2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
(§ 16 (2) und (6) BauNVO)
Als Ausnahme ist für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO eine maximal zulässige Höhe von 15 m zulässig, soweit die Überschreitung technisch erforderlich ist und die Fläche weniger als 3 % der überbaubaren Grundstücksfläche einnimmt.
(§ 18 (1) BauNVO)
Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe ist der in der angrenzenden Straßenverkehrsfläche dargestellte Höhenpunkt, für das Teilgebiet GE1 gilt der Höhenpunkt H1 und für das Teilgebiet GE2 der Höhenpunkt H2.