Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 28 der Gemeinde Hoisdorf

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen

1.1 Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf

Grundlagen dieses Bauleitplanverfahrens sind

- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394),

- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176),

- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),

- die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06.12.2021 (GVOBl. S. 1422), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften,

- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240),

- das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.12.2022, GVOBl. S. 1002),

- das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306).

Verfahrensschritte Datum

Aufstellungsbeschluss 22.08.2022

TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 01.02.2023

Öff.-Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 06.02. - 17.02.2023

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 25.03.2024

TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Hoisdorf ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung im Ordnungsraum um die Freie und Hansestadt Hamburg und gehört nach § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 zum Nahbereich der Stadt Ahrensburg, die ein Mittelzentrum darstellt.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein (LEP) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.

Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Hoisdorf im Ordnungsraum, der um die Stadt Hamburg dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die Schleswig-Holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.

Ergänzend dazu liegt die Gemeinde im 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung'. Dieser umfasst gemäß Ziffer 4.7.2 "[…] Räume, die sich aufgrund der naturräumlichen und landschaftlichen Voraussetzungen und Potenziale sowie ihrer Infrastruktur für Tourismus und Erholung besonders eignen. […] In den Entwicklungsgebieten für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden."

Der Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, stellt außerhalb der bebauten Bereiche der Gemeinde einen 'Regionalen Grünzug' dar. Darüber hinaus ist innerhalb des Gemeindegebietes ein Naturschutzgebiet dargestellt.

Bereits im Jahr 2006 hat sich die Gemeinde mit der Flächenentwicklung im Gemeindegebiet detailliert auseinandergesetzt. In dem von der Gemeinde beschlossenen Siedlungsentwicklungskonzept wurden zu 28 untersuchten Flächen, unabhängig von derer Verfügbarkeit und Umsetzungswahrscheinlichkeit, Erläuterungen gegeben. Diese Flächen wurden dann unterteilt in von der Gemeinde vorgesehene Siedlungsentwicklungsflächen (10) und solche, die nicht in der weiteren Konzeption verfolgt werden sollten (18). Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes Nr. 28 fällt als Fläche 6 in die erste der beiden Kategorien. In den Erläuterungen ist u. a. angeführt, es handele sich um eine im Bestand unbefriedigende Ortsrandsituation und die städtebauliche Einschätzung abgegeben, es handele sich um eine geeignete Arrondierungsfläche.

Zwar ist das Siedlungsentwicklungskonzept bereits in die Jahre gekommen und war ursprünglich nur bis zum Jahr 2015 ausgelegt, dies ändert aber nichts an der nach wie vor unbefriedigenden Ortsrandsituation des Plangebietes und der Tatsache, dass es sich um eine geeignete Arrondierungsfläche handelt. Das Plangebiet schließt unmittelbar an den Siedlungszusammenhang an und stellt eine Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 18 dar. Die Fläche ist bereits in der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes ebenfalls für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen.

Aufbauend auf das Siedlungskonzept wurde vor der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 im Rahmen der Suche nach einem geeigneten Standort für ein Wohngebiet eine Standortalternativenprüfung durchgeführt. Da es insbesondere um die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum im Ortsteil Oetjendorf ging und weiterhin geht, wurde der Hauptortsteil Hoisdorf nicht mit in die Betrachtung einbezogen, zumal dort mit der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 und der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 bereits insgesamt 7 Baugrundstücke planungsrechtlich vorbereitet werden. Insgesamt wurden vier Flächen (siehe folgende Abbildung) betrachtet und auf ihre Eignung hin überprüft.

Standortalternativenprüfung

Fläche A:

Außenbereich, es handelt sich um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche, Darstellung als 'Fläche für die Landwirtschaft' im Flächennutzungsplan, großflächig betrachtet würde es sich bei einer Inanspruchnahme um eine Arrondierung der Siedlungsstruktur handeln, Fläche befindet sich gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (alt) aus dem Jahr 1998 innerhalbes eines regionalen Grünzuges, Knick im Süden und Westen, die bodenfunktionale Gesamtleistung der Fläche wird als gering eingestuft, topographisch zum Teil schwierig (Kuppensituation im Süden), Erschließung über die Straße 'Fürstenkaten' (K 98) oder die 'Oetjendorfer Landstraße' (L 90) möglich, Knickdurchbrüche erforderlich, Verkehrsimmissionen wirken direkt auf die Fläche ein, nicht im gemeindlichen Eigentum, bedingt geeignet.

Fläche B:

Außenbereich, es handelt sich um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche, Fließgewässer südöstlich, ökologisch sensible Bereiche in Gewässernähe, Darstellung als 'Fläche für die Landwirtschaft' im Flächennutzungsplan, großflächig betrachtet würde es sich bei einer Inanspruchnahme um eine Arrondierung der Siedlungsstruktur handeln, bzw. die Entwicklung der Fläche würde ein Zusammenwachsen der zerstückelten Ortslage fördern, Fläche befindet sich gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (alt) aus dem Jahr 1998 innerhalbes eines regionalen Grünzuges. Die bodenfunktionale Gesamtleistung der Fläche wird als gering eingestuft, Erschließung über die 'Oetjendorfer Landstraße' (L 90) möglich, Verkehrsimmissionen wirken direkt auf die Fläche ein, nicht im gemeindlichen Eigentum, besonders aufgrund der ökologischen Rahmenbedingungen eher nur bedingt geeignet.

Fläche C:

Außenbereich, es handelt sich um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche, Darstellung als 'Fläche für die Landwirtschaft' im Flächennutzungsplan, eine Inanspruchnahme würde zu einer Ausuferung der Siedlungsstruktur führen, Fläche befindet sich durch den landwirtschaftlichen Betrieb östlich etwas abgesetzt von den übrigen bebauten Bereichen des Ortsteils, Fläche befindet sich gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (alt) aus dem Jahr 1998 teilweise innerhalbes eines regionalen Grünzuges, in der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Hoisdorf ist die Fläche als 'Siedlungserweiterungsfläche' dargestellt, die bodenfunktionale Gesamtleistung der Fläche wird als gering eingestuft, Erschließung über die 'Oetjendorfer Landstraße' (L 90) möglich, Verkehrsimmissionen wirken direkt auf die Fläche ein, Immissionen aus dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb sind zu erwarten, nicht im gemeindlichen Eigentum, eher ungeeignet.

Fläche D:

Außenbereich, es handelt sich um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche, Knick im Süden und Osten, Darstellung als 'Fläche für die Landwirtschaft' im Flächennutzungsplan, großflächig betrachtet würde es sich bei einer Inanspruchnahme um eine Arrondierung der Siedlungsstruktur handeln, Fläche befindet sich gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (alt) aus dem Jahr 1998 innerhalbes eines regionalen Grünzuges, in der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Hoisdorf ist die Fläche bereits als Siedlungsfläche dargestellt, Erschließung über die Straße 'Auf der Horst' möglich, Knickdurchbruch erforderlich, durch die abgesetzte Lage zur L 90 wirken keine direkten Verkehrsimmissionen auf die Fläche ein, nicht im gemeindlichen Eigentum, steht für eine wohnbauliche Entwicklung aber tatsächlich zur Verfügung, geeignet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Fläche D als am geeignetsten für eine wohnbauliche Entwicklung im Rahmen der Standortalternativenprüfung herauskristallisiert hat und daher Gegenstand der hiesigen Planung ist. Sie steht, anders als die anderen Flächen, auch für eine wohnbauliche Entwicklung tatsächlich zur Verfügung. Auch das damalige Siedlungsentwicklungskonzept kam bereits zu dem Ergebnis, dass die Fläche für eine wohnbauliche Inanspruchnahme geeignet ist.

Der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1991 stellt das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' dar. Die Wohnbebauung entlang der Straße 'Auf der Horst' ist bereits als 'Gemischte Baufläche' (M) dargestellt. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 zukünftig überwiegend ein 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) gemäß § 4 BauNVO und im Süden eine 'Maßnahmenfläche' festgesetzt werden soll, ergibt sich eine Abweichung vom derzeit geltenden Flächennutzungsplan. Daher erfolgt parallel zu diesem Verfahren die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf, so dass dann dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

Künftige Darstellung im Flächennutzungsplan

(21. Änderung des Flächennutzungsplanes)