Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

Textliche Festsetzungen

Text (Teil B)

1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

1. Betriebe des Beherberungsgewerbes,

4. Gartenbaubetriebe und

5. Tankstellen

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) Ferien- häuser, Ferienwohnungen oder Räume für die Fremdenbeherbergung unzulässig.

2 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1 Die Firsthöhe der baulichen Anlagen darf höchstens 9,00 m ab Erdgeschossfertigfußbodenober- kante betragen.

2.2 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 6,00 m ab Erdge- schossfertigfußbodenoberkante betragen.

2.3 Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen, die eine Dachneigung von mehr als 20 Grad aufweisen, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschoßfertigfußbodenoberkante begrenzt.

2.4 Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen, die eine Dachneigung von weniger als 20 Grad auf- weisen, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,00 m ab Erdgeschoßfertigfußboden- oberkante begrenzt.