1. Anlass und Ziel der Planaufstellung sowie Planungserfordernis
Anlass
Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Großensee aus dem Jahr 1969/1970 ist aufgrund mehrerer formaler Mängel unwirksam. Da die Gemeinde keine Verwerfungskompetenz besitzt, ist sie angehalten, den unwirksamen Bebauungsplan gemäß § 1(8) BauGB aufzuheben, um den Rechtsschein einer vermutbaren Gültigkeit auszuräumen. Um für das Gebiet östlich der Rausdorfer Straße, nördlich Kamphöhe und westlich der Trittauer Straße eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch in Zukunft sicherstellen zu können, soll der Bebauungsplan in einem Zuge neu aufgestellt werden.
Ziel
Mit der Aufhebung und Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Großensee sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung des bisher gültigen Bebauungsplanes geschaffen werden.
Ziel ist es, im Kontext der Unwirksamkeit des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 2 mit der Aufhebung und Neuaufstellung rechtssichere Voraussetzungen für den Erhalt der existierenden städtebaulichen Strukturen vor Ort zu schaffen. Dabei sollen kleine erkannte Entwicklungspotenziale genutzt werden.