2.6 Nachrichtliche Übernahmen
Der vorhandenen Knickstreifen an der Ost- und der Südseite des Plangebietes sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) als Biotope geschützt. Daher sind diese Knickstreifen in nachrichtlicher Übernahme gem. § 21 Abs. 4 LNatSchG innerhalb des Plangebietes zum Erhalt festgesetzt.
Zur langfristigen Sicherung werden die Knickflächen durch einen mindestens 3,0 m breiten Schutzstreifen gesäumt, auf dem alle Arten von baulichen Anlagen, Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Wegeflächen, Einfriedungen, Anpflanzungen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig sind.