4. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) / Stellplätze / Garagen (§ 12 BauNVO)
4.1 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Zulässig sind nur Anlagen zur Gartengestaltung, -nutzung und -bewirtschaftung.
In Vorgartenbereichen sind bauliche Nebenanlagen unzulässig. Der Vorgartenbereich ist ein 5,00 m breiter Streifen auf dem Grundstück, gemessen ab der öffentlichen Verkehrsfläche.
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Einfriedungen und Standflächen für Müllbehälter und Müllboxen.