Planungsdokumente: 2. Änderung u. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Trittau

Begründung

3.3 Immissionsschutz

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden die Festsetzungen zum Immissionsschutz aus der Vorgängerfassung übernommen.

Für Außenbauteile mit Ausrichtung zur Poststraße und Vorburgstraße im festgesetzten Lärmpegelbereich V ist für Aufenthaltsräume/Büroräume gemäß DIN 4109 ein resultierendes Schalldämm-Maß von R'w,res =45/40 dB einzuhalten.

Für Außenbauteile mit Ausrichtung zur Poststraße und Vorburgstraße im festgesetzten Lärmpegelbereich IV ist für Aufenthaltsräume/Büroräume gemäß DIN 4109 ein resultierendes Schalldämm-Maß von R'w,res =40/35 dB einzuhalten.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

Nach der Architektenplanung wird sich die Anlieferung des Lebensmitteldiscounters an dessen Südostseite befinden. Die nordwestlich und südwestlich anschließenden Wohngebäude sind dadurch durch das Gebäude des Lebensmittelmarktes selbst und seiner Warenannahme geschützt.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist bereits mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 und der vorangegangen Ursprungsfassung vollständig überplant. Hinsichtlich der Versorgung (Wasserversorgung einschl. Brandschutz, Fernmeldeeinrichtungen, Gas, Elektroenergie) sowie der Entsorgung (Abfall, Regen- und Schmutzwasser) ergeben sich keine Änderungen. Durch das festgesetzte Gründach für Hauptgebäude im MK 2 wird sich der aufzunehmende Regenwasserabfluss in Folge von Speicherung und Verdunstung reduzieren.

Im Zuge der Planung soll die Einmündungssituation 'Schulstraße' / 'Vorburgstraße' zur Erhöhung der Verkehrssicherheit neu gestaltet werden. Die mit der Gemeinde abgestimmte Verkehrsplanung wird im weiteren Verlauf des Planverfahrens in der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 5 planerisch Berücksichtigung finden.

3.5 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubes verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Fachdienst Abfall, Boden und Grundwasserschutz des Kreises Stormarn anzuzeigen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Beseitigung von Grünflächen und Gehölzen in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig. Diese Frist gilt ebenfalls für die Beseitigung von Gebäuden. Sollte die genannte Frist nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben.

Vor dem Abbruch von Gebäuden ist außerdem durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich dort keine Fledermausquartiere befinden.

Naturschutzfachlicher Ausgleich

Für die Beseitigung von 3 Großbäumen sind im Bereich der Stellplatzanlage im MK 2 sowie straßenbegleitend gemäß Planzeichnung 12 Bäume neu anzupflanzen (vgl. Festsetzung Nr. A 07).

Schutz des Oberbodens

Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen.

Passiver Lärmschutz

Die dem passiven Lärmschutz zu Grunde liegende DIN 4109, Ausgabe 11/1989, kann bei der Gemeinde Trittau, Fachdienst Bau und Projektmanagement, Europaplatz 5, 22946 Trittau, eingesehen werden.