5.2. Wald
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche. Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es grundsätzlich verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches im Waldabstand durchzuführen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nicht zu besorgen ist. Der 30 m breite Waldabstand gemäß § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz ist nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Es wird deutlich, dass die Baugrenze in nordwestlicher Richtung den Waldabstand um 5 m unterschreitet. Dies ist möglich, weil die Forstbehörde für einen eventuellen Ersatz-Neubau mit Schreiben vom 30.07.2014 und 05.07.2017 die Möglichkeit einer Unterschreitung des Waldabstandes um 5 m (auf 25 Meter) in Aussicht gestellt hat. Der angrenzende Wald wurde als unterdurchschnittlich brandgefährdet beurteilt und von einer verminderten Standfestigkeit der Bäume ist bei der vorhandenen standortgerechten Bestockung ebenfalls nicht auszugehen.
Die Baugrenze der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7A ist somit weiter vom Wald abgerückt als im Originalplan. Somit befinden sich Gebäudeteile außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Sie genießen zwar baurechtlich Bestandsschutz, werden jedoch als „zukünftig fortfallend“ gekennzeichnet. Im Zuge der Neubebauung des Grundstückes sollen sie abgerissen werden.
Von rückwärtigen Gebäudeteilen, die zwar innerhalb der Baugrenze aber im gesetzlichen Walabstand liegen, darf nur eine unterdurchschnittliche Brandgefährdung ausgehen. Der Begriff unterdurchschnittliche Brandgefährdung ist im Baugenehmigungsverfahren mit der Brandschutzdienststelle des Kreises Stormarn zu klären.