4.2.2 Schutzgut Boden / Fläche
Bestand
Die Bodenschutzbelange werden in der Umweltprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Planungsvorhabens, der Prüfungen von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft. Insbesondere der vorsorgende Bodenschutz ist in der Bauleitplanung ein zentraler Belang, der im vorliegenden Umweltbericht in den entsprechenden Abschnitten jeweils gesondert behandelt wird.
Die Umweltprüfung orientiert sich in diesem Aspekt an dem im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erstellten Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (2009).
Die Bewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet erfolgt nach dem „Runderlass zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).
Das Plangebiet liegt naturräumlich im östlichen Hügelland in der Landschaft Angeln.
Als Bodenart liegt im Plangebiet eiszeitlich bedingt Lehm und sandiger Lehm vor (Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel). Die Böden im Plangebiet werden nicht als besonders empfindlich oder schützenswert bewertet (Quelle: Landschaftsplan).
Im Plangebiet liegen auf Grundlage verfügbarer Informationen keine Flächen vor, die für die Sicherung und Entwicklung der Bodenfunktionen besonders geeignet wären, oder auf denen Veränderungen im Bodenaufbau die Bodenfunktionen in besonderer Weise beeinträchtigen können.
Entsprechend wird bei den Böden im Plangebiet im Bestand von einer allgemeinen Bedeutung des Bodens für den Bodenschutz ausgegangen.
Bewertung
Durch Bodenversiegelungen wird die Speicher- und Filtereigenschaft des Bodens stark verändert und eingeschränkt. Bodenversiegelungen führen zu erheblichen und nachhaltigen Veränderungen im gesamten Ökosystem Boden. Durch Versiegelung fällt Boden als Standort für Vegetation und als Lebensraum für Bodenorganismen fort. Bei Teilversiegelung bleiben diese Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten, da der Boden in eingeschränktem Maß durchlässig bleibt.
Mit der Festsetzung der GRZ als Größe der überbaubaren Grundfläche wird die maximal zulässige Flächengröße für Versiegelung und Bebauung in den Bauflächen bestimmt. Die Grundfläche kann gemäß § 19 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Nebenanlagen, Stellplätze und Zuwegungen um bis zu 50 % überschritten werden.
In der folgenden Tabelle wird daher der Versiegelungsgrad in Prozent, einschließlich der Überschreitung der GRZ um 50 % angegeben. Von der maximal zulässigen Flächenversiegelung ist bei der Eingriffsbilanzierung auszugehen.
Die im Ausgangszustand bestehende Versiegelung ist dabei gegenzurechnen. Dazu wurde die Bestandsversiegelung in den Einzelflächen der Gebäude und Anlagen ermittelt.
Zudem ist die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 im östlichen Teil des Teilgebiet GE2 bereits vor Planungsbeginn der 4. Änderung zulässige Versiegelung als Bestandsversiegelung anzusetzen, da die entsprechenden Eingriffe bereits zulässig sind.
Aus den Festsetzungen der bereits im Jahr 1998 aufgestellten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 ergibt sich für die betreffende Teilfläche von 4.204 m2 Flächengröße mit festgesetzter GRZ von 0,6 zuzüglich Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässige Versiegelungsgrad von 80%, entsprechend 3.363 m2 Versiegelungsfläche (4.204 x 0,8 = 3.363). Diese Versiegelungsfläche bezieht die mit Umsetzung der 1. Änderung errichteten Betriebsgebäude und angelegten Fahrflächen ein.
Die Flächengröße 3.363 m2 wird daher zum Baufeld GE2 als Bestandsversiegelung angesetzt.
In den zwei Teilgebieten (Baufelder) ergeben sich folgende Flächengrößen für zusätzliche Versiegelung:
Baufeld | Gebietsgröße (m2) | GRZ | Vers.-grad (%) | zulässige Vers. (m2) | Bestand Vers. (m2) | Zusätzliche Vers. (m2) |
GE 1 | 6.060 | 0,40 | 60,0 | 3.636 | 138 | 3.498 |
GE 2 | 18.673 | 0,40 | 60,0 | 11.204 | 3.363 | 7.841 |
Summe | 24.733 | 14.840 | 3.501 | 11.339 |
In den zwei Teilgebieten (Baufelder) des Plangebiets ist somit von insgesamt maximal rund 11.339 m2 zusätzlicher Flächenversiegelung auszugehen.
Die Verkehrsflächen sind bereits im Bestand versiegelt, es kommt keine zusätzliche Versiegelung hinzu.
Durch Festsetzungen in der 4.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 wird somit zusätzlich zum Bestand die Vollversiegelung von maximal 11.339 m2 Fläche ermöglicht.