2.2.2.3 Auswirkungen auf Wasser
Auswirkungen | Die Planung ermöglicht auf ca. 3,65 ha Neuversiegelungen. Für den Grundwasserhaushalt bedeuten die zusätzlichen Versiegelungen voraussichtlich eine erhöhte Ableitung von Oberflächenwasser aus der Fläche und damit eine Verringerung der Grundwassereinspeisung. Die zukünftigen Versiegelungsflächen liegen in einem Gelände, das bereits mit Entwässerungseinrichtungen erschlossenen ist. Aufgrund dieser Vorbelastung und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch 3,65 ha Neuversiegelungen nicht als erheblich gewertet. Die Erhöhung der Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet kann zu einer Veränderung des Wasserspiegels des Binnengewässers führen. Im Rahmen der Konkretisierung der Planungen sollte durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass Beeinträchtigungen des Gewässers vermieden werden. Zudem wird sich bei einer möglicherweise Erhöhung der Abflüsse die Einleitung von Oberflächenwasser in die Schlei erhöhen. Die zusätzlich erwirkten Einleitungen von Oberflächenwasser aus wenigen Hektar Versiegelungsflächen bewirken gegenüber dem großräumigen Einzugsgebiet der Schlei und dem umfangreichen Wasserkörper der 53,4 km² großen Wasserfläche nur eine geringfügige Veränderung der Einleitmenge. Die mengenmäßigen Auswirkungen sind nicht erheblich. Für das geplante Vorhaben wurde, aufbauend auf ein erstes Entwässerungskonzept, ein Fachbeitrag nach dem Regelwerk A-RW 1 zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz erstellt (M+O 2021). Diese Bewertungen sind auf spezielle Anforderungen ausgerichtet und umfassen lediglich einen Teilaspekt wasserrechtlicher Fragen. Das Gutachten basiert auf einer zusammenfassenden Betrachtung der Plangebiete des Bebauungsplans Nr. 105 und des Bebauungsplans Nr. 102. Aufgrund vergleichbarer Ausgangslagen und Planabsichten können die Prüfergebnisse allerdings auch dem jeweils einzelnen Bebauungsplan zugeordnet werden. Im Ergebnis werden die Abweichungen des Wasserhaushalts zu dem anzunehmenden potenziell naturnahen Referenzzustand gemäß des angewendeten Regelwerks A-RW 1 bezüglich der Kriterien "Ableitung" und "Abfluss" als eine deutliche Schädigung und gegenüber dem Kriterium "Verdunstung" als eine extreme Schädigung eingeordnet. Hieraus ergeben sich gemäß des Gutachtes folgende Anforderungen: "Dieser Eingriff in den Wasserhaushalt ist zu vermeiden oder ggf. eine weitergehende regionale Betrachtung durchzuführen. Entsprechend A-RW 1 Abs. 3.2 sind Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung zu prüfen. Maßnahmen zur Förderung der Verdunstung innerhalb des Plangebietes sind im B-Plan Verfahren abzustimmen und zu berücksichtigen". Als mögliche Maßnahmen werden beispielhaft Dach- oder Fassadenbegrünung, Straßenbäume oder Baumrigolen, Profilierung der Grünflächen und Schaffung von Wasserflächen sowie gezielte Pflanzung von verdunstungsfördernden Pflanzen (Röhricht, Binsen) aufgelistet. Für die Trockenhaltung von Baugruben werden Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich sein. Hierbei kann es im nahen Umfeld zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels sowie zu einer Einleitung von verschmutztem Wasser in die Schlei kommen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Wasserhaltung unter Einhaltung von Auflagen durchzuführen ist, nur temporär wirkt und Gebiete mit besonders empfindlichen Grundwasserverhältnissen nicht betroffen sind. Der Einbau von Gründungspfählen in den Gewässergrund der Schlei führt bei guter fachlicher Umsetzung nicht zu Einträgen von Betonwasser in die Schlei. Die Auswirkungen der Gründungsarbeiten auf das Schutzgut Wasser sind aufgrund der geplanten Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen nicht erheblich. Teilbereiche der Sonder- und Wohngebiete befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gemäß § 73 Abs. 1 WHG der Schlei. Bei Hochwasserereignissen könnten gegebenenfalls gelagerte wassergefährdende Stoffe in das Schleiwasser gelangen. Eine vorhabenbedingte maßgebliche Gefährdung des Gewässers ist allerdings nicht gegeben, da im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen ist. Kumulative Auswirkungen: Der Bebauungsplan Nr. 103 bereitet Neuversiegelungen auf einer Fläche von 4,5 ha vor. Kumulativ ist eine Neuversiegelung von insgesamt ca. 8,2 ha zu bewerten. Aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Entwässerungseinrichtungen und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch Ableitung von Oberflächenwasser aus ca. 8,2 ha neuen Versiegelungsflächen in einem vorbelasteten Raum nicht als erheblich gewertet. |
Erhebliche Auswirkungen | Nachteilig: Der Wasserhaushalt wird gemäß Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1 aufgrund der Veränderungen der Verdunstungswerte voraussichtlich um mehr als 15 % erheblich beeinträchtigt. |