In der textlichen Festsetzung 1.4 des Bebauungsplanes Nr. 17
wurde festgesetzt, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke, die gemäß § 8 Abs. 3, Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässig sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Ihre Ansiedlung ist im
ausgewiesenen Gewerbegebiet somit ausgeschlossen.
Aufgrund des Anstiegs der Asylbewerber- und
Flüchtlingszahlen werden im Amt Trittau neue Unterkünfte benötigt. Das planungsrechtlich
gesicherte Gewerbegebiet im Ortsteil Dwerkaten der Gemeinde Lütjensee bietet
sich hierfür an. Das Plangebiet ist erschlossen. Die für die Errichtung der
Unterkunft vorgesehene Fläche ist im Eigentum der Gemeinde, so dass kurzfristig
nach Abschluss des Änderungsverfahrens der Bau einer Unterkunft erfolgen kann. Geeignetere
Flächen stehen derzeit in der Gemeinde Lütjensee nicht zur Verfügung.
Mittel- bis langfristig ist vom Amt Trittau angedacht, in
der Unterkunft auch anerkannte Asylbewerber, die ein dauerhaftes Bleiberecht in
Deutschland erhalten haben, unterzubringen.
Die Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3, Nr. 3 BauNVO sollen
weiterhin ausgeschlossen bleiben. Vergnügungsstätten (Spielhallen,
Spielcasinos, Diskotheken, größere Tanzlokale, Nachtlokale jeglicher Art (u. a.
Stripteaselokale), Swingerclubs, Sex- und Pornokinos, Videopeepshows) führen durch
Ihre Öffnungszeiten in den Nachtstunden und den damit verbundenen nächtlichen Zu-
und Abfahrtsverkehr zu Beeinträchtigungen der westlich angrenzenden Wohnbevölkerung.