Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 A - 2. Änderung für das Gebiet des Rettungszentrums

Begründung

6.2. Beurteilungszeit Nacht I Ein- und Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge

Im Einwirkungsbereich der bestehenden und voraussichtlich unverändert bleibenden Ein-/Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge sind bei nächtlichen Einsätzen Richtwertüberschreitungen nicht auszuschließen.

Lärmschutz durch Errichtung von Wänden oder Wällen zur Abschirmung Ein-/Ausfahrt ist nicht möglich. Auch eine organisatorische Steuerung des zeitlichen Ablaufs von Einsatzfällen scheidet aus, da es sich um spontan eintretende Ereignisse handelt (die in den vergangenen Jahren aber auch nur an wenigen Nächten im Jahr stattgefunden haben). Insofern besteht im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 A keine Möglichkeit, die bei nächtlichen Einsätzen auftretenden Lärmimmissionen zu verringern.

6.3. Beurteilungszeit Nacht I Parkplatz auf der Erweiterungsfläche

Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Stellplatzanlage auf der nordöstlichen Erweiterungsfläche geplant.

Der Gutachter hat festgestellt, dass die Nutzung der geplanten Stellplätze auf der nordöstlichen Erweiterungsfläche im Zusammenhang mit den im 14-tägigen Rhythmus stattfindenden Übungsabenden sowie mit Feuerwehreinsätzen auf den benachbarten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 B Überschreitungen der Richtwerte für die Beurteilungspegel und die Spitzenpegel auslöst.

Das untersuchende Büro hat deshalb angeregt, zu prüfen, ob eine zeitliche Vorverlegung der Übungsabende möglich ist, sodass die im Anschluss stattfindenden PKW-Abfahrten nicht mehr in die Nachtzeit nach 22:00 Uhr fallen. Damit würden nur noch die An-/Abfahrten der Einsatzkräfte an den in wenigen Nächten im Jahr eintretenden Feuerwehreinsätzen zu Richtwertüberschreitungen führen.

Alternativ wurde im Gutachten (Kapitel 7.3) untersucht, in welchem Umfang Verbesserungen durch Errichtung einer Lärmschutzwand bzw. einer Carportanlage entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des erweiterten Rettungszentrums möglich sind. Erst bei einer Höhe der Lärmschutzwand von 3,0 m bzw. bei der Carportvariante b) wird erreicht, dass die Überschreitungen auf 5 dB(A) begrenzt werden.

Eine abschließende Bewertung der Frage, ob bzw. welche Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf die visuellen und städtebaulichen Auswirkungen vertretbar sind und in welchem Umfang verbleibende Richtwertüberschreitungen hingenommen bzw. für zumutbar angesehen werden bleibt mit Würdigung der eintretenden Häufigkeit sowie der Planungserfordernis für die Erweiterung des Rettungszentrums dem weiteren Abwägungsprozess vorbehalten.

6.4. Konsequenzen für die Planung

Die Errichtung einer Lärmschutzwand von 2,5 m oder 3 m Höhe wird von der Stadt Reinfeld (H.) aufgrund ihrer städtebaulich störenden Wirkung ausgeschlossen. Allenfalls wäre eine bis zu 1,50 m hohe Wand denkbar - der Aufwand wird jedoch angesichts der geringen Häufigkeit nächtlicher Feuerwehreinsätze und angesichts des relativ geringen Effektes als unangemessen hoch eingeschätzt. Die Richtwertüberschreitungen durch nächtliche Einsätze erscheinen zumutbar und es gab auch bisher keine diesbezüglichen Beschwerden der Nachbarn.

Die Errichtung eines Carports mit dem Ziel der Verbesserung des Lärmschutzes ist eventuell möglich, kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt im Zuge des Bebauungsplanes nicht festgelegt werden, weil die genaue Lage der Stellplätze noch nicht feststeht.

Die zeitliche Vorverlegung der Übungsabende hingegen ist problemlos möglich.

Die Übungsabende beginnen bisher um 19.30 Uhr und enden im Regelfall um 21.30 Uhr. Im Anschluss wird über die Übung gesprochen und aufgeräumt.

Künftig werden die Übungsabende so vorverlegt, dass sie nicht in die Nachtzeit fallen. Damit werden nur noch die An-/Abfahrten der Einsatzkräfte an den in wenigen Nächten im Jahr eintretenden Feuerwehreinsätzen zu Richtwertüberschreitungen führen.

Die endgültige und weitergehende Prüfung erfolgt im entsprechenden Bau-genehmigungsverfahren.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 A wurden schalltechnische Festsetzungen zum Verkehrslärm getroffen. Diese werden nicht in die 2. Änderung und Ergänzung übernommen. Die festgesetzte Baugrenze hat einen Minimalabstand von ca. 13 m zur Mitte der Ahrensböker Straße. Verkehrslärmbedingt ergibt sich hier eine Einstufung in den Lärmpegelbereich III der DIN 4109 mit einem erforderlichen Schalldämm-Maß von erf. R’w,res = 30 dB für Büro- und Aufenthaltsräume im Rettungszentrum. Dieser Wert wird standardmäßig bereits aus Wärmeschutzgründen eingehalten. Auf eine explizite Festsetzung des passiven Schallschutzes kann daher verzichtet werden.