13.1 Dachform und Dachneigung
13.1.1 Es sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalm- oder Zeltdächer zulässig.
13.1.2 Es sind nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 20 bis 48 Grad zulässig.
13.1.3 Für Gründächer gelten die v.g. Vorschriften zu Dachform und Dachneigung nicht.
13.1.4 Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
13.2 Dacheindeckung
13.2.1 Für die Dacheindeckung sind nur Betondachsteine, Dachziegel, Schiefer und Glas in roten, braunen und grauen Farbtönen sowie Gründächer zulässig.
13.2.2 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
13.2.3 Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig.
13.2.4 Nebenanlagen sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.
13.3 Außenwandgestaltung
13.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Fassadentafeln, Putz, Holz und Glas zulässig.
13.3.2 Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
13.3.3 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.