1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB
In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel ist insgesamt ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 1.800 m² zulässig.
Randsortimente sind auf max. 10% der Verkaufsfläche zulässig.
In dem Sondergebiet sind weitere untergeordnete Betriebe aus den Bereichen Gastronomie, Dienstleistung und Handwerk sind bis zu einer Größenordnung von 200 m² je Einheit zulässig.
In dem Sondergebiet und in dem Gemeinbedarfsgebiet sind in den Obergeschossen Büronutzungen für Dienstleistung und Verwaltung zulässig.