Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einer Bestandsbegehung durch den Verfasser im Juli 2021 in verbal argumentativer Weise.

Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeitsstufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an.

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden Aspekte des Arbeitsschutzes nicht betrachtet, da sie nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Der aktuelle Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich wie folgt dar:

a) Wohnen

Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das nächstgelegene Wohngebäude (Dorfstraße 9) grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet an.

b) Arbeiten

Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Schutzwürdige Nutzungen sind über die nächstgelegen Wohngebäude hinaus in der Umgebung des Plangebietes nicht gegeben.

c) Erholung

Das Plangebiet wird als Grünland landwirtschaftlich genutzt und weist keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Umliegend befindet sich ein Golfplatz, der der aktiven Erholung dient.

d) Vorbelastungen

Immissionsschutzrechtliche Vorbelastungen bestehen durch die südlich an das Plangebiet angrenzende Biogasanlage und die Tierhaltungsanlage.

Für die Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionssituation wurde durch die Lücking & Härtel GmbH eine Geruchsimmissionsprognose (Stand: 09.01.2024) erstellt. Im Ergebnis wurden innerhalb der Baufelder im Geltungsbereich Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 4 % und 30 % prognostiziert. Nach TA Luft kann als Bewertungsmaßstab für Arbeitsstätten in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Wohnnutzung ein Immissionswert in Höhe von 0,25 (25 % Geruchsstundenhäufigkeiten) angesetzt werden. Im südöstlichen Bereich liegen die Geruchsimmissionen oberhalb von 0,25. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 7 ist die Isolinie mit 25 % Geruchsstundenhäufigkeit dargestellt. Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass südlich dieser Isolinie keine dauerhaften Arbeitsplätze zulässig sind.

Bezüglich der auf das Plangebiet einwirkenden Schallimmissionen wurden nach den Ergebnissen der Geräuschimmissionsprognose (Lücking & Härtel GmbH, Stand: 05.01.2024) tags Geräuschpegel von > 45 und 60 dB(A) zu prognostiziert. Es sind diesbezüglich keine Vorkehrungen zu treffen.

Die Biogasanlage fällt aufgrund der vorhandenen Mengen an Biogas unter die Grundpflichten der Störfall-Verordnung und ist als Betriebsbereich der unteren Klasse eingestuft. Hinsichtlich des angemessenen Sicherheitsabstandes wurde durch die ARU Ingenieurgesellschaft mbH (Stand: 07.01.2022) ein Abstand von 100 m ermittelt. Innerhalb dieses Abstandes sind Einrichtungen mit ständigem Publikumsverkehr von mehr als 100 Personen grundsätzlich auszuschließen. Betriebliche Veranstaltungen (Tag der offenen Tür) können nach vorheriger Einzelfallbetrachtung gestattet werden. Dieser Abstandsbereich wurde als Fläche mit Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 7 übernommen und entsprechend textlich im Teil B der Satzung festgesetzt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, sind hinsichtlich der zu erwartenden Wirkfaktoren die zu betrachten. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde durch die Lücking & Härtel GmbH eine Geräuschimmissionsprognose (Stand: 05.01.2024) erstellt. Entsprechend des Vorschlages aus der Immissionsprognose erfolgt innerhalb der Planzeichnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Festsetzung der TF 01 mit zugeordneten maximal zulässigen Emissionskontingenten in dB. Damit wird sichergestellt, dass die Geräuschimmissionen an den Immissionsorten außerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte nach der DIN 18005-1 bzw. die Immissionsrichtwerte nach 6.1 TA Lärm auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung am Standort nicht überschreiten.

Das Plangebiet wird vollständig als Gewerbegebiet überplant und damit auch zukünftig keine Bedeutung für die Erholungsnutzung aufweisen. Der angrenzende Golfplatz stellt keinen Immissionsort nach TA Lärm dar und wird aus diesem Grund nicht berücksichtigt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sind bei Einhaltung der beschriebenen Emissionskontingente mit einer geringen Erheblichkeit zu bewerten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit durch Schallimmissionen sind nicht zu erwarten.