Planungsdokumente: 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Artenschutz

Als zusammenfassendes Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung werden zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG die in der folgenden Tabelle aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:

Tiergruppe Relevante Beeinträchtigungen Artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen
Brutvögel: Gehölzbrüter Schädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Bauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit: 01.10. bis 28.02.
Fledermäuse Schädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Besatzkontrolle und Entwertung von Quartieren in Gehölzen Feststellung der Quartiereignung und Besatzkontrolle sowie anschließende Entwertung bei Nichtbesatz des Winterquartierpotenzials des Höhlenbaumes Nr. 5 im Herbst (September-Oktober) vor dem Eingriff. Bauzeitenregelung Beseitigung der Gehölze außerhalb der Aktivitätszeit: 01.12. bis 28.02.
Fledermäuse Verlust von Höhlenbäumen mit potenzieller Eignung als Wochenstuben- und Winterquartier. Ausgleichsmaßnahme bzw. CEF-Maßnahme Ausgleich von einem betroffenen Wochenstubenquartierstruktur im Verhältnis 1:3 und einer betroffenen Winterquartierstruktur im Verhältnis 1:2, d.h. Bereitstellung von 3 Quartierkästen mit Sommerquartierfunktion und 2 Quartierkästen mit Winterquartierfunktion Sollte eine Brutvogel-Konkurrenz und somit eine Fehlbelegung der Fledermauskästen durch Vögel nicht ausgeschlossen werden können, hat jedes Ersatzquartier aus mindestens zwei Kästen (1 Fledermauskasten + 1 Vogelkasten) zu bestehen, die am selben Baum angebracht werden müssen (LBV SH 2020).

Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen für Brutvögel und Fledermäuse und weiterer artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen in Form einer Bereitstellung von 5 künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Fledermäuse keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich.

3.8 Natura-2000 Gebiete

Das geplante Vorhaben findet in unmittelbarer Nähe zu sowie zu einem geringen Teil auch innerhalb von Natura 2000-Gebieten statt. Es war nicht gänzlich auszuschließen, dass schützenswerte Bestandteile des FFH-Gebiets DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ sowie des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 1423-491„Schlei“ durch planbedingte Wirkfaktoren gegebenenfalls beeinträchtigt werden könnten. Um darzustellen, welche Folgen das geplante Vorhaben auf die Natura 2000-Gebiete haben könnte, wurden zu den geplanten Entwicklungen FFH-Verträglichkeitsprüfungen mit Betrachtung des FFH-Gebiets (BHF 2021) und des EU-Vogelschutzgebietes durchgeführt (B.i.A. 2021) erstellt. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Folgenden vorgestellt.

FFH-Gebiet DE-1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe"

In der Stadt Schleswig ist im Stadtteil „Auf der Freiheit“ auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne die Entwicklung eines Wohngebiets geplant. Die Stadt Schleswig stellt hierfür den BPlan Nr. 105 auf, der neben der Entwicklung von Wohnbauflächen auch die Anlage eines Hotels, sowie den Bau zweier so-genannter Steghäuser umfasst, die auf Pfählen über dem Wasserkörper der Schlei schweben.

Teile des Plangebiets liegen innerhalb des FFH-Gebiets DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe". Da Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes nicht unmittelbar auszuschließen sind, ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. nach § 34 BNatSchG zu beurteilen.

Das FFH-Gebiet DE 1423-394 “Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ liegt zwischen Schleswig und Schleimünde und grenzt an die Naturräume Angeln und Schwansen. Es umfasst mit einer Gesamtgröße von 8.748 ha die Schleiförde einschließlich des Flachwasserbereichs vor der Schleimündung (Schleisand) sowie die Strandseen, Noore und Dünen der Schleilandschaft.

Zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes gehören folgende im Umfeld des Vorhabens vorhandene LRT:

1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt

1160 Flache große Meeresarme und -buchten

Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 105 umfasst ein Areal von rund 10,9 ha. Hier befinden sich der-zeit der Siedlungsbereich der ehemaligen Kaserne mit angegliederten Grünflächen, umgebenden Gehölzflächen sowie die Schleiküste.

In der Planzeichnung sind folgende relevante Darstellungen getroffen worden:

  • Der überwiegende Bereich des Plangebiets ist als Allgemeine Wohngebiete dargestellt.
  • Im Küstenbereich ist im Baufeld 18 der Bau zweier Wohngebäude („Steghäuser“) vorgesehen, die auf Pfählen über die Schlei und damit ins FFH-Gebiet hineinragen. Zwischen den Steghäusern ist der Bau eines Stichkanals geplant, der von den Bewohnern mit kleinen Booten wie Kanus genutzt werden kann.
  • Im Süden und Südosten befindet sich im Küstenbereich das Sonstige Sondergebiet – Hotel, sowie das Sonstige Sondergebiet – Mühle. Im Nordosten findet sich das Sonstige Sondergebiet – Seminarzentrum.
  • Die Erschließung erfolgt über die im Geltungsbereich liegende Hauptverkehrsstraße "Pionierstraße".
  • Nordwestlich der Wohnbauflächen schließt sich zu den angrenzenden Agrarflächen ein Grünzug an, der sich aus Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Naturnahe Grünanlage" zusammensetzt.
  • Im Süden ist zwischen Bebauungsflächen und Schleiküste ein Grünzug dargestellt, der sich aus Privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Naturnahe Grünanlage" zusammensetzt. Mit Ausnahme des Bereichs um die Steghäuser zieht sich dieser Grünzug entlang der gesamten Schleiküste des Planungsgebiets.

Zur Klärung der Frage, ob von dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ausgehen wurden die folgenden Wirkfaktoren abgeprüft.

Baubedingte Wirkfaktoren

  • Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen und Baubetrieb außerhalb von Baugebieten
  • Temporäre Emissionen (Lärm, Staub, Licht, Bewegung) des allgemeinen Baustellenbetriebs
  • Temporäre Wassertrübung durch Verwirbelung von Sedimenten bei Pfahlgründung und Kanalbau

Anlagenbedingte Wirkfaktoren

  • Flächenentzug durch Baukörper und Versiegelungen
  • Veränderung der Oberflächenentwässerung und Einleitung von Oberflächenwasser
  • Überdeckung der Wasserfläche mit Baukörpern
  • Veränderung von Gewässerströmungen durch Pfahlgründung und Kanal

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

  • Lärm- und Lichtemissionen sowie Scheuchwirkung durch Nutzung der Wohngebiete sowie durch Freizeitnutzung
  • Beeinträchtigung von LRT durch Freizeitnutzung
  • Einträge in LRT
  • Emissionen und Störungen durch Bootsverkehr

Für alle Wirkfaktoren konnten erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Arten ausgeschlossen werden. Allerdings sind für einige Wirkfaktoren hierfür Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erforderlich.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

  • Verwendung von schwimmenden Baugeräten (Schwimmbagger) oder Kränen von Land aus zur Vermeidung temporärer Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen und Baubetrieb außerhalb von Baugebieten für die LRT 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt und 1160 Flache große Meeresarme und –buchten (Flachwasserzonen und See-graswiesen)
  • Errichtung von Schutzzäunen im Uferbereich während der Baumaßnahmen zur Vermeidung temporärer Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen und Baubetrieb außerhalb von Baugebieten für die LRT 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt und 1160 Flache große Meeresarme und –buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen), sowie für gesetzlich geschützte Röhrichtbereiche
  • Anbindung des Stichkanals an den Wasserkörper der Schlei erst nach weitgehender Fertigstellung der landseitigen Arbeiten zur Vermeidung von Sediment- und Bodengrundeintrag, sowie mögliche Schadstofffreisetzung in die Schlei durch Bagger- und Bauarbeiten
  • Ausweisung und Schutz der naturnäheren Flächen am Schleiufer um die geschützten Biotope und LRT vor betriebsbedingten Beeinträchtigungen wie Erholungsnutzung (z.B. Angeln) zu schützen
  • Abzäunung senkrecht zur Schlei um direkten Zugang zum Ufer zu vermeiden und um die an die Steghäuser grenzenden Röhrichtflächen und LRT vor Beeinträchtigungen (z.B. Vertritt der Vegetation) zu schützen

Weiterhin wurde geprüft, ob sich kumulativ durch die Wirkungen andere Pläne oder Projekte erhebliche Auswirkungen ergeben können. Durch die zuständige Naturschutzbehörde wurden zwei zu betrachtende Vorhaben im Bereich des angrenzenden Geländes des B-Plan 103 benannt: Zum einen der Bau eines Kranhafens, zum anderen der Bau einer Wellenschutzanlage.

Die Prüfung ergab, dass auch kumulativ keine erheblichen Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten zu erwarten sind.

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass für das geplante Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes DE 1423-304 ausgeschlossen werden können. Das Projekt ist damit zulässig.

Europäisches Vogelschutzgebiet DE 1423-394 "Schlei"

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das Plangebiet „Auf der Freiheit – Ostteil“ der Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 10,8 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Der Plangeltungsbereich grenzt im Südosten an die Ufer- und Wasserflächen der Schlei. Diese besitzt eine herausragende Bedeutung für brütende, rastende und mausernde Wasser- und Küstenvögel und wurde als Vogelschutzgebiet DE 1423-394 „Schlei“ gemeldet. Da Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des bedeutsamen Gebietes nicht auszuschließen sind, ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen gemäß Art. 4 Abs. 4 VSchRL bzw. nach § 34 BNatSchG im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu beurteilen.

Aufgrund des großen Flächenumfangs und der großen Längserstreckung des Schutzgebietes und der begrenzten Reichweite der Wirkfaktoren kann sich der Betrachtungsraum, in dem Beeinträchtigungen der als Erhaltungsziel festgelegten Arten wirksam werden können, auf den Bereich „Kleine Breite“ der Schlei zwischen Westende der Schlei und der Halbinsel Reesholm beschränken. Unter den als Erhaltungsziel festgelegten Arten finden sich vor allem Arten, die zur Brut- bzw. zur Rast, Mauser oder Überwinterung an Binnengewässer und/oder Küsten gebunden sind. Für alle Brutvogelarten, die ausschließlich oder überwiegend im weiter entfernten Teilbereichen der Schlei bzw. ausschließlich in Ostseenähe auftreten oder für die im Umfeld des Plangeltungsbereiches keine geeigneten Habitatbedingungen vorherrschen, konnten erhebliche Beeinträchtigungen im Vorhinein ausgeschlossen werden. Eine Prüfrelevanz ergibt sich lediglich für die Rastvogelarten Reiherente, Schellente, Gänsesäger und Zwergsäger. Relevante und zu prüfende Wirkfaktoren sind die bau- und betriebsbedingten Lärm- und Lichtemissionen durch den Baustellen- bzw. Wohn- und Freizeitbetrieb sowie die anlagenbedingte Scheuchwirkung durch einzelne besonders hohe Gebäude.

Die detaillierte Bewertung der potenziellen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele kommt zu dem Ergebnis, dass für den B-Plan Nr. 105 der Stadt Schleswig erhebliche negative Auswirkungen auf die als Erhaltungsziel festgelegten Brut- und Rastvogelarten ausgeschlossen werden können. Dies begründet sich wesentlich durch die Vorbelastung durch die städtischen Siedlungsstrukturen am nordwestlichen Ufer der Schlei, die dazu führt, dass die Schwerpunkte der Wasservogelrast und -überwinterung in den östlichen Bereichen der Kleinen Breite liegen. Auch verbleibt den potenziell betroffenen Rastvogelarten die Möglichkeit, die vorhabensnahen Rastplätze zu verlagern und den bau-, anlagen- und betriebsbedingten Störungen kurzzeitig innerhalb des weiträumigen Schutzgebietes auszuweichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Wasservögel im Winterhalbjahr erfahrungsgemäß eine höhere Störtoleranz gegenüber menschlicher Nutzung im Landbereich aufweisen als während der Brutzeit.

Mögliche Kumulationseffekte, die sich aus dem Zusammenwirken des zu prüfenden Vorhabens mit anderen Plänen und Projekten ergeben, sind nicht zu betrachten, da das Vorhaben schon für sich alleine zu keinen relevanten Beeinträchtigungen führt. Wechselbeziehungen zu angrenzenden, in funktionaler Beziehung zum betrachteten Schutzgebiet stehenden NATURA 2000-Gebieten werden ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Die Verträglichkeit des B-Plans Nr. 105 „Auf der Freiheit - Ostteil“ der Stadt Schleswig mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes DE 1423-491 „Schlei“ ist gegeben. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen kommen wird. Hierdurch ist auch gewährleistet, dass keine Konflikte mit der Managementplanung vorliegen.

3.9 Altlasten, Bodenschutz

Der durch die historische Nutzung bestehende Altlastenverdacht des ehemaligen Kasernenstandortes wurde durch diverse Untersuchungen und deren gutachterliche Dokumentation abgearbeitet. Verbliebene Altlastenverdachtsflächen sind der Stadt nicht bekannt.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.