14.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation
Die zu erhaltenen Knickabschnitte an der nördlichen, östlichen und südlichen Plangebietsgrenze werden in die vorliegende Planung integriert und mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Diese Gehölze dienen als natürliche Einfriedung und fördern die Eingrünung des Plangebietes.
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Knickschutzstreifen wurden entlang der vorhandenen Knicks im Norden und Süden des Plangebietes angeordnet, um Beeinträchtigungen der geplanten Nutzungen auf die gesetzlich geschützten Biotope zu minimieren. Sie sind an der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze als extensive Gras- und Krautflur auszubilden. Der Knickschutzstreifen im Bereich der südlichen Plangebietsgrenze ist hingegen mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Bauliche Anlagen sowie wasserdichte Versiegelungen sind hier unzulässig.
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern werden entlang der südlichen und westlichen Grenze des Sondergebietes vorgesehen. Hier ist im Abstand von 5 m je ein heimischer Strauch zu pflanzen. Die Gehölze sollen eine Durchgrünung des Plangebietes bewirken.
Zur allgemeinen Durchgrünung des Plangebietes wird zudem festgesetzt, dass innerhalb der Verkehrsflächen insgesamt 5 Einzelbäume als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 12-14 cm zu pflanzen sind. Es sind heimische, standortgerechte Laubbäume zu verwenden.
Stellplatzanlagen sind je 10 Stellplätze mit einem standortheimischen mittel- bis großkronigen Laubbaum, mit einem Stammumfang von 12 – 14 cm, in einer 10 m² großen Vegetationsfläche zu überstellen.
Zur dauerhaften Sicherung aller vorgesehenen Anpflanzmaßnahmen wird festgelegt, dass alle anzupflanzenden Bäume auf Dauer zu erhalten und Abgänge in gleicher Art und Qualität zu ersetzen sind.
Die Festsetzungen zur Versickerung und zur Verwendung wasserdurchlässiger Belege minimieren die Eingriffe in das Schutzgut Wasser.
- Kosten der allgemeinen Grünordnung und Kompensation