Planungsdokumente: 4. Änderung B-Plan 11 der Gemeinde Borgwedel "Am Wald" für das Gebiet nördlich der Ringstraße und westlich des Ziegeleiweges

Begründung

3. Geänderte Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11

Um die unter Punkt 1 beschriebene Entwicklung zu ermöglichen, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 geändert werden. Aufgrund der oben beschriebenen Gründe hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, Wintergärten und Terrassenüberdachungen ohne Beschränkung der Dachneigung zu ermöglichen.

Die Festsetzung Ziffer 2.2 zur Dachform und Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB) wird wie folgt neu gefasst:

2.2 Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von v.g. Bestimmungen ausgenommen.

Um die zu erhaltenden Knicks zu schützen, wird die Festsetzung Ziffer 6 wie folgt ergänzt:

6. Die Errichtung von Garagen und Stellplätzen ist gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2 m zum Fuß der Knicks nicht zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO gilt vorst. Vorschrift auch für die Errichtung von Nebenanlagen. Terrassenüberdachungen und Wintergärten sind ebenfalls in einem Abstand von weniger als 2 m zum Fuß der Knicks nicht zulässig.

Die Gemeinde möchte zusätzlich die Überschreitung der Baugrenze durch Wintergärten und Terrassenüberdachungen, zur optimalen Nutzung des Grundstückes, ermöglichen.

Die Festsetzungen Ziffer 9 zur bebaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 u. § 23 BauNVO) wird wie folgt ergänzt:

9. Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die festgesetzten Baugrenzen um maximal 3,00 m überschreiten. Hiervon ausgenommen sind die Baugrenzen, die der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße 'Am Wald' zugeordnet sind.

Mit der Einschränkung hinsichtlich der straßenzugewandten Baugrenzen möchte die Gemeinde den Straßenraum schützen und weiterhin offen gestalten.

4. Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

In der Sitzung am 22.02.2024 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bordwedel die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 beschlossen.

Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen (die Zulässigkeit von Wintergärten und überdachten Terrassen ohne festgesetzte Dachneigung und eine Überschreitung der Baugrenze von Wintergärten und Terrassenüberdachungen) werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB in Bezug auf den gesamten Bebauungsplan Nr. 11 nicht berührt.

Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.

Außerdem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 2 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Zudem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 3 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5. Umweltprüfung

Da die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen.

Aufgrund der geringfügigen Änderungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Wintergärten und Terrassenüberdachungen ohne festgesetzte Dachneigung und einer Überschreitung der Baugrenze von bis zu 3 m kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor. Sonstige Umweltbelange sind von der Planung ebenfalls nicht berührt.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Borgwedel am ……..……. gebilligt.

Borgwedel, den ………………………..

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Bürgermeisterin

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