:

Schutzgut Landschaft

Zum Schutz des Landschaftsbildes erfolgt im parallel aufgestellten Bebauungsplan eine an die Umgebung angepasste Festsetzung der Gebäudehöhen und Geschosszahlen. Die Knicks am Rand der Wohnbauflächen bleiben erhalten. Zusätzlich soll im Nordwesten ein bepflanzter Wall als Abgrenzung zum Golfplatz angelegt werden. Der Planbereich wird künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

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