2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Damit wird die Möglichkeit zu Eingriffen in Natur und Landschaft vorbereitet.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben größtenteils um eine Aktivierung ungenutzter Bauflächen handelt, wurde von vornherein einer Minderung von potenziellen Eingriffen in Flächen besonderer Bedeutung Rechnung getragen. Als verbleibende Eingriffe sind potenziell mehrere Hektar Bodenneuversiegelung und die Beseitigung von Wald, Gehölzen, Ruderalfluren, Brackwasserröhricht sowie Beeinträchtigungen der Makrophytenzone der Schlei und des Landschaftsbildes der Schlei zu bewerten. Die Stadt Schleswig verfügt über hinreichend Flächen für die flächenhafte Kompensation von Eingriffen in Landschaftsbestandteile allgemeiner Bedeutung. Die Kompensation von Eingriffen in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung wird schwerpunktmäßig außerhalb des Stadtgebiets, voraussichtlich über die Abbuchung von Ökokonten erfolgen. Die gemäß BauBG zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriffe und Ausgleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuarbeiten.