Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 28 der Gemeinde Hoisdorf

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

a) Vermeidungsmaßnahmen

  • Die Knicks bzw. deren Gehölze werden überwiegend erhalten, ein 6,30 m breiter Knickabschnitt wird beseitigt.
  • Es wird eine extensive Wiese/Weide angelegt.

b) Minimierungsmaßnahmen

  • Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Landschaftsbild durch Gehölzerhaltungen und -neuanlage.
  • Mit der Beachtung der DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 wird der Schutz des Ober- und Unterbodens gewährleistet.
  • Mit der Beachtung der DIN-Norm 18920 wird der Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen gewährleistet.
  • Mit der Auflockerung des Unterbodens vor dem Auftrag des Oberbodens und der Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse vor dem Befahren des Bodens wird der verbleibende Bodenbereich weiter geschützt.
  • Weiterer Bodenschutz wird erreicht durch die Aufnahme der Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 im Falle eines Bodenauftrags von anderer Stelle.
  • Festsetzungen zu Klimagesichtspunkten.

5.7 Ausgleichsmaßnahmen

Ausgleichsmaßnahme 1 - Flächenausgleich 730 m²

Maßnahmenfläche im Süden des Plangebietes

Der erforderliche Ausgleich für das Schutzgut Boden (598 m²) wird im Süden des Plangebietes auf der dort festgesetzten Maßnahmenfläche erbracht.

Ausgleichsmaßnahme 2 - Knick-Neuanlage auf dem Flurstück 77/3, Flur 2, Gemarkung Oetjendorf, Länge: 54 m

Der Ausgleich (54 m) für die Beseitigung eines ca. 6,30 m langen Knickabschnitts und die Entwidmung eines 41 m langen Knickabschnittes wird südlich des Plangebietes auf dem Flurstück 77/3, der Flur 2, Gemarkung Oetjendorf erbracht. Der Abstand zu den grabenbegleitenden Gehölzen hat mindestens 7 m zu betragen.

Abbildung 13: Lage der Knick-Neuanlage (Quelle: Flächeneigentümer)

Ausgleichsmaßnahme 3 - Anpflanzung von Gartenbäumen, Anzahl: mind. 2

Um eine Durchgrünung des Plangebietes zu erhalten, ist festgesetzt, dass je Baugrundstück mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode zu pflanzen ist. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzanweisungen sind in Kapitel 5.11.4 beschrieben.

Ausgleichsmaßnahme 4 - Pflanzung einer Gehölzeingrünung am westlichen Plangebietsrand, Länge: ca. 58 m

Zum Schutz des Landschaftsbildes ist es erforderlich, im Westen des Plangebietes, am Übergang zur freien Landschaft, eine zweireihige Gehölzpflanzung neu anzulegen.

Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kap. 5.11.4). Sie ist freiwachsend zu entwickeln, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

5.8 Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung

Die Bilanzierung erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.

Schutzgut Boden

Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass mindestens im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Im vorliegenden Fall werden die Vollversiegelungen auf der zurzeit noch unbebauten Ackerfläche im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.

Für die Anerkennung als Ausgleichsmaßnahme ist es erforderlich, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Nutzung genommen und zu einem naturnahen Biotop entwickelt werden. Im vorliegenden Fall werden 730 m² der südlichen Ackerfläche in eine extensive Weide/Wiese umgewandelt und entsprechend gepflegt.

Schutzgut Wasser

Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen ist gemäß dem Entwässerungskonzept der Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH vom 17. April 2023 innerhalb des Plangebietes zu versickern. Die Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet bleibt somit unverändert.

Für das Grundwasser ergeben sich keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

Schutzgut Klima/Luft

Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Im Osten und im Süden des Plangebietes sowie im Bereich der zukünftigen Zufahrt verläuft ein Knick. Knicks sind gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Aufgrund der heranrückenden Bebauung muss der Knick auf einer Länge von ca. 41 m entwidmet werden. Zudem wird im Norden ein 6,30 m breiter Knickdurchbruch zur Erschließung des Plangebietes erforderlich. Zur Minimierung des Eingriffs in den Knick bzw. in die zukünftige Gehölzfläche werden die zwei Baugrundstücke über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen. Die Gehölzflächen bleiben aber erhalten. Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Gehölzflächen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Auf den festgesetzten Gehölzflächen ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.

Im Süden bleiben die Knicks erhalten. Die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützten Knicks sind zu erhalten und dürfen nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.

Aufgrund der heranrückenden Bebauung muss der Knick auf einer Länge von ca. 41 m entwidmet werden. Die Knickentwidmung ist im Verhältnis 1 : 1. auszugleichen. Es ergibt sich demnach ein Ausgleichserfordernis von 41 m Knickneuanlage für die Entwidmung. Für die Erschließung des Plangebietes wird ein 6,30 m breiter Knickdurchbruch erforderlich. Die Knickbeseitigung ist im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Für die Beseitigung des aufgerundet 6,50 m breiten Knickabschnittes ergibt sich damit ein Ausgleichserfordernis von 13 m Knickneuanlage. Insgesamt werden für die Entwidmung und für die Beseitigung des kurzen Knickabschnittes 54 m (41 m + 13 m) Knickneuanlage erforderlich. Der Ausgleich wird südlich des Plangebietes auf dem Flurstück 77/3, der Flur 2, Gemarkung Oetjendorf erbracht. Die Anträge auf Knick-Beseitigung und Knick-Entwidmung sind vor Satzungsbeschluss bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn zu stellen.

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.

Der zu beseitigende Knickabschnitt ist vor der Rodung durch einen Sachverständigen auf Haselmausbesatz zu überprüfen.

Für dieses Vorgehen wurde eine bedingende Festsetzung zur Erschließung aufgenommen: Die Schaffung der GFL-Fläche und die Anbindung an die Straße 'Auf der Horst' ist erst zulässig, wenn für den Knickdurchbruch, der für den Bau der Zuwegung erforderlich ist, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG durch einen Sachverständigen ausgeschlossen wurden.

Auch werden zur Durchgrünung Baumpflanzungen und Dachbegrünungen von Carports und Garagen auf den jeweiligen Baugrundstücken vorgesehen (siehe Schutz des Landschaftsbildes).

Gemäß dem Runderlass stellen Beseitigungen von 'Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz' keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' dar. Die Beeinträchtigungen gelten deshalb mit der Ausgleichsmaßnahme, die für das Schutzgut 'Boden' erbracht wird, als ausgeglichen, wenn diese auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' hat. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Landschaftsbild

Das Plangebiet ist im Norden und Osten von Bebauung umgeben. Im Süden ist das Plangebiet durch einen Knick eingegrünt. Im Westen schließt die freie Landschaft an das Plangebiet an. Daher ist in diese Richtung eine Eingrünung erforderlich. Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kap. 5.11.4). Sie ist freiwachsend zu entwickeln, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

Zur Durchgrünung des Plangebietes ist festgesetzt, dass auf den Baugrundstücken mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laub- oder Obstbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist.

Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Die Begrünung ist in Form einer extensiven Dachbegrünung mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtstärke von 8 cm und einer standortgerechten, nachhaltig insekten- und bienenfreundlichen Vegetation (Kräuter, Gräser und ausdauernde Stauden, z. B. Sukkulenten) zu bepflanzen. Ausnahmsweise kann von einer Begrünung abgesehen werden, wenn diese im ausdrücklichen Widerspruch zum Nutzungszweck steht.

Eine Einbindung in die Landschaft wäre damit auch zukünftig sichergestellt.

Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung

EingriffAusgleichs- verhältnisAusgleichs- pflichtige FlächeAusgleichs- Fläche
Schutzgut Boden Flächenversiegelungen Vollversiegelungen 598 m² ----------------------------------- Summe Schutzgut Boden 1 : 1 598 m² ------------------- 598 m²Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahme 1 Anlage einer extensiven Wiese/Weide im Süden des Plangebietes Fläche: 730 m² --------------------------------------- 730 m²
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Beseitigung eines Knickabschnittes Länge: 6,30 m Beeinträchtigung eines Knickabschnittes Länge: 41 m ----------------------------------- Summe Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften 1 : 2 1 : 1 13 m 41 m ------------------- 54 mSchutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Ausgleichsmaßnahme 2 Knick-Neuanlage in der Gemarkung Oetjendorf, Flur 2, Flurstück 77/3 Länge 54 m --------------------------------------- 54 m
Schutzgut Landschaftsbild Bebauung einer Ackerfläche ----------------------------------- Summe Schutzgut Landschaftsbild qualitativ kein FlächenbezugSchutzgut Landschaftsbild Ausgleichsmaßnahme 3 Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken Anzahl: 2 Bäume Ausgleichsmaßnahme 4 Gehölzpflanzung am Westrand des Plangebietes Länge: 58 m --------------------------------------- 2 Bäume 58 m Gehölzpflanzung

Die Eingriffe werden durch die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.