Das Vorhabenkonzept sieht vor, die westlich und nördlich gelegenen Gebäude als Bürogebäude bzw. gewerblich genutzte Gebäude zu nutzen. Die östlichen und südlich gelegenen Bauteile werden für Wohnzwecke geplant.
Während in der Nachbarschaft des Plangebiets im Westen vorwiegend gewerbliche Nutzungen vorzufinden sind, wird östlich vorwiegend gewohnt. Südlich des Plangebiets befindet sich der Neubau des Hotels Hafen Wedel und der Schulauer Hafen. Im Norden schließt sich der Landesschutzdeich an. Somit befindet sich das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen dem Wohnquartier im Osten und der gewerblichen Nutzung im Westen. Die Erschließung des Quartiers erfolgt grundsätzlich von der östlich liegenden Schulauer Straße und dem von dieser im Süden abgehenden Strandbaddamm.
Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (STU) wurden Untersuchungen zur Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr, durch die Nutzung der umliegenden Parkplätze, durch das umliegende bestehende Gewerbe und deren technischer Anlagen inklusiv der Parkplatznutzung (nicht öffentliche Nutzung) auf den Änderungsbereich zum B-Plan Nr. 20a durchgeführt.
Die Untersuchung soll schalltechnische Konflikte mit der geplanten Nutzung aufzeigen und wenn notwendig Vorschläge für den bauleitplanerischen Umgang sowie Formulierungen zu Festsetzungen zum Schallschutz für den Bebauungsplan enthalten.
Zur Ermittlung des baulichen Schallschutzes der Außenbauteile wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 für die schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt und dargestellt.
Verkehrslärm
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgt gemäß den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005. Das Plangebiet wird als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Für Mischgebiete gelten die Orientierungswerte von 60 / 50 dB(A) (Tag / Nacht) nach der DIN 18005 für Verkehrsgeräusche. Als relevante Größe zu Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen wurden zudem die (höheren) Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 / 54 dB(A) (Tag / Nacht) herangezogen.
Grundlage für die Prognose waren die Verkehrszahlen, die von der Fa. ARGUS Stadt und Verkehr zur Verfügung gestellt wurden. Die Lkw-Anteile wurden gemäß den Anforderungen an die Berechnungsgrundlagen der RLS-19 umgerechnet. Da für die Schulauer Straße keine Lkw-Angaben zur Verfügung standen, wurden die pauschalen Lkw-Anteile aus der Tabelle 2 der RLS-19 für Gemeindestraßen entnommen.
In die Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm flossen zudem die Schallemissionen der umliegenden und öffentlich genutzten Parkplätze ein. Die Wechselfrequenz der Parkplätze wurde anhand der Parkplatzlärmstudie berücksichtigt. An der Straße Strandbaddamm südlich des Planvorhabens sind 25 öffentliche Stellplätze vorhanden. Nördlich des Plangebiets (südlich der Deichstraße) sind weitere insgesamt 406 öffentliche Stellplätze vorhanden, die nahezu ausschließlich durch Tagesausflügler und Touristen im Tageszeitraum genutzt werden. Von diesen 406 Stellplätzen befinden sich im östlichen Bereich, direkt nördlich des Vorhabens, 200 Stellplätze und im westlichen Bereich 206 Stellplätze. Die öffentlichen Parkplätze wurden gemäß der RLS-19 modelliert und zusammen mit dem Straßenverkehr berechnet.
An der zur Schulauer Straße zugewandten Ostfassade mit Beurteilungspegeln von bis zu 61 dB(A) am Tag und von bis zu 54 dB(A) im Nachtzeitraum ergeben sich Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und von 50 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete von 64 dB(A) am Tag und von 54 dB(A) in der Nacht werden eingehalten. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit auch an der Schulauer Straße vorhanden, wenngleich diese durch eine lärmoptimierte Planung und Umsetzung verbessert werden können. Durch die ermittelten Beurteilungspegel werden an der zur Schulauer Straße orientierten Fassaden Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm getroffen. An den übrigen Fassaden der geplanten Bebauung mit Beurteilungspegeln am Tag von bis zu 56 dB(A) und in der Nacht von bis zu 49 dB(A) werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete eingehalten.
Es wurden außerdem die Schallemission des Schiffsverkehrs auf der Elbe in Betracht gezogen. Dabei liegt die Fahrrinne etwa 770 m vom Planvorhaben entfernt. Überschlägige Betrachtungen der Lärmauswirkungen des Schiffsverkehrs aus der Vergangenheit lassen in einer so großen Entfernung keine Schallimmissionskonflikte an den Plangebäuden bzw. an den Baugrenzen des B-Planes Nr. 20, 2. Änderung erwarten. Die Erfahrungen mit dem bestehenden und zum Teil deutlich dichteren Wohnen in Wedel bestätigen diese Annahmen. Aus diesen Gründen wird auf eine tiefergehende Untersuchung der Geräusche, ausgehend vom Schiffsverkehr auf der Elbe, verzichtet.
Anlagen und Gewerbelärm
Die durch die zum Vorhaben gehörenden Stellplätze im Plangebiet sowie der Gewerbenutzung aus der Nachbarschaft hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen auf den Änderungsbereich des B-Planes Nr. 20a werden nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm“ beurteilt. Für Mischgebiete gelten damit die Immissionsrichtwerte von 60 / 45 dB(A) (Tag / Nacht).
Für seltene Ereignisse (an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden) betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel 70 / 55 dB(A) (Tag/Nacht).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Spitzenpegelkriterium).
Der Tageszeitraum erstreckt sich von 6.00 - 22.00 Uhr, der Nachtzeitraum von 22.00 - 6.00 Uhr. Damit beziehen sich die Immissionsrichtwerte tags auf eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Für die Beurteilung des Nachtzeitraumes ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend.
Für die Ermittlung der Gewerbelärmimmissionen werden die Garagenstellplätze (Zu- und Abfahrten, Garagentore) im Plangebiet, die nördlichen nicht öffentlichen Stellplätze (inklusive PKW-Fahrten) und die geplanten und die in der Nachbarschaft bestehenden haustechnischen Anlagen (Klimageräte, Lüftungs- und andere Anlagen) berücksichtigt. Dazu wurde der benachbarte Betrieb Trioptics und das südlich liegende Hotel Hafen Wedel näher betrachtet.
Nicht detailliert sondern nur pauschal berücksichtigt werden die weiter entfernt liegenden Gewerbebetriebe, da diese aufgrund der räumlichen Situation keiner detaillierten Betrachtung für die Beurteilung der Lärmsituation bedürfen.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass an den Immissionsorten der Nordfassaden als auch an den Südfassaden, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete 60 / 45 dB(A) (Tag / Nacht) eingehalten werden. Auch an den Immissionsorten der Südfassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu 51 dB(A) am Tag und von bis zu 43 dB(A) nachts werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. An den Staffelgeschossen werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete am Tag als auch in der Nacht ebenfalls eingehalten.
An der Ostfassade wurden Beurteilungspegeln von bis zu 50 dB(A) am Tag und von bis zu 46 dB(A) in der Nacht errechnet. Hier wird an einem Immissionsort im Nachtzeitraum direkt über der Garagenzufahrt der Immissionsrichtwert der TA Lärm um 1 dB überschritten. Ähnlich verhält sich es an der Westfassade, wobei ebenfalls der Immissionsrichtwert am Tag eingehalten werden. Im Nachtzeitraum wird an einem Immissionsort, direkt über der Garagenausfahrt, der Immissionsrichtwert der TA Lärm um 3 dB überschritten.
Die höchsten Spitzenpegel werden an den Nordfassaden berechnet. Durch das Türenschlagen auf dem nördlichen Parkplatz erreichen die Pegel tagsüber und nachts bis zu 75 dB(A). Tagsüber wird das Spitzenpegelkriterium eingehalten, nachts gibt es in der lautesten Stunde Überschreitungen um bis zu 10 dB. An den anderen Fassaden wird das Spitzenpegelkriterium auch nachts eingehalten.
Die leichten nächtlichen Überschreitungen des Richtwertes von 1-3 dB im 1. Obergeschoss über den Garagen werden als sozialadäquat angesehen, da nur Bewohner die Garage nachts nutzen werden und Pkw-Geräusche zu den gewohnten Alltagsgeräuschen gehören. An der nördlichen Fassade gibt es ebenfalls nächtliche Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels, wobei die meisten Fassaden gewerblich genutzt werden. Die Maximalpegel entstehen durch Bewohner und die Anzahl der betroffenen Stellplätze ist gering, sodass nächtliches Türenschlagen selten vorkommt. Diese Geräusche gelten als sozialadäquat. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg (20.07.1995, Az. 3 S 3538/94) besagt zudem, dass Maximalpegel von Parkplätzen in Wohnanlagen nicht berücksichtigt werden müssen.
In der Nachbarschaft liegen die Beurteilungspegel tagsüber zwischen 36 und 47 dB(A) und nachts zwischen 32 und 45 dB(A) durch Garagenportale und haustechnische Anlagen. Es gibt keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete. Auch die Richtwerte für Spitzenpegel werden eingehalten.
Maßnahmen
Um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, werden folgende Maßnahmen festgesetzt:
Die Schalltechnische Untersuchung sieht Schallschutzmaßnahmen für die Ostseite entlang der Schaulauer Straße vor, die über entsprechende Festsetzungen für den betroffenen Bereich gesichert sind. Entsprechend der Ergebnisse ist der von Straßenverkehrslärm betroffene Fassadenbereich in der Planzeichnung mit (A) gekennzeichnet und wie folgt festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 2.18 und 2.19):
Die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist nach Gleichung 6 der DIN 4109: 2018-01, Teil 1 (Kapitel 7.1) zu bestimmen und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und des Baufreistellungsverfahrens nachzuweisen. Zur Umsetzung von Satz 1 sind die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1: 2018-01 und DIN 4109-2: 2018-01 in der Nebenkarte 1 für Räume, die (nicht) überwiegend zum Schlafen genutzt werden können, festgesetzt.
An den mit (A) gekennzeichneten Fassaden sind zum Schutz der Nachtruhe für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, geeignete Weise sichergestellt werden kann.
Von den Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
Über die Definition einer Ausnahme (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.20) als sogenannte Öffnungsklausel wird ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ein Abweichen von den vorgenommenen Schallschutzfestsetzungen zuzulassen. Beispielsweise ist die Möglichkeit gegeben, den Einbau von Prallglasscheiben vorzunehmen. Diese Möglichkeit der geringeren Anforderungen an den baulichen Schallschutz ist im Rahmen eines fachgutachterlichen Einzelnachweises zu ermitteln und darzustellen. Diese Regelung greift insbesondere, wenn bspw. über technische Maßnahmen eine Reduzierung der Emissionen aus dem Straßenverkehr umgesetzt würde.