4.2 Landschaftspflege und Artenschutz
Bei Bebauungsplänen gemäß § 13 a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Außerdem ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein Ausgleich für das Schutzgut Boden ist somit nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.
Im Landschaftsrahmenplan (2020) bestehen für das Plangebiet die Ausweisungen als Gebiet mit besonderer Erholungseignung und als Knicklandschaft. Die 'Gebiete mit besonderer Erholungseignung' zeichnen sich dadurch aus, dass zum einen eine landschaftliche Vielfalt gegeben ist und zum anderen die Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung (u. a. Wandern, Radfahren) erschlossen ist. Knicklandschaften sowie Grünland mit Beet- und Grüppenstrukturen sind im Landschaftsrahmenplan als Historische Kulturlandschaften mit einem besonderen ökologischen Wert und einem das Landschaftsbild prägenden Charakter als Zeugnis einer früheren landwirtschaftlichen Bodennutzung dargestellt. Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters innerhalb dieser Gebiete ist zulässig.
In der Bestandskarte sowie in der Maßnahmenkarte des Landschaftsplanes (1992) ist das Plangebiet als Ackerfläche dargestellt. Die Planung weicht daher von den Darstellungen des Landschaftsplanes ab. Die Gemeinde hat jedoch schon mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 26 (2006 - Aldi) und Nr. 29 (2013 - Edeka) signalisiert, hier eine Entwicklung - entgegen dem Willen von 1992 - zuzulassen.
Diese Vorhaben sind bereits umgesetzt und der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2003 mit seinen Änderungen weist diese Flächen entsprechend aus. Zudem ist eine weitere bauliche Nutzung (Gartenbaubetrieb) zwischenzeitlich entwickelt worden. Dafür wurden mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Da sowohl bereits Vorhaben auf dieser Fläche umgesetzt wurden und der Flächennutzungsplan ebenfalls eine gewerbliche Entwicklung vorsieht, ist der Wille der Gemeinde hier erkennbar und die Abweichungen von dem bisher geltenden Landschaftsplan sind vertretbar. Der Landschaftsplan sollte in seiner nächsten Fortschreibung entsprechend angepasst werden.
Das Plangebiet ist geprägt durch den bestehenden Aldi-Markt mit seiner Stellplatzanlage. Westlich ist das Plangebiet gegenwärtig mit einer Hecke eingegrünt, dahinter befindet sich eine schmale landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche, hinter derer ein Gartenbaubetrieb anschließt. Grünstrukturen sind in den Randbereichen in Form von Rasen und Gebüschen anzutreffen.
Im Norden befindet sich ein Knick. Dieser ist gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Er soll vollständig erhalten bleiben. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 kann ein Knick als unbeeinträchtigt beurteilt werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Für bauliche Anlagen wird hier 1 H (H = Höhe baulicher Anlagen) als Abstand für den Innenbereich empfohlen, mindestens aber 3 m ab Knickwallfuß. Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um den Innenbereich. Spätestens seit der Ansiedlung des Gartenbaubetriebes kann das gesamte Plangebiet als Innenbereich angesehen werden. Der Knick hält einen Abstand von 5,00 m zu dem Anlieferbereich und von 9,50 m zu dem Bereich ein, bei dem sich die zulässige Gebäudehöhe auf 8,00 m erhöht. Da eine Gebäudehöhe von 5,00 m im Bereich der Anlieferung und von 8,00 m im südlicheren Bereich festgesetzt ist, kann der Knickabschnitt gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 als unbeeinträchtigt angesehen werden.
Zum Schutz des Knicks im Norden erhält dieser einen mindestens 3,0 m breiten Knickschutzstreifen. Innerhalb des festgesetzten Knickschutzstreifens ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art. Der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG, geschützte Knick ist zu erhalten und darf nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden. Bei dem Erhalt und der Pflege des Knicks wird ausdrücklich auf den Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 hingewiesen. In diesem ist der Umgang mit den gesetzlich geschützten Biotopen beschrieben und geregelt.
Die derzeit vorhandene Hecke im Westen muss beseitigt werden, da sie direkt in dem Erweiterungsbereich des zukünftigen Neubaus liegt. Zur Eingrünung der Erweiterungsfläche zur derzeitigen Ackerfläche und zum Gärtnereibetrieb ist am westlichen Grundstücksrand eine 1,50 m breite, einreihige Hecke neu anzulegen.
Die in der Planzeichnung im Westen des Plangebietes festgesetzte Anpflanzfläche ist einreihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Sie ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Die Hecke ist einreihig zu pflanzen. Zwischen der Reihe und dem Zaun (zu beiden Seiten) beträgt der Abstand jeweils 0,75 m. Die Gesamtbreite der Hecke beträgt somit 1,50 m.
Zur Bepflanzung der Hecke sind einheimische standortgerechte Gehölze (Sträucher und Heister) zu verwenden. In der Pflanzenliste sind die Gehölzarten aufgeführt, die für die Bepflanzung geeignet wären.
Einheimische standortgerechte Gehölze für die Anlage einer Hecke
Heister
Acer campestre - Feld-Ahorn
Acer platanoides - Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Fagus sylvatica - Rot-Buche
Prunus avium - Vogel-Kirsche
Quercus robur - Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia - Eberesche
Sträucher
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
Corylus avellana - Hasel
Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn
Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn
Euonymuseuropaea - Gemeinese Pfaffenhütchen
Prunus padus - Trauben-Kirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hunds-Rose
Rubus fruticosus - Echte Brombeere (mehrere Arten)
Salix caprea - Sal-Weide
Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
Viburnum opulus - Gewöhnlicher Schneeball
Aus der Pflanzenliste sollte eine Auswahl hinsichtlich der zu verwendenden Gehölzarten getroffen werden. Damit sich die Gehölze nicht gegenseitig verdrängen, sollten Gehölze der gleichen Art in kleinen Gruppen gepflanzt werden. Es wird empfohlen, dass sich die Bepflanzung der Hecke aus verschiedenen Gehölzarten zusammensetzt.
Für die Sträucher und Heister sind folgende Pflanzqualitäten zu wählen:
- Sträucher, zweimal verpflanzt (2xv), 3-5 Triebe (Tr), ohne Ballen (oB),
60 - 100 cm;
- Heister, zweimal verpflanzt (2xv), ohne Ballen (oB), 80 - 100 cm.
Die Hecke ist wirksam gegen Wildverbiss zu schützen. Es wird empfohlen, zu der zur Zeit noch landwirtschaftlichen Fläche hin einen Wildschutzzaun (Höhe: 1,80 m) zu errichten.
Zur Durchgrünung des Plangebietes ist zudem die Anpflanzung von Laubbäumen vorgegeben. Innerhalb des Plangebietes ist - sofern noch nicht vorhanden - für jeden 20. Stellplatz ein standortgerechter und einheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 14 - 16 cm, gemessen in 1,00 m Höhe, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen. Für jeden Baum sind eine wasserdurchlässige Baumscheibe von mindestens 6 m² und ein durchwurzelbarer Bodenbereich von mindestens 12 m³ vorzusehen.
Es werden voraussichtlich insgesamt sechs Laubbäume gepflanzt. Für die Laubbäume ist folgende Pflanzqualität zu wählen:
Als kleinkronige Bäume werden die folgenden Arten empfohlen:
Acer campestre 'Elsrijk' - Feld-Ahorn
Carpinus betulus 'Fastigiata' - Hainbuche
Crataegus laevigata 'Paul´s Scarlet' Rotdorn
Sorbus aria 'Lutescens' - Mehlbeere
Sorbus intermedia 'Brouwers' - Schwedische Mehlbeere
- Hochstamm, dreimal verpflanzt (3xv), mit Drahtballen (mD),
mind. 14 - 16 cm Stammumfang.
Die geplante Bebauung wird zu der Beseitigung der Ackerteilfläche führen. Durch den Neubau eines Discounters werden Flächenversiegelungen vorbereitet. Durch Flächenversiegelungen werden die Bodenfunktionen zerstört. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet überwiegend Sande an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen. Gemäß der Baugrunduntersuchung vom 21.12.2022, erstellt von der Gesellschaft für Baugrunduntersuchungen und Umweltschutz mbH, wurden relativ einheitliche Baugrundverhältnisse im Gründungsniveau ermittelt. Zusammenfassend wird in dem Gutachten Folgendes aufgeführt: "Die Auffüllungen (Schichten 1 und 2) unterhalb der Pflasterung sind getrennt voneinander auszubauen und für den möglichen Wiedereinbau fachgerecht seitlich zu lagern. Die humosen Sande (Schicht 3) sind vollständig in den Bauflachen und im Bereich der neuen Zufahrten und Parkplatzflachen abzuschieben. Die unterlagernden Boden (Schichten 4 – 6) sind grundsätzlich für eine 1- bis 2- geschossige Bebauung ausreichend tragfähig. Die im Zuge der Erdarbeiten aufgelockerten Sande (Schicht 4) sollten in den Bauflachen nachverdichtet werden. Die vereinzelt bereits oberflächennah anstehenden Schluffe (Schicht 5, z. B. in BS 7) sollten, sofern diese direkt im Gründungsbereich angetroffen werden, gegen verdichtungsfähigen Sand ausgetauscht werden. Im Zuge der Erdarbeiten können entsprechende Beprobungen der Haufwerke zur Analytik gemäß LAGA und gemäß BBodSchV durchgeführt werden. Alternativ dazu können bei Planungsfortschritt in den Bauflachen Baggerschurfe angelegt und beprobt werden. Die Ergebnisse der Analytik können dann im Vorfeld der Erdarbeiten in der Ausschreibung berücksichtigt werden. Die Versickerung von Niederschlagswasser gem. DWA- A 138 ist in den ungesättigten Sanden (Schicht 4) möglich. Mulden- und (Rohr-)Rigolenversickerungen sind geeignet." (vgl. Baugrunduntersuchung vom 21.12.2022, erstellt von der Gesellschaft für Baugrunduntersuchungen und Umweltschutz mbH, S. 7 - 8)
Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Gemäß Baugrunduntersuchung wurden folgenden Grundwasserstände ermittelt:
Das Grundwasser steht damit nicht oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand von mehr als 1,00 m, an. Da das Vorhaben zwar zu einer Veränderung der Versickerung durch die zusätzlichen Flächenversiegelungen führt, das Oberflächenwasser jedoch in die Randbereiche geleitet wird, von wo aus es versickern kann, sind Auswirkungen für das Grundwasser nicht zu erwarten. Es ist festgesetzt, dass das Oberflächenwasser auf dem Grundstück gem. den Angaben des Entwässerungskonzeptes zu versickern ist. Aus diesem Grund führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Ein Entwässerungskonzept wurde vom Ingenieurbüro Hölbing am 11.05.2023 erstellt. Danach wird das Oberflächenwasser über drei Versickerungsmulden im Norden und Süden des Plangebietes sowie über eine Versickerungsrigolenanlage im Bereich der Stellplatzanlage versickert. Für nähere Informationen siehe "Entwässerungskonzept mit Bewertung Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1" vom 11.05.2023, erstellt vom Ingenieurbüro Hölbing, Bordesholm.
Abbildung 1: Entwässerungskonzept zur 1. Änderung des BPL 26 der Gemeinde Kisdorf vom 11.05.2023 vom Ingenieurbüro Hölbing - Entwässerungslageplan
Aufgrund der geringen Flächengröße werden die geplante Nutzung und der damit verbundene Verlust einer überschaubaren Ackerteilfläche lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.
Es werden jedoch Festsetzungen zum Klimaschutz getroffen.
So sind die Dächer von Neubauten wahlweise mit
- dauerhafter und flächendeckender Dachbegrünung mit einem Wasserspeichervermögen von mindestens 10 l/m² auszustatten,
- mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auszurüsten, die die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten,
- mit einer Kombination aus den beiden vorgenannten Spiegelstrichen zu versehen.
Außerdem sind die Stellplätze wasser- und luftdurchlässig herzustellen.
Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.
Die vorhandene Biotopstruktur lässt erwarten, dass in den teilweise in der Nähe befindenden Hecken und Knicks verschiedene Vogelarten brüten. Diese Vogelarten nutzen das Plangebiet zur Nahrungssuche, wobei das Plangebiet nur eine Teilfläche eines insgesamt bedeutend größeren Nahrungsreviers darstellt. Aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet zum großen Teil seit vielen Jahren bebaut ist, ist davon auszugehen, dass im Plangebiet bzw. in den sich in der Nähe befindenden Gehölzen nur Vogelarten vorkommen, die wenig störungsempfindlich sind. Dies sind Arten, die in Gärten, Parks sowie in Hecken in Siedlungsnähe häufig vorkommen und insgesamt weit verbreitet sind. Ein Vorkommen von Vogelarten, die streng geschützt sind oder zu den in Deutschland gefährdeten Arten zählen (sog. Rote-Liste-Arten), kann für das Plangebiet ausgeschlossen werden.
Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Beseitigung von Grünflächen und Gehölzen in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig. Sollte die genannte Frist nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön einzuholen.
Vor Abriss von Gebäuden und Großbäumen ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden oder Großbäumen befinden. Sollte der Abriss in den Zeitraum zwischen dem 01. März und dem 15. August fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln.
Wenn diese Zeiträume und Auflagen eingehalten werden, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten.
Zur Minderung von Verlusten an Insekten bei Beleuchtung von Flächen im Geltungsbereich selbst ist eine insektenfreundliche Beleuchtung mit LED (kein weißes Licht) und keine Beleuchtung von Grünstrukturen am Rand sicher zu stellen. Bei nächtlichen Bauarbeiten sind Richtstrahler zu verwenden. Zum Schutz der nachtaktiven Insekten sind Lampen mit insektenschonender Beleuchtung nach dem Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Künstliche Lichtquellen, wie z. B. Außenwandleuchten, überstrahlen aufgrund ihrer deutlich größeren Beleuchtungsstärke die natürlichen Lichtquellen und locken so viele Insektenarten an. Bereits durch den Aufprall oder den Kontakt mit dem ggf. heißen Lampengehäuse können insbesondere schnell fliegende Insekten getötet oder verletzt werden. Die sich im Bereich künstlicher Lichtquellen konzentrierenden und dort gut sichtbaren Insekten sind eine leichte und beliebte Beute für Fressfeinde, insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Spinnen. Darüber hinaus führt künstliches Licht zu gesteigerter Flugaktivität und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten der Insekten.
Zum Schutz von nachtaktiven Tieren wie Insekten und Fledermäusen ist nur eine auf den tatsächlichen Zweck (Zufahrten, Eingänge etc.) ausgerichtete Beleuchtung zulässig. Es sind Leuchten zu verwenden, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Es sind insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 3.000 Kelvin oder weniger.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Ein Vorkommen von anderen Tierarten, die zu den 'streng geschützten' Tierarten zählen, kann im Plangebiet ausgeschlossen werden.
Laut dem digitalen Atlas Nord befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Das Plangebiet befindet sich allerdings direkt an der Grenze zu einem archäologischen Interessensgebiet und berührt es zum Teil. Daher ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen. Die Erweiterung eines 'Sonstigen Sondergebietes' (SO) mit der Zweckbestimmung "Lebensmittel-Discounter" wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das 'Schutzgut Mensch' führen. Es ist absehbar, dass die Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der 'Henstedter Straße' in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht so erheblich sein wird, dass Orientierungs-, Richt- oder Grenzwerte überschritten werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Anwohner dieser Straßen können ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabebezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 wurde ein Verkehrsgutachten angefertigt, das aussagt, dass das Verkehrsnetz in der Lage ist, das Verkehrsaufkommen langfristig leistungsfähig abzuwickeln. Zudem wurde für die geplante Erweiterung des Lebensmitteldiscounters ein Schallimmissionsgutachten durch das Institut für Schall- und Schwingungstechnik aus Hamburg am 19. Mai 2023 erstellt (siehe Kapitel 4.3). Es sind keine Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Es wurde aber ein entsprechender Hinweis zu den Betriebsabläufen unterhalb der textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Das Plangebiet grenzt teilweise an landwirtschaftliche Flächen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken und sind in Kauf zu nehmen.
Ermittlung des Eingriffs
a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Es sind der Abriss eines vorhandenen und der Neubau eines Aldi-Marktes vorgesehen. Es handelt sich um ein bestehendes Betriebsgelände mit angegliederter Stellplatzanlage.
b) Schutzgut Boden
Es ist bereits ein hoher Versiegelungsgrad vorhanden. Die Erweiterungsfläche weist allerdings bisher keine Versiegelung auf. Die Planung führt somit zu weiteren Flächenversiegelungen im Bereich der Erweiterungsfläche und in den Randbereichen der Plangebietes durch die Errichtung des Gebäudes sowie die Anlage von befestigten Stellplatz- und Rangierflächen. Die ursprüngliche Erschließung bleibt zum Teil erhalten. Der südliche Zufahrtsbereich wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 neu geregelt.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen
Für das SO wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden. Flächengröße 6.234 m² x GRZ 0,9 = | 5.611 m² | |
Mögliche Versiegelung im SO | 5.611 m² | |
./. bereits vorhandene Versiegelung | 5.024 m² | |
Zusätzliche Versiegelung im SO | 587 m² |
2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen
Es ist festgesetzt, dass die Stellplätze wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind.
Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und gilt bis einschließlich Dezember 2023.
Die Flächenversiegelungen wären laut Runderlass mindestens im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 294 m² ergeben (587 m² x 0,5).
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.
c) Schutzgut Wasser
Grundwasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet Sande an. Diese Böden weisen eine gute Versickerungsfähigkeit auf. Es ist festgesetzt, dass das Oberflächenwasser auf dem Grundstück gemäß den Angaben des Entwässerungskonzeptes vom 11.05.2023, erstellt vom Ingenieurbüro Hölbing, zu versickern ist. Die Flächenversiegelungen werden somit keine wesentlichen Auswirkungen für die Grundwasserneubildungsrate haben.
Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
d) Schutzgut Klima/Luft
Der Verlust der vergleichsweise kleinen Ackerteilfläche wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verlust von Biotopflächen
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
- Gartenhecke,
- Gras- und Staudenflur.
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Da im vorliegenden Fall keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt werden, wird hier kein gesonderter Ausgleich erforderlich. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.
f) Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet grenzt an allen Seiten entweder an Betriebsgelände oder an Straßen. Zur Eingrünung der Erweiterungsfläche zur derzeitigen Ackerfläche und zum Gärtnereibetrieb ist am westlichen Grundstücksrand eine 1,50 m breite, einreihige Hecke neu anzulegen.