Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete

Bestand und Prognose:

In ca. 0,4 km Entfernung in südöstlicher Richtung befindet sich die Bille als Teil des FFH-Gebietes 2427-391. Aufgrund der vorhandenen, z.T. stark anthropogen überprägten Strukturen zwischen Plangebiet und FFH-Gebiet ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des FFH-Gebietes auszugehen.

In ca. 1,5 km Entfernung in nordöstliche Richtung befindet sich das EU-Vogelschutzgebiet „NSG Hahnheide“ (DE-2328-401). Aufgrund der großen räumlichen Entfernung ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Vogelschutzgebietes zu rechnen.

5. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit und die Bevölkerung

Lärmimmissionen (Bestand und Prognose):

Die maßgebenden schutzbedürftigen Bebauungen außerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich östlich des Plangeltungsbereiches westlich der Straße Billredder. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 19, 2. vereinfachte Änderung der Gemeinde Trittau ist dieser Bereich als reines Wohngebietes (WR) ausgewiesen. Nördlich des Plangebietes grenzt Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes.

Die Untersuchung berücksichtigt den Betrieb eines Einzelhandelsmarktes mit 1.600 m² Verkaufsfläche sowie eines Backshops mit Außenterrasse und eines Getränkelagers. Die Verkehrsbelastung wurde auf Basis der Parkplatzlärmstudie berechnet. An den schützenswerten Immissionsorten zeigen sich Beurteilungspegel von tagsüber max. 44 dB(A) und nachts von max. 19 dB(A). Die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden demnach deutlich unterschritten. Das Relevanzkriterium der TA Lärm wird an allen Immissionsorten eingehalten.

Auch für die vorbereitete Wohnbaufläche werden, unter Berücksichtigung von zwei alternativen Erschließungsvarianten, die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete tags (55 dB(A)) und nachts (40 dB(A)) eingehalten werden. Für die mit vorliegender Planung verfolgte Erschließungsvariante 1 wird für eine Teilfläche im Nahbereich der Anlieferzone mit einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) tags gerechnet. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts wird eingehalten (Ergebniszusammenstellung Lairm Consult vom 05.02.2018).

Vor dem Hintergrund der geplanten Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung auf der Gemeinbedarfsfläche wurden Emissionen des südlich des Plangebietes gelegenen Betriebes Rheinmetall untersucht. Laut Gutachten (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Februar 2018) werden die erforderlichen Abstände zu den durch die vorliegende Planung ermöglichten Nutzungen eingehalten.

Lärmimmissionen (Maßnahmen):

Mit Konkretisierung der durch die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau vorbereiteten Wohnbauflächen werden in einem dazu erforderlichen verbindlichen Bauleitplanverfahren die Schutzbedürftigkeit beurteilt und ggf. Schutzmaßnahmen festgesetzt.

6. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Kulturgüter (Bestand und Prognose):

Seitens des Archäologischen Landesamtes können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der Planung festgestellt werden.

Sachgüter (Bestand und Prognose):

Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertveränderung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände gem. LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.