Die Bilanzierung erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Schutzgut Boden
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass mindestens im Verhältnis
1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Bei den Vollversiegelungen ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 2.774 m² (5.547 m² x 0,5).
Um das Regenrückhaltebecken errichten zu können, muss der Boden am dortigen Standort ausgehoben werden. Die Bodenmodellierungen beim Bau des Regenrückhaltebeckens sind mit einem Faktor von 1 : 0,2 auszugleichen. Für die Bodenmodellierung ergibt sich insgesamt ein Ausgleichsbedarf von
99 m² (493 x 0,2).
Insgesamt wird für das Schutzgut Boden daher ein Ausgleichsbedarf von
2.873 m² erforderlich.
Für die Anerkennung als Ausgleichsmaßnahme ist es erforderlich, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Nutzung genommen und zu einem naturnahen Biotop entwickelt werden. Im vorliegenden Fall wird der erforderliche Ausgleich der gemeindeeigenen Ausgleichsfläche auf den Flurstücken 36 und 37, der Flur 3, Gemarkung Siek zugeordnet.
Schutzgut Wasser
Nach der Vorplanung der Oberflächenentwässerung der Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH vom 10. April 2024 kann das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser am vorgesehenen Standort vollständig zur Versickerung gebracht werden. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
Schutzgut Klima/Luft
Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
E werden keine geschützten Biotope beseitigt.
Drei Bäume mit Stammdurchmessern von 2 x 0,25 und 1 x 0,4 m müssen aufgrund der Zufahrten beseitigt werden.
Es ist erforderlich, zum Schutz des Landschaftsbildes im Norden des Plangebietes eine freiwachsende Gehölzfläche anzulegen. Ebenfalls werden die verbleibenden innerhalb des Plangebietes stehenden Bäume im Osten als zu erhalten festgesetzt (siehe Schutz des Landschaftsbildes).
Gemäß dem Runderlass stellen Beseitigungen von 'Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz' keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' dar. Die Beeinträchtigungen gelten deshalb mit der Ausgleichsmaßnahme, die für das Schutzgut 'Boden' erbracht wird, als ausgeglichen, wenn diese auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' hat. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Landschaftsbild
Aufgrund der vorhandenen Gehölze im Westen und Südosten sowie der Gehölzreihe im Osten des Plangebietes und der angrenzenden Wohnbebauung im Osten und Westen ist hier bereits eine effektive Eingrünung vorhanden. Lediglich in Richtung Norden schließt sich die freie Landschaft an das Plangebiet an. Hier wird eine neue Gehölzpflanzung erforderlich. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.
Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist einreihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen und freiwachsend zu entwickeln. (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Begründung Kap. 5.11.4). Sie ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Kronentraufbereich der zu erhaltenden Bäume darf nicht versiegelt werden. Eine Versickerung des Oberflächenwassers muss im Kronentraufbereich sichergestellt sein. Bauliche Anlagen, einschließlich genehmigungsfreier Nebenanlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen sind dort nicht zulässig. Pflasterungen sind nur in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise erlaubt. Zudem sind 2 Bäume im Osten als zu erhalten festgesetzt.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
Eingriff | Ausgleichs- verhältnis | Ausgleichs- pflichtige Fläche | Ausgleichs- Fläche |
Schutzgut Boden Flächenversiegelungen Vollversiegelungen 5.547 m² Bodenmodellierung 493 m² ------------------------------------- Summe Schutzgut Boden | 1 : 0,5 1 : 0,2 | 2.774 m² 99 m² ------------------- 2.873 m² | Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahme 1 Nutzung der gemeindeeigenen Ausgleichsfläche auf den Flurstücken 36 und 37, der Flur 3, Gemarkung Siek Fläche: 2.873 m² --------------------------------------- 2.873 m² |
Schutzgut Landschaftsbild Bebauung einer Ackerfläche | qualitativ | kein Flächenbezug | Schutzgut Landschaftsbild Ausgleichsmaßnahme 2 Pflanzung einer freiwachsenden Gehölzfläche im Norden des Plangebietes |
Die Eingriffe werden durch die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.