Planungsdokumente: B26 1. Änd. u. Erg. - Sondergebiet westlich der Henstedter Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Einschätzung nach überschlägiger Prüfung

Die Planung führt primär zu partiellen zusätzlichen Flächenversiegelungen, die für die Erweiterung des Einzelhandelsstandortes erforderlich werden. Durch das bestehende Gebäude des Discounters und dessen Stellplatzanlage ergibt sich an dem Standort eine Vorbelastung. Es handelt sich bei der Planung um eine bauliche Verdichtung.

Außer für das Schutzgut 'Boden' ergeben sich keine Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt. Schutzgebiete sind nicht betroffen. Der vorhandene und geschützte Knick im Norden wird nicht beeinträchtigt. Weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase werden sich erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen ergeben. Der Betrieb von Discountern birgt keine Risiken für die Umwelt.

Die Vorprüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

4. Inhalte des Bebauungsplans

Bei der Änderung eines Bebauungsplanes gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vorgehensweise:

  • entweder sie wird in einer Art und Weise durchgeführt, so dass die Satzung allein für sich genommen selbständig lesbar ist und ohne Bezug auf die Ursprungssatzung Rechtskraft entfaltet oder

  • es werden Änderungsbefehle verwendet, die Bezug auf die Festsetzungen der bestehenden Satzung nehmen und diese nur punktuell ändern.

Vorliegend wird die erste Variante angewendet, da es praktischer und leichter handhabbar ist, nicht diese 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 26 und die das Plangebiet betreffende Vorgängerfassung parallel lesen zu müssen, um die Satzungsinhalte zu verstehen. Anders als die Ursprungssatzung erfolgt die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 26 als Angebots-Bebauungsplan ohne Vorhabenbezug. Dies bietet entsprechende Flexibilität. So kann entweder das bestehende Gebäude erweitert oder durch einen Neubau ersetzt werden.

4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.

Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend wird gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ein 'Sonstiges Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Lebensmittel-Discounter' ausgewiesen. Es dient der Unterbringung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von max. 1.065 m². Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 (Az. 4 C 10.04 und 14.04) sind bei der Ermittlung der Verkaufsfläche alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder die geeignet sind, Verkaufsabschlüsse zu fördern bzw. zu Verkaufszwecken eingesehen werden können, aus hygienischen oder anderen Gründen vom Kunden aber nicht betreten werden dürfen. Ebenso zur Verkaufsfläche gehören die Bereiche, in die die Kunden nach der Bezahlung gelangen.

Tatsächlich vorgesehen sind der Abbruch und der Neubau eines Aldi-Marktes innerhalb des Sondergebietes. Innerhalb des Plangebietes sind Elektrotankstellen erlaubt für den Fall, dass der Discounter entsprechend motorisierten Kunden den Service einer Schnellladestation zukommen lassen möchte. Darüber hinaus sind eine Packstation, Wertstoffsammelbehälter sowie Stellplätze für den durch die Nutzung ausgelösten Bedarf zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen Einfluss genommen. Für das 'Sondergebiet' wird aufgrund des Flächenbedarfs für den Lebensmitteldiscounter und die Stellplatzanlage eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Diese darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden.

Die festgesetzten Baugrenzen ermöglichen die Errichtung des Gebäudes für den Lebensmittelmarkt mit der vorgesehenen Verkaufsfläche, den erforderlichen Lagerflächen sowie Technik- und Sozialräumen für den täglichen Betrieb. Das Baufenster des großflächigen Einzelhandelsmarktes ist so gewählt, dass auch der Anlieferbereich darin Platz findet.

Damit sich das Gebäude in das bestehende Ortsbild einfügt, wird eine Gebäudehöhe (GH) von 8,00 m über dem Höhenbezugspunkt (HBP) für den Hauptteil des Gebäudes festgesetzt. Im nördlichen Bereich, wo sich die zukünftige Anlieferzone befinden wird, ist eine maximale Gebäudehöhe von 5,00 m festgesetzt, um gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' einen Abstand von 1 H (Höhe baulicher Anlagen) zum Knick einhalten zu können. Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) ist die 'Henstedter Straße' im Bereich der nördlichen Grundstückszufahrt. Von der in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkung sind untergeordnete Bauteile wie technische Anlagen, Schornsteine, Antennen, Blitzableiter etc. ausgenommen. Derartige Bauteile dürfen auf einer Fläche von max. 10 % des Gebäudes die festgesetzte Firsthöhe (FH) um max. 2,00 m überschreiten.

Neben Grundflächenzahl, Baugrenze und Gebäudehöhe wird das Maß der baulichen Nutzung abschließend dadurch bestimmt, dass - wie bei selbständigen Einzelhandelsgebäuden üblich - nur ein Vollgeschoss zulässig ist.

Die abweichende Bauweise (a) stellt sicher, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m errichtet werden dürfen. Der Aldi-Markt wird nach derzeitigem Planungsstand eine Länge von mehr als 50 m erreichen. Die seitlichen Grenzabstände der offenen Bauweise sind einzuhalten.

Festsetzungen zur Dachform und zur Dachneigung werden nicht getroffen. Aufgrund der vergleichsweise geringen zulässigen Höhe des Gebäudes kommt nur ein Flachdach bzw. ein gering geneigtes Pultdach in Betracht.

Auf der privaten Grünfläche ist im Bereich der nördlichen Grundstückszufahrt an der 'Henstedter Straße' ein freistehender Werbeträger (Pylon) mit einer maximalen Höhe von 8,00 m über der Fahrbahnmitte der angrenzenden 'Henstedter Straße' zulässig. Ferner ist die Anlage von Versickerungsmulden im Bereich der privaten Grünflächen ebenfalls zulässig.

Für das Plangebiet sind in gestalterischer Hinsicht zwei örtliche Bauvorschriften aufgenommen worden. Diese betreffen Werbeanlagen sowie Dächer.

Am und auf dem Gebäude angebrachte Werbeanlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überragen. Reflektierende Werbeanlagen oder solche mit wechselndem bzw. bewegtem Licht sind unzulässig. Dies gilt auch für den freistehenden Werbeträger.

Die Dächer von Neubauten sind wahlweise mit

- dauerhafter und flächendeckender Dachbegrünung mit einem Wasserspeichervermögen von mindestens 10 l/m² auszustatten,

- mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auszurüsten, die die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten,

- mit einer Kombination aus den beiden vorgenannten Spiegelstrichen zu versehen.

Mit der sogenannten Klimaschutznovelle von 2011 hat die Bundesregierung die schon zuvor enthaltenen städtebaulichen Belange des globalen Klimaschutzes besonders hervorgehoben. Auch in der Gemeinde Kisdorf gewinnt der Klimaschutz zunehmend an Bedeutung. Die Festsetzung zur Dachausgestaltung dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und dem Klimaschutz. PV-Anlagen haben den Vorteil, dass von ihrem Betrieb keinerlei Emissionen ausgehen. Bei der Stromerzeugung durch PV-Anlagen entstehen im Gegensatz zur Stromerzeugung in Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, weder CO² noch andere Luftschadstoff-Emissionen. Gründächer puffern hohe Niederschlagsmengen ab. Es handelt sich um eine an Bedeutung gewinnende Funktion auf die aufgrund des Klimawandels zukünftig absehbar häufiger auftretenden Starkregenereignisse. Gründächer leisten weiter einen Beitrag zur Verminderung der Aufheizung von Siedlungsräumen, wirken sich positiv auf das Kleinklima aus und können innerörtliche Insektenpopulationen fördern. Im Sinne der Baufreiheit werden entsprechend zwei Optionen der Dachausgestaltung ermöglicht, die individuell ausgewählt und auch kombiniert werden können.