8.1. Einleitung/Vorbemerkung
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Träger öffentlicher Belange über die Aufhebung und Neuaufstellung des B-Planes Nr. 2 der Gemeinde Großensee unterrichtet, um Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzustimmen. Der Kreis Stormarn weist in seiner Stellungnahme vom 06.08.2018 darauf hin, dass zum nächsten Planungsschritt ein Umweltbericht und ein Artenschutzbeitrag (auf Grundlage einer Potentialabschätzung) einzureichen sind. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt und die Neuaufstellung des B-Planes überwiegend der Heilung formaler Mängel dient, werden durch diesen keine Eingriffe in bislang unberührte Flächen verursacht. Abgesehen von der geringfügigen Bauflächenerweiterung im Südwesten, die aber auch heute schon durch die umliegenden Straßen und die intensiv genutzte Rasenfläche nur eine sehr geringe ökologische Wertigkeit besitzt.
Das kommt auch in den Stellungnahmen von BUND und Nabu vom 24.07.2018 zum Ausdruck, in der darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein überwiegend bereits überplantes Gebiet handelt und keine landwirtschaftlichen oder schutzwürdigen Flächen betroffen sind.
Insofern ist davon auszugehen, dass durch die Neuaufstellung des B-Planes keine bzw. nur geringfügige Betroffenheiten der zu betrachtenden Schutzgüter ausgelöst werden.
Bei der Erstellung des Umweltberichtes für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 sind folgende Unterlagen berücksichtigt:
- Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (MINISTERIUM FÜR UMWELT NATUR UND FORSTEN DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, 1998)
- Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Runderlass (INNENMINISTERIUM UND MINISTERIUM FÜR ENERGIEWENDE, LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME, 2013)