Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau
Begründung
2.1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans
Die Gemeinde Trittau ist bestrebt, Einzelhandelsflächen fortzuentwickeln. Insbesondere vor dem Hintergrund der Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfes soll im südlichen Gemeindegebiet die Ansiedlung eines Nahversorgers ermöglicht werden.
Darüber hinaus besteht im Gemeindegebiet ein Defizit an Kindertageseinrichtungen, daher wird neben der Bereitstellung einer Einzelhandelsfläche auch die Einrichtung einer Kindertagestätte im Plangebiet vorgesehen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 für die Einzelhandelseinrichtung sowie 0,4 für die Kindertageseinrichtung und maximal zulässigen Gebäudehöhen von 8 m begrenzt.
Gegen die freie Landschaft im Norden und Südosten wird das Gebiet durch bestehende Knickstrukturen abgeschirmt. Zum Schutz der Knicks werden diesen Maßnahmenflächen vorgelagert. Entlang der Hamburger Straße und der internen Erschließungsstraße sorgen Anpflanzflächen für eine optische und funktionale Trennung zwischen Verkehrs- und Bauflächen.
2.1.2. Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne
Nach § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, nach § 1a BauGB sind die umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung einzustellen und nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind schädliche Umweltauswirkungen auszuschließen.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zielt auf die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ab. Das Gesetz wird im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung berücksichtigt.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) hat die Sicherung und Wiederherstellung der nachhaltigen Funktionen des Bodens zum Ziel. In der Planung wird diesem Ziel durch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Hinblick auf mögliche Versiegelungen, Auf- und Abgrabungen sowie Bodenverdichtungen entsprochen.
Ziel des BImSchG ist der Ausschluss schädlicher Umweltauswirkungen. Dieser Belang fließt in die fachliche Betrachtung mit ein und wird bei Erfordernis über Lärmschutzfestsetzungen und Abstandsregelungen berücksichtigt.
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Aussagen zur Berücksichtigung in der Planung sind unter Ziffer 1.2. der Begründung aufgeführt.
Der Landschaftsplan zielt auf die Sicherung örtlicher Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ab. Abweichungen hiervon wurden bei der Aufstellung der vorliegenden Bauleitplanung aus naturschutzfachlicher Sicht beurteilt (vgl. Belang g, Abs. 2.2.1).
Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen für den Plangeltungsbereich nicht vor.