Wesentliche Teilflächen des Plangebietes sind Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorgaben der Unteren Forstbehörde. Gemäß Biotoptypenkarte handelt es sich durchgängig um ‚sonstigen Laubwald auf bodensauren Standorten‘ (WLy).
Nach den Unterlagen der Forstbehörde wurde eine ehemalige Wegeverbindung im Bereich des ehemaligen Hundezwingers (Verlängerung Holzweg) nicht als Wald kartiert. Der Weg ist jedoch nicht mehr vorhanden. Die Flächen wurden insoweit ebenfalls dem Wald zugeordnet. Der Bereich des Hundezwingers nebst Gehege wird zurückgebaut.
Der vom Sondergebiet Nr. 2 umschlossene Waldbereich enthält befestigte Wege, die erhalten werden sollen und als private Grünfläche -Parkanlage- festgesetzt werden. Die Wege gehören zum Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes.
Südlich des Sondergebietes 1 ist der Wald bis an die südwestliche Plangebietsgrenze heran durch eine Grünlandfläche unterbrochen. Diese wird als mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland (GYy) qualifiziert. Auf der Fläche sollen Waldflächen neu angelegt werden. Die Neuwaldflächen müssen zum vorhandenen Gebäudebestand einen Abstand von mindestens 30 m einhalten (Waldabstand).
Der Antrag auf Aufforstung der Flächen wird parallel zur öffentlichen Auslegung bei der Unteren Forstbehörde gestellt. Die Neuwaldflächen umfassen eine Fläche von 6.500 m². Die mit der Planung induzierten Waldeingriffe sollen hier kompensiert werden. Darüber hinaus stehen weitere Neuwaldflächen zum Ausgleich externer Maßnahmen zur Verfügung.
Mit Genehmigung durch die zuständige Behörde handelt es sich um Flächen nach dem Landeswaldgesetz. Als solche werden Sie nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
Aufgrund des Waldabstandes nach § 24 LWaldG ist ein Waldeingriff nicht vollständig vermeidbar. Die Planung ist jedoch so ausgerichtet, dass Waldeingriffe sehr wesentlich vermieden werden können. Insbesondere wird auf eine Lagernutzung im Bereich des Sondergebietes Nr. 2 vollständig verzichtet.
Im Bereich des Sondergebietes Nr. 1 und der Hallen im Bereich des Sondergebietes Nr. 2 erfolgen nur redaktionelle Korrekturen des Waldrandes. Diese sind überwiegend mit der maßstabsbedingten Unschärfe der zur Verfügung gestellten Unterlagen begründet.
Zum Gebäudebestand im Südwesten von Sondergebiet 1 ist in Abstimmung mit der Forstbehörde ein Abstand von 20 m einzuhalten. Dies ergibt einen Abstand zwischen Graben und Wald von 2 m, der auch für die Grabenunterhaltung erforderlich ist. In diesem Bereich befinden sich keine Gehölzstrukturen.
Für die Hallen im Sondergebiet 2, die ausschließlich Übungszwecken der BOS-Einsatzkräfte dienen, ist ein Abstand von mindestens 3 m zum Waldrand einzuhalten. Auch in diesem Bereich erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Baumbestand ist nicht betroffen.
Zum Geräteschuppen ist aufgrund der damit verbundenen Nutzung ein Abstand von 20 m einzuhalten. Betroffen von der Waldumwandlung sind ein kleines Regenrückhaltebecken und wenige Sträucher.
Zum Sozialgebäude mit Aufenthaltsfunktion soll ein Waldabstand von 30 m eingehalten werden. In diesem Bereich sind von der Waldumwandlung einige Bäume betroffen. Der Gehölzbestand ist aus Brandschutzgründen dauerhaft zurückzuschneiden.
Insgesamt ergibt sich ein Umwandlungserfordernis von 1.910 m² (kartierter) Waldfläche. Die betroffenen Waldflächen sind nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Insgesamt sind insoweit 3.820 m² Neuwaldfläche bereit zu stellen.
Die Waldeingriffe finden im Abgrabungsbereich der Bundeswehr statt. Naturwald ist nicht betroffen. Negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ‚Norderwohld‘ sind nicht erkennbar. Der Biotopverbund ist durch die geringfügigen Eingriffe nicht gefährdet und wird im Übrigen durch die Neuwaldpflanzungen überkompensiert. Die Umwandlung ist zur Sicherung der Planungsziele im öffentlichen Interesse geboten.
Mit Planungsgespräch vom 30.04.2019 wurden aufgrund der minimierten Waldeingriffe weitergehende Bedenken gegen eine Waldumwandlung seitens der UNB zurückgestellt.
Der Waldabstand von 30 m gemäß § 24 (1) LWaldG wurde nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
In den Sondergebieten 1 und 2 sind Gebäude und bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise innerhalb des Waldabstandes liegen, zulässig, sofern die Baustoffe mindestens schwerentflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sind. Die Gebäude der Bundeswehr erfüllen diese Voraussetzungen.
Nach Maßgabe der Unteren Bauaufsicht darf hier in den Gebäuden durch eingelagerte Güter eine maximale Brandlast von 300 MJ/m² nicht überschritten werden. Auf den Umstand, dass Lagergüter kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB darstellen, wurde diesseits hingewiesen.
Gebäude mit Lagernutzung sollen nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde einen Abstand von mindestens 20 m zum Waldrand einhalten. Ausnahmsweise sind jedoch Bestandsgebäude im Sondergebiet 1 bei weniger als 20 m Waldabstand innerhalb der festgesetzten Baulinien zulässig, wenn die Gebäude über keine Öffnung zur waldzugewandten Seite verfügen und forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen. Für die betroffenen Bestandsgebäude trifft dies insoweit zu.
Ausnahmsweise sind Heizungsanlagen und Nebenanlagen auch innerhalb des Wald-abstandes zulässig, wenn forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen.
Ausnahmen sind im Rahmen der Baugenehmigungen gesondert zu beantragen. Sie sind zu genehmigen, soweit die planungsrechtlichen Voraussetzungen (wie vorstehend) vorliegen.