5.1 Einleitung
Die Aufgabe des Umweltberichtes liegt darin, die Umweltbelange in den Planungsprozess einzustellen und die Ergebnisse der Umweltprüfung zu dokumentieren. Die Inhalte des vorliegenden Umweltberichtes sind entsprechend den Vorgaben der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB zusammengestellt worden.
In der Umweltprüfung sollen die möglichen Auswirkungen des Planungsvorhabens (hier Bebauungsänderung: ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) auf die Umwelt untersucht und deren Erheblichkeit verbal-argumentativ hergeleitet werden. Dabei werden die Auswirkungen des neuen Planrechts gegenüber dem zurzeit geltenden betrachtet.
Bei der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 handelt es sich lediglich um eine textliche Änderung, die nicht zu negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange führt. Eine Bebauungsmöglichkeit wurde bereits durch die Festsetzungen des Ursprungsbebauungplanes vorbereitet. Da die 1. Änderung weder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB noch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB Verfahren aufgestellt werden kann, muss formal gemäß den § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und die Ergebnisse in einem Umweltbericht dargestellt werden.
Grundlegende Informationen zur Umwelt und zu den Umweltauswirkungen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 17 wurden bereits in dem aufgestellten Grünordnungsplan ermittelt und im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes berücksichtigt.