Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Denkmalschutz

Der Garten Louisenlund (nordöstlich des Plangebietes) ist seit 1971 als Denkmal gem. § 8 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) von Schleswig-Holstein eingetragen. Er wird vom Landesamt für Denkmalpflege Kiel neben dem Schlosspark Eutin und dem Schleswiger Neuwerkgarten bei Schloss Gottorf als national bedeutsamer Garten und damit in der höchsten Schutzkategorie eingestuft. Der Hof Louisenlund und das umgebende Gartendenkmal liegen ca. 400 m östlich des Gewerbegebietes, so dass nicht mit Auswirkungen auf den Umgebungsbereich des Denkmales zu rechnen ist.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.6 Umweltbericht

Zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet.

Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby bereitet die Ausweisung eines Gewerbegebietes am nordöstlichen Rand der Ortschaft Güby vor. Die Erschließung des Plangebietes soll über die vorhandene Straße ‚Hof Louisenlund‘ erfolgen.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Innerhalb des Plangebietes ist keine wohnbauliche Nutzung zulässig. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde auch ein geruchstechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan Nr. 7 festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Zudem wurde eine gutachterliche Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes für die angrenzende Biogasanlage erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die notwendige Rodung mehrerer Knickabschnitte im südlichen Knick wird zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt. Die nicht zu rodenden Abschnitte des südlichen Knicks werden rechtlich entwidmet. Die Eingriffe in den nach § 21 LNatSchG geschützten Knick werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück im Kreis Schleswig-Flensburg. Die zu erhaltenden Knicks werden als geschützte Biotope mit den Gewerbeflächen und den Baugrenzen berücksichtigt.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Entsprechend der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sind 4.044 m² Ausgleichsfläche für die Neuversiegelung von Bodenfläche zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über die Ausgleichsfläche mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden Bodens nicht möglich. Dementsprechend muss das Regenwasser in die Regenwasserkanalisation der Gemeinde abgeleitet werden. Zur Rückhaltung sind im Plangebiet entsprechende Stauraumkanäle vorgesehen.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der zusätzlichen Bauflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu erhaltende und neu herzustellende Grünstrukturen wirken sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der Knicks am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes gemindert. Der südliche, entwidmete Knick wird abschnittsweise als Grünstruktur erhalten und ebenfalls für eine teilweise Einbindung sorgen. Zusätzlich wird am bislang unbegrünten westlichen Rand des Gewerbegebietes die Neupflanzung einer Hecke vorgenommen. Auf den Gewerbegrundstücken sind Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Ein Knickabschnitt geht als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft verloren und wird als gesetzlich geschütztes Biotop ausgeglichen. Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen werden im Bebauungsplan Nr. 7 Leitungsrechte festgesetzt. Weitere Kulturgüter oder Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt als wenig erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar.

Nach Durchführung aller beschriebener Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (Brutvögel) und Lichtregime (Fledermäuse) nicht zu erwarten.

3.7 Nachrichtliche Übernahmen und sonstige Hinweise

Bodenschutz

Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor.

Hinweise:

Seit dem 01.08.2023 gilt übergangslos die neue Mantelverordnung mit der neuen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Das bedeutet, dass die Analytik entsprechend von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt und der Parameterumfang der neuen BBodSchV beachtet werden muss.

Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt:

Anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe zu analysieren und zu entsprechend verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3 zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten (vgl. § 8 BBodSchV und §§ 14 und 16 EBV).

Die Verbringung von Bodenmaterial außerhalb des Baugrundstückes im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³, bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.

Immissionsschutz

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.