Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee
Begründung
5.1. Art der baulichen Nutzung
Das gesamte Plangebiet wird entsprechend seiner bisherigen und der zukünftig angestrebten Nutzung als reines Wohngebiet festgesetzt. Entsprechend § 13 BauNVO sind innerhalb der Wohngebäude Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und in ähnlicher Art ausgeübter Berufe zulässig.
5.2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die verschiedenen Teilbereiche des Plangebietes mittels eine Grundflächenzahl (GRZ), einer maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen sowie einer maximal zulässigen Gebäudehöhe festgesetzt.
Aufgrund der überwiegend großen Baugrundstücke und der heterogenen Bebauung wird für einen überwiegenden Teil eine vergleichsweise geringe Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. Diese relativ geringe Grundflächenzahl soll die aufgelockerte Bauweise im Plangebiet sicherstellen. Gleichzeitig ermöglicht die GRZ auch auf großen Grundstücken die Errichtung von ebenerdigen und barrierefreien Wohnhäusern, wie beispielsweise in Bungalowbauweise. Um jedoch keine unverhältnismäßig großen Grundflächen von Gebäuden auf besonders großen Grundstücken zu ermöglichen, wird eine maximale Grundfläche von 300 m² zusätzlich zu der Grundflächenzahl festgesetzt.
In Teilbereichen, die zwar im Bestand zu sichern sind, aber sich nicht in weiteren Teilbereichen des Geltungsbereiches verbreiten sollen, sind kleinteilig höhere Grundflächenzahlen festgesetzt. Als Beispiel sei an dieser Stelle das Teilbaugebiet Nr. 7 genannt, das mit einer GRZ von 0,4 auch die Obergrenze für Wohngebiete darstellt.
Die Höhe bauliche Anlagen ist überwiegend mit 9,0 m festgesetzt. In den Teilbaugebieten 1 und 2 werden gemäß dem Bestand 9,50 m als maximale Gebäudehöhe festgesetzt.
Als Höhenbezugspunkt im Sinne des § 18 (1) BauNVO wird der gemittelte Wert zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche innerhalb der Grundfläche des jeweiligen Gebäudes herangezogen. Insbesondere in topographisch bewegten Gebieten kann die natürliche Geländeoberfläche als Höhenbezugspunkt herangezogen werden, da es in solchen Gebieten, wie auch dem Kuckucksberg, nicht um eine einheitliche Firsthöhe im Plangebiet geht, sondern vielmehr die Höhe der einzelnen Gebäude reguliert werden soll.
Zusätzlich werden im gesamten Geltungsbereich maximal zwei Vollgeschosse zugelassen.