3. Geänderte Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11
Um die unter Punkt 1 beschriebene Entwicklung zu ermöglichen, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 geändert werden. Aufgrund der oben beschriebenen Gründe hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, Wintergärten und Terrassenüberdachungen ohne Beschränkung der Dachneigung zu ermöglichen.
Die Festsetzung Ziffer 2.2 zur Dachform und Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB) wird wie folgt neu gefasst:
2.2 Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von v.g. Bestimmungen ausgenommen.
Um die zu erhaltenden Knicks zu schützen, wird die Festsetzung Ziffer 6 wie folgt ergänzt:
6. Die Errichtung von Garagen und Stellplätzen ist gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2 m zum Fuß der Knicks nicht zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO gilt vorst. Vorschrift auch für die Errichtung von Nebenanlagen. Terrassenüberdachungen und Wintergärten sind ebenfalls in einem Abstand von weniger als 2 m zum Fuß der Knicks nicht zulässig.
Die Gemeinde möchte zusätzlich die Überschreitung der Baugrenze durch Wintergärten und Terrassenüberdachungen, zur optimalen Nutzung des Grundstückes, ermöglichen.
Die Festsetzungen Ziffer 9 zur bebaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 u. § 23 BauNVO) wird wie folgt ergänzt:
9. Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die festgesetzten Baugrenzen um maximal 3,00 m überschreiten. Hiervon ausgenommen sind die Baugrenzen, die der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße 'Am Wald' zugeordnet sind.
Mit der Einschränkung hinsichtlich der straßenzugewandten Baugrenzen möchte die Gemeinde den Straßenraum schützen und weiterhin offen gestalten.