Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Landschaft

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Nutzung eines bereits durch vorhandene Bebauung vorbelasteten Standortes.

- Es werden keine zusätzlichen Gebäude errichtet.

- Zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird die zulässige Gebäudehöhe bis auf eine Ausnahme (Sanierung Sozialgebäude) entsprechend den bestehenden Gebäuden festgesetzt.

- Landschaftsprägende Waldbestände bleiben erhalten.

Mensch und Gesundheitsschutz

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm. Für die Bewertung der Geruchsbelästigung ist die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL maßgebend.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Schallimmissionen von benachbarter Standortschießanlage der Bundeswehr nicht gesundheitsgefährdend,

- keine dauerhaften Wohnungen und Arbeitsstätten im Plangebiet vorgesehen,

- für umgebende Flächen mit Wohnnutzung (Hölckenweg) keine erheblichen Belastungen durch Kfz-Verkehr zu erwarten.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Als Kulturgüter sind Denkmale zu berücksichtigen.

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“

Berücksichtigung:

- Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale oder Baudenkmale sind nicht zu erwarten.