5.3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
Im allgemeinen Wohngebiet sind zunächst höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude soll der städtebaulichen Zielsetzung eine Mischung aus Einzel-, Doppelhäusern zu realisieren ausdrücklich Rechnung getragen werden und gleichzeitig ein ortsbildverträglicher Rahmen der Entwicklung geschaffen werden.
Begrenzung der Gesamtanzahl möglicher Wohnungen im Plangebiet
Basierend auf den Vorgaben der Landesplanung ist ein Rahmen zur Wohnungsbauentwicklung in der Gemeinde Siebeneichen definiert. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen 11 Grundstücke für eine Einzel- und Doppelhausbebauung entwickelt werden. Dies entspricht dem durch den Landesentwicklungsplan definierten wohnbaulichen Entwicklungsrahmen für die Gemeinde Siebeneichen.
Zur Sicherung der maximalen Zielgröße und der planerisch gewünschten Wohn- oder Besiedlungsdichte des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Verhältniszahl in der Weise fest, dass in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Zahl von Wohnungen zulässig sind. Demgemäß ist im Bereich der Einfamilienhausbebauung (WA 1) je voller 800 m² Grundstücksfläche eine Wohnung zulässig. Im Bereich der geplanten Doppelhausbebauung wird dieser Wert auf 500 m² reduziert (WA 2 und WA 3). Die Bezugsgröße definiert sich hierbei durch die Baufläche innerhalb des zeichnerisch festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes.